Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 3

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 3 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 3); Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 20. Februar 1975 3 Artikel 12 Die vorliegende Konvention berührt nicht das Prinzip, daß die Vergehen, auf die sie Bezug nimmt, in jedem Staate gemäß seinem inländischen Recht zu definieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen sind. Artikel 13 Die Parteien der vorliegenden Konvention sind verpflichtet, gemäß ihrem inländischen Recht und ihrer einheimischen Praxis hinsichtlich der in der Konvention aufgeführten Vergehen Rechtshilfeersuchen nachzukommen. Die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen erfolgt: 1. durch direkte Mitteilung zwischen den Justizbehörden; oder 2. durch direkte Mitteilung zwischen den Justizministern der beiden Staaten oder durch eine direkte Mitteilung einer anderen zuständigen Behörde des ersuchenden Staates an den Justizminister des Staates, dem das Ersuchen unterbreitet wird; oder 3. durch den diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates in dem Staat, dem das Ersuchen unterbreitet wird; dieser Vertreter übersendet die Rechtshilfeersuchen direkt an die zuständige Justizbehörde oder an die von der Regierung des Staates, dem das Ersuchen unterbreitet wird, angegebene Behörde und erhält direkt von dieser Behörde die Unterlagen, mit denen dem Rechtshilfeersuchen nachgekommen wird. In den Fällen 1 und 3 wird stets ein Exemplar der Rechtshilfeersuchen der obersten Behörde des Staates übersandt, an den der Antrag gerichtet ist. Wenn nicht anderweitig vereinbart, sind die Rechtshilfeersuchen in der Sprache der ersuchenden Behörde auszufertigen, immer vorausgesetzt, daß der Staat, an den das Ersuchen gerichtet ist, eine Übersetzung in seiner eigenen Sprache verlangen kann, die von der ersuchenden Behörde ordnungsgemäß beglaubigt worden ist. Jede Partei der vorliegenden Konvention setzt die anderen Parteien der Konvention von den obenerwähnten Übermittlungsarten, die sie für die Rechtshilfeersuchen des letzteren Staates anerkennen wird, in Kenntnis. Bis zu einer solchen Mitteilung eines Staates bleibt sein im Hinblick auf Rechtshilfeersuchen bestehendes Verfahren in Kraft. Die Erfüllung von Rechtshilfeersuchen bringt keine Forderung auf Rückerstattung der Unkosten oder Ausgaben jedweder Art mit sich, wenn es sich nicht um die Ausgaben von Experten handelt. Nichts im vorliegenden Artikel soll so ausgelegt werden, als ob es eine Verpflichtung seitens der Parteien der vorliegenden Konvention darstellt, in Strafsachen irgendeine Beweisform oder Beweismethode anzunehmen, die im Widerspruch zu ihren eigenen inländischen Rechten steht. Artikel 14 Jede Partei der vorliegenden Konvention errichtet oder unterhält eine Stelle, die mit der Koordinierung und Zentralisierung der Ergebnisse der Untersuchung von Vergehen, auf die in der vorliegenden Konvention Bezug genommen wird, betraut ist. Diese Stellen sollten alle Informationen zusammenstellen, die dazu geeignet sind, die Verhinderung und Bestrafung von Vergehen, auf die in der vorliegenden Konvention Bezug genommen wird, zu erleichtern, und sollten engen Kontakt zu den entsprechenden Stellen in anderen Staaten unterhalten. Artikel 15 In dem vom inländischen Recht gestatteten Umfang und in dem Umfang, den die für die in Artikel 14 erwähnten Stel- len verantwortlichen Behörden für wünschenswert erachten, stellen sie den für die entsprechenden Stellen in anderen Staaten verantwortlichen Behörden folgende Informationen zur Verfügung: 1. nähere Angaben zu jedem in der vorliegenden Konvention erwähnten Vergehen oder jeden Versuch, eine solche strafbare Handlung zu begehen; 2. nähere Angaben über jede Fahndung nach Personen, die sich eines der in der vorliegenden Konvention erwähnten Vergehens schuldig gemacht haben, und deren gerichtliche Verfolgung, Verhaftung, Überführung, Aufnahmeverweigerung oder Ausweisung, die Tätigkeit dieser Personen und andere sie betreffende nützliche Informationen. Die so gegebene Information enthält auch Beschreibungen der Gesetzesverletzer, deren Fingerabdrücke, Photographien, die Art ihres Vorgehens, ihr Strafregister und Unterlagen über ihre Verurteilungen. Artikel 16 Die Parteien der vorliegenden Konvention kommen überein, über ihre öffentlichen und privaten Stellen im Erziehungswesen, Gesundheitswesen, auf sozialem, wirtschaftlichem Gebiet und auf anderen verwandten Gebieten Maßnahmen zur Verhinderung der Prostitution und zur Rehabilitierung der Opfer der Prostitution und ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft sowie zur Verhinderung der in der vorliegenden Konvention auf geführten Vergehen zu treffen oder zu fördern. Artikel 17 Die Parteien der vorliegenden Konvention verpflichten sich, im Zusammenhang mit der Ein- und Auswanderung die Maßnahmen zu ergreifen oder beizubehalten, die aufgrund ihrer Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Konvention erforderlich sind, um den Handel mit Menschen beiderlei Geschlechts zum Zwecke der Prostitution zu kontrollieren. Insbesondere verpflichten sie sich: 1. die für den Schutz von Ein- oder Auswanderern, besonders von Frauen und Kindern, sowohl am An- und Abreiseort als auch en route notwendigen Regelungen zu treffen; 2. eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung vorzubereiten, die die Öffentlichkeit vor den Gefahren des obenerwähnten Menschenhandels warnt; 3. entsprechende Maßnahmen zu treffen für die Gewährleistung der Kontrolle auf Bahnhöfen, Flugplätzen, in Seehäfen und en route sowie an anderen öffentlichen Stätten, um den internationalen Menschenhandel zum Zwecke der Prostitution zu verhindern; 4. entsprechende Maßnahmen zu treffen, um die zuständigen Behörden von der Ankunft der Personen in Kenntnis zu setzen, die prima facie die Anführer und Komplizen oder die Opfer eines solchen Menschenhandels zu sein scheinen. Artikel 18 Die Parteien der vorliegenden Konvention verpflichten sich, gemäß den vom inländischen Recht festgelegten Bedingungen, von Ausländern, die Prostituierte sind, Erklärungen abgeben zu lassen zur Feststellung ihrer Identität und ihres Personenstandes und um herauszufinden, wer sie veranlaßt hat, ihren Staat zu verlassen. Die erhaltenen Informationen werden den Behörden der Herkunftsstaaten der besagten Personen im Hinblick auf deren mögliche Repatriierung mitgeteilt. Artikel 19 Die Parteien der vorliegenden Konvention verpflichten sich, gemäß den vom inländischen Recht festgelegten Bedingungen und unbeschadet einer gerichtlichen Verfolgung oder anderen Aktion bei Verletzungen dieses Rechtes und soweit wie möglich:;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Angehörigen Staatssicherheit , der Anklagevertretung, des Gerichts, der Zeugen und anderer Personen sicherzustellen und die Durchführung von Amtshandlungen in den Gerichtsverhandlungen zu ermöglichen.

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