Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 287

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 287 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 287); Gesetzblatt Teil II Nr. 14 Ausgabetag: 30. Dezember 1975 287 der Eröffnung des Akkreditivs, aber nicht mehr als 5 Prozent des Betrages des Akkreditivs, zu zahlen. 2. Der Verkäufer ist. verpflichtet, dem Käufer eine Nachfrist für die Eröffnung des Akkreditivs zu gewähren, ohne dabei das Recht, Konventionalstrafe zu berechnen, zu verlieren. 3. Wenn der Käufer das Akkreditiv auch in der Nachfrist nicht eröffnet, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag zu annullieren. In diesem Falle kann er nach seinem Ermessen vom Käufer entweder die in Ziffer 1 dieses Paragraphen vorgesehene Konventionalstrafe oder eine ein- malige Konventionalstrafe in Höhe von' 3 Prozent des Betrages des Akkreditivs, wenn eine andere Höhe im Vertrag nicht festgelegt wurde, fordern. 4. Bei verspäteter Eröffnung des Akkreditivs hat der Verkäufer das Recht, den Versand der Ware auszusetzen. 5. Falls die Ware durch den Verkäufer vor der Eröffnung des Akkreditivs, wenn auch mit Verspätung gegenüber den vereinbarten Fristen, versandt wurde, übernimmt die Bank des Verkäuferlandes die Dokumente zur Bezahlung in der Form des Inkassos mit Vorakzept. 6. Schaden, der die Höhe der Konventionalstrafe für Tatbestände, die in diesem Paragraphen vorgesehen sind, übersteigt, unterliegt nicht dem Ersatz. Kapitel Xll Einige allgemeine Bestimmungen der Verantwortlichkeit §67 A 1. Die Partner tragen die materielle Verantwortlichkeit für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der Verpflichtungen. 2. Wenn nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde, trägt der Partner, der eine dritte Person zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen hinzugezogen hat, gegenüber dem anderen Vertragspartner die Verantwortlichkeit für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der Verpflichtung dieser dritten Person wie für eigene Handlungen. § 67 B 1. Der Schuldner ist auf Forderung des Gläubigers verpflichtet, diesem eine Konventionalstrafe für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der Verpflichtung zu zahlen, wenn eine solche' Konventionalstrafe in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen, in einer bilateralen Vereinbarung oder im Vertrag vorgesehen ist. 2. Das Recht des Gläubigers, die Zahlung eitler Konventionalstrafe zu fordern, entsteht allein aus der Tatsache der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung der Verpflichtung durch den Schüldner. 3. Das Schiedsgericht ist nicht berechtigt, die Konventionalstrafe, die in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder mit einer bilateralen Vereinbarung geltend gemacht wurde, herabzusetzen. 4. In den Fällen, in denen die völlige oder teilweise Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der Verpflichtung eine Folge der Nichtgewährung einer gehörigen Unterstützung des Schuldners durch den Gläubiger bei der Erfüllung der Verpflichtung oder der Durchführung anderer rechtswidriger Handlungen bei der Erfüllung der Verpflichtung durch den Gläubiger selbst war, ist das Schiedsgericht berechtigt, dem Gläubiger die Befriedigung der Forderung auf Zahlung von Konventionalstrafe in Abhängigkeit davon, inwieweit das rechtswidrige Verhalten des Gläubigers die Erfüllung der Verpflichtung durch den Schuldner beeinflußt hat, völlig oder teilweise abzuweisen. §67 C Aus den Tatbeständen, für die in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen, in einer bilateralen Vereinbarung oder im Vertrag keine Konventionalstrafe für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der Verpflichtungen vorgesehen ist, ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger den verursachten Schaden zu ersetzen. § 67 D 1. In den Fällen, in denen Schadenersatz zugelassen ist, entsteht die Verpflichtung des einen Partners, dem anderen Partner den Schaden, der durch die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung von Verpflichtungen verursacht wurde, zu ersetzen beim Vorliegen der Gesamtheit folgender Umstände: a) wenn eine Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der Vertragsverpflichtungen vorliegt; b) wenn infolge der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung der Vertragsverpflichtungen durch den Partner dem anderen1 Partner ein materieller Schaden zugefügt wurde; c) wenn zwischen der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung der Verpflichtung durch den Vertragspartner und dem dem anderen Partner zugefügten materiellen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht; d) wenn der Schuldner an der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung der Verpflichtung die Schuld trägt. 2. Bei der Bestimmung der Schuld wird als Kriterium die Sorgfalt, die gewöhnlich in den Beziehungen dieser Art angewendet wird, angenommen. 3. Der Gläubiger trägt die Beweislast übfer das Vorliegen der Umstände, die in den Punkten a), b) und c) der Ziffer 1 dieses Paragraphen vorgesehen sind, sowie der Schadenshöhe. Die Schuld des Schuldners wird vermutet. 4. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den der Gläubiger hätte verhindern können, wenn er die Sorgfalt angewendet hätte, die gewöhnlich in den Beziehungen dieser Art angewendet wird. 5. Die Vertragspartner sind nicht berechtigt, als Forderungen auf Schadenersatz Konventionalstrafensummen gegenseitig geltend zu machen, die sie an Inlandspartner in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung oder mit Wirtschaftsverträgen gezahlt haben. 6. Indirekter Schaden wird nicht ersetzt. §68 1. Die Partner werden von der Verantwortlichkeit für eine teilweise oder völlige Nichterfüllung der Vertragsverpflich-tungen befreit, wenn die Nichterfüllung eine Folge von Umständen höherer Gewalt war. 2. Unter Umständen höherer Gewalt werden solche Umstände verstanden, die nach Vertragsabschluß im Ergebnis unvorhergesehener und durch den Partner unabwendbarer Ereignisse außerordentlichen Charakters entstanden sind. 3. Die Partner werden gleichfalls von der Verantwortlichkeit für eine teilweise oder völlige Nichterfüllung der Vertragsverpflichtungen befreit, wenn dies aus einer bilateralen Vereinbarung, oder aus dem Vertrag oder aus dem materiellen Recht des Verkäuferlandes hervorgeht, das auf den betreffenden Vertrag Anwendung findet. 4. Die Beweislast über das Vorliegen von Umständen, die den Schuldner von der Verantwortlichkeit für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der Verpflichtungen befreien, trägt der Schuldner. §69 1. Der Partner, für den die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen infolge der im § 68 genannten Umstände unmöglich geworden ist, muß den anderen Partner schriftlich über das Eintreten dieser Umstände unverzüglich, jedoch innerhalb der Frist zur Erfüllung der Vertragsverpflichtungen benachrichtigen. Die Benachrichtigung muß Angaben über das Eintreten und den Charakter dieser Umstände und ihre möglichen Folgen enthalten. Der Partner muß den anderen Partner gleichfalls unverzüglich vom Aufhören dieser Umstände schriftlich benachrichtigen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 287 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 287) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 287 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 287)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit angewandt werden. Entscheidungen in der politisch-operativen Arbeit, beispielsweise auch solche, die für die betroffenen Menschen einschneidende Veränderungen in ihrem Leben zur Folge haben, sollten grundsätzlich auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Bildung zu bestimmen. Die Leiter sollten sich dabei auf folgende Aufgaben konzentrieren: Die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für die Ausarbeitung von Schulungs- und Qualifizierungsplänen für die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung jedes inoffiziellen Mitarbeiters imtrennbarer Bestandteil der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Sicherheit der ., Die Durchsetzt;:-., dieser Aufgabe ist ein des offensiven und erfolgreichen Kampfes gegen den Feind. WpF peraliv bedeutsamer Arbeitsergebnisse.

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