Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 287

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 287 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 287); Gesetzblatt Teil II Nr. 14 Ausgabetag: 30. Dezember 1975 287 der Eröffnung des Akkreditivs, aber nicht mehr als 5 Prozent des Betrages des Akkreditivs, zu zahlen. 2. Der Verkäufer ist. verpflichtet, dem Käufer eine Nachfrist für die Eröffnung des Akkreditivs zu gewähren, ohne dabei das Recht, Konventionalstrafe zu berechnen, zu verlieren. 3. Wenn der Käufer das Akkreditiv auch in der Nachfrist nicht eröffnet, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag zu annullieren. In diesem Falle kann er nach seinem Ermessen vom Käufer entweder die in Ziffer 1 dieses Paragraphen vorgesehene Konventionalstrafe oder eine ein- malige Konventionalstrafe in Höhe von' 3 Prozent des Betrages des Akkreditivs, wenn eine andere Höhe im Vertrag nicht festgelegt wurde, fordern. 4. Bei verspäteter Eröffnung des Akkreditivs hat der Verkäufer das Recht, den Versand der Ware auszusetzen. 5. Falls die Ware durch den Verkäufer vor der Eröffnung des Akkreditivs, wenn auch mit Verspätung gegenüber den vereinbarten Fristen, versandt wurde, übernimmt die Bank des Verkäuferlandes die Dokumente zur Bezahlung in der Form des Inkassos mit Vorakzept. 6. Schaden, der die Höhe der Konventionalstrafe für Tatbestände, die in diesem Paragraphen vorgesehen sind, übersteigt, unterliegt nicht dem Ersatz. Kapitel Xll Einige allgemeine Bestimmungen der Verantwortlichkeit §67 A 1. Die Partner tragen die materielle Verantwortlichkeit für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der Verpflichtungen. 2. Wenn nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde, trägt der Partner, der eine dritte Person zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen hinzugezogen hat, gegenüber dem anderen Vertragspartner die Verantwortlichkeit für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der Verpflichtung dieser dritten Person wie für eigene Handlungen. § 67 B 1. Der Schuldner ist auf Forderung des Gläubigers verpflichtet, diesem eine Konventionalstrafe für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der Verpflichtung zu zahlen, wenn eine solche' Konventionalstrafe in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen, in einer bilateralen Vereinbarung oder im Vertrag vorgesehen ist. 2. Das Recht des Gläubigers, die Zahlung eitler Konventionalstrafe zu fordern, entsteht allein aus der Tatsache der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung der Verpflichtung durch den Schüldner. 3. Das Schiedsgericht ist nicht berechtigt, die Konventionalstrafe, die in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder mit einer bilateralen Vereinbarung geltend gemacht wurde, herabzusetzen. 4. In den Fällen, in denen die völlige oder teilweise Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der Verpflichtung eine Folge der Nichtgewährung einer gehörigen Unterstützung des Schuldners durch den Gläubiger bei der Erfüllung der Verpflichtung oder der Durchführung anderer rechtswidriger Handlungen bei der Erfüllung der Verpflichtung durch den Gläubiger selbst war, ist das Schiedsgericht berechtigt, dem Gläubiger die Befriedigung der Forderung auf Zahlung von Konventionalstrafe in Abhängigkeit davon, inwieweit das rechtswidrige Verhalten des Gläubigers die Erfüllung der Verpflichtung durch den Schuldner beeinflußt hat, völlig oder teilweise abzuweisen. §67 C Aus den Tatbeständen, für die in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen, in einer bilateralen Vereinbarung oder im Vertrag keine Konventionalstrafe für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der Verpflichtungen vorgesehen ist, ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger den verursachten Schaden zu ersetzen. § 67 D 1. In den Fällen, in denen Schadenersatz zugelassen ist, entsteht die Verpflichtung des einen Partners, dem anderen Partner den Schaden, der durch die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung von Verpflichtungen verursacht wurde, zu ersetzen beim Vorliegen der Gesamtheit folgender Umstände: a) wenn eine Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der Vertragsverpflichtungen vorliegt; b) wenn infolge der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung der Vertragsverpflichtungen durch den Partner dem anderen1 Partner ein materieller Schaden zugefügt wurde; c) wenn zwischen der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung der Verpflichtung durch den Vertragspartner und dem dem anderen Partner zugefügten materiellen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht; d) wenn der Schuldner an der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung der Verpflichtung die Schuld trägt. 2. Bei der Bestimmung der Schuld wird als Kriterium die Sorgfalt, die gewöhnlich in den Beziehungen dieser Art angewendet wird, angenommen. 3. Der Gläubiger trägt die Beweislast übfer das Vorliegen der Umstände, die in den Punkten a), b) und c) der Ziffer 1 dieses Paragraphen vorgesehen sind, sowie der Schadenshöhe. Die Schuld des Schuldners wird vermutet. 4. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den der Gläubiger hätte verhindern können, wenn er die Sorgfalt angewendet hätte, die gewöhnlich in den Beziehungen dieser Art angewendet wird. 5. Die Vertragspartner sind nicht berechtigt, als Forderungen auf Schadenersatz Konventionalstrafensummen gegenseitig geltend zu machen, die sie an Inlandspartner in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung oder mit Wirtschaftsverträgen gezahlt haben. 6. Indirekter Schaden wird nicht ersetzt. §68 1. Die Partner werden von der Verantwortlichkeit für eine teilweise oder völlige Nichterfüllung der Vertragsverpflich-tungen befreit, wenn die Nichterfüllung eine Folge von Umständen höherer Gewalt war. 2. Unter Umständen höherer Gewalt werden solche Umstände verstanden, die nach Vertragsabschluß im Ergebnis unvorhergesehener und durch den Partner unabwendbarer Ereignisse außerordentlichen Charakters entstanden sind. 3. Die Partner werden gleichfalls von der Verantwortlichkeit für eine teilweise oder völlige Nichterfüllung der Vertragsverpflichtungen befreit, wenn dies aus einer bilateralen Vereinbarung, oder aus dem Vertrag oder aus dem materiellen Recht des Verkäuferlandes hervorgeht, das auf den betreffenden Vertrag Anwendung findet. 4. Die Beweislast über das Vorliegen von Umständen, die den Schuldner von der Verantwortlichkeit für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der Verpflichtungen befreien, trägt der Schuldner. §69 1. Der Partner, für den die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen infolge der im § 68 genannten Umstände unmöglich geworden ist, muß den anderen Partner schriftlich über das Eintreten dieser Umstände unverzüglich, jedoch innerhalb der Frist zur Erfüllung der Vertragsverpflichtungen benachrichtigen. Die Benachrichtigung muß Angaben über das Eintreten und den Charakter dieser Umstände und ihre möglichen Folgen enthalten. Der Partner muß den anderen Partner gleichfalls unverzüglich vom Aufhören dieser Umstände schriftlich benachrichtigen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 287 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 287) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 287 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 287)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß mit diesen konkrete Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der aktiven Zusammenarbeit getroffen werden. Zeitweilige Unterbrechungen sind aktenkundig zu machen. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Genossen Minister oder durch seine Stellvertreter oder durch die in der der Eingabenordnung Staatssicherheit genannten Leiter. Entschädigungsansprüche von Bürgern bei Handlungen der Untersuchungsorgane Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der liegenden Er-scheinungen, die am Zustandekommen und am Erhalten von feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen beteiligt sind, der Charakter von Bedingungen zu, die als notwendige Vermittlungsglieder der vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Einflüsse verstärkt wurde. in Einzelfällen die Kontaktpartner eine direkte, ziel- gerichtete feindlich-negative Beeinflussung ausübten. Eine besondere Rolle bei der Herausbildung und Verfestigung feindlich-negativer Einstellungen ergaben die empirischen Untersuchungene daß sie einen nachhaltigen Einfluß auf Ärzte und andere Hochschulabsolventen ausübten. Besondere Wirksamkeit besaßen dabei lukrative Stellenangebote mit Angaben über entsprechende.

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