Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 282

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 282 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 282); 282 Gesetzblatt Teil II Nr. 14 Ausgabetag: 30. Dezember 1975 vom Tage der Inbetriebnahme, jedoch nicht mehr als 15 Monate, gerechnet ab Lieferdatum; c) für Schwermaschinen und große Anlagen 12 Monate, gerechnet vom Tage der Inbetriebnahme, jedoch nicht mehr als 24 Monate, gerechnet ab Lieferdatum. 2. Für komplette Werke und komplette Anlagen können im Vertrag längere Garantiefristen vorgesehen werden. 3. Für Maschinen und Ausrüstungen, die in diesem Paragraphen nicht genannt sind, für Schiffe und andere schwimmende Gegenstände, für rollendes Eisenbahnmaterial, Radsätze von rollendem Eisenbahnmaterial, Kabelerzeugnisse sowie für Waren, für die eine Garantie nach Vereinbarung der Partner oder auf Grund des Handelsbrauchs gewährt wird, wie z. B. Konserven und langlebige Konsumgüter, werden die Garantiefristen im Vertrag festgelegt. §30 Falls sich die Inbetriebnahme einer Maschine oder Ausrüstung durch Verschulden des Verkäufers verzögert, insbesondere infolgedessen, daß der Verkäufer die im Vertrag vorgesehenen Zeichnungen, Bedienungsvorschriften und anderen Unterlagen nicht übergibt oder,die vereinbarten Leistungen nicht erbringt, wird die ab Lieferdatum gerechnete Garantiefrist um den Zeitraum verlängert, um den sich die Inbetriebnahme der Maschine oder Ausrüstung durch Verschulden des Verkäufers verzögert hat. §31 1. Wenn sich die Ware innerhalb der Garantiefrist als mangelhaft oder nicht den Vertragsbedingungen entsprechend erweik, so ist unabhängig davon, ob der Mangel bei der Prüfürig im Werk des Verkäufers festgestellt werden konnte, der Käufer berechtigt, entweder die Beseitigung des festgestellten Mangels oder Minderung für die Ware zu fordern. 2. Wenn der Käufer eine Beseitigung der Mängel fordert, ist der Verkäufer verpflichtet, auf eigene Kosten die festgestellten Mängel unverzüglich durch Nachbesserung oder Ersatz der mangelhaften Ware oder der mangelhaften Teile der Ware durch neue, die den Vorschriften des Vertrages entsprechen, oder entsprechend den Vorschriften des § 17 zu beseitigen. 3. Wenn der Käufer eine Minderung für die Ware fordert, so ist der Verkäufer berechtigt, nach seinem Ermessen entweder den Mangel zu beseitigen oder die mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil der Ware auszutauschen oder dem Käufer eine Minderung in vereinbarter Höhe zu gewähren. 4. Wenn der Verkäufer den Mangel nicht innerhalb einer vereinbarten Frist oder, wenn eine solche Frist nicht vereinbart wurde, innerhalb einer technisch begründeten Frist beseitigt, so ist der Käufer berechtigt, anstelle der Beseitigung des Mangels vom Verkäufer die Gewährung einer angemessenen Minderung zu fordern, 5. In den in Ziffer 2 dieses Paragraphen vorgesehenen Fällen sowie dann, wenn der Verkäufer die Verpflichtung zur Beseitigung der Mängel oder zum Ersatz der mangelhaften Ware gemäß Ziffer 3 dieses Paragraphen übernommen hat, ist der Käufer berechtigt, wenn die Ware bis zur Beseitigung des Mangels nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, vom Verkäufer die Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Art und Höhe zu fordern, wie das in § 75 Ziffer 4 vorgesehen ist. 6. Falls die Partner Minderung für die Ware anstelle der Mängelbeseitigung vereinbaren, müssen die Partner bei der Vereinbarung der Höhe der Minderung eine Vereinbarung darüber treffen, ob die nach Ziffer 4 dieses Paragraphen berechnete und/oder gezahlte Konventionalstrafe auf die Höhe der Minderung angerechnet wird oder ob die Minderung über die Konventionalstrafe hinaus gezahlt wird. 7. Wenn die Partner die Höhe der Minderung vereinbart haben, aber keine Partnervereinbarung darüber vorliegt, ob die in Ziffer 5 dieses Paragraphen genannte Konventionalstrafe auf die Höhe der Minderung angerechnet wird oder ob die Minderung über die Konventionalstrafe hinaus gezahlt wird, so wird dann, wenn der tatsächliche Schaden, der dem Käufer durch die Nichtverwendung der Ware bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Minderung entstanden ist, niedriger als die Höhe der Konventionalstrafe ist, die berechnete und/oder gezahlte Konventionalstrafe bis zur Höhe des tatsächlichen Schadens herabgesetzt; höher als die Höhe der Konventionalstrafe ist, der tatsächliche, die Konventionalstrafe übersteigende Schaden dem Käufer durch den Verkäufer ersetzt, wenn dies in bilateralen Vereinbarungen vorgesehen ist. v 8. Wenn in einer bilateralen Vereinbarung oder im Vertrag das Recht des Käufers auf Rücktritt vom Vertrag festgelegt ist, aber die Bedingungen für den Rücktritt nicht enthalten sind, so kann der Käufer dieses Recht ausüben, wenn das Schiedsgericht erkennt, daß der Verkäufer den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht beseitigen und der Käufer die Ware mit der vom Verkäufer vorgeschlagenen Minderung nicht bestimmungsgemäß verwenden kann. §32 1. Die ersetzte mangelhafte Ware oder mangelhaften Teile der Ware werden dem Verkäufer nicht später als 6 Monate, gerechnet vom Zeitpunkt, an dem der Käufer die Aufforderung des Verkäufers zur Rückgabe erhalten hat, zurückgesandt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Rückgabe der mangelhaften'Ware oder der mangelhaften Teile der Ware innerhalb von 6 Monaten und bei kompletten Werken und Anlagen innerhalb von 12 Monaten, gerechnet vom Tage des Ersatzes, zu fordern. 2. Wenn der Verkäufer innerhalb der in Ziffer 1 dieses Paragraphen genannten Fristen nicht die Rückgabe der ersetzten mangelhaften Ware fordert, verliert er das Recht, sich an das Schiedsgericht zu wenden. 3. Alle Transportkosten und anderen Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Rückgabe und/oder dem Ersatz der mangelhaften Ware oder mangelhaften Teile der Ware sowohl auf dem Gebiet des Käufer- und Transitlandes als auch auf dem Gebiet des Verkäuferlandes entstehen, trägt der Verkäufer. §33 1. Wenn der Verkäufer die angezeigten Mängel nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Käufer beseitigt, so ist der Käufer berechtigt, ohne Verlust seiner Garantie- rechte diese Mängel selbst auf Kosten des Verkäufers zu beseitigen, wobei der Verkäufer verpflichtet ist, die Reparatur in Höhe der normalen tatsächlichen Kosten zu bezahlen. 2. Kleinere Mängel, deren Beseitigung keinen Aufschub zulassen und die Teilnahme des Verkäufers nicht erfordern, werden unter Anrechnung der normalen tatsächlichen Kosten zu Lasten des Verkäufers durch den Käufer beseitigt. §34 Der Verkäufer haftet nicht aus seiner Garantieverpflichtung, wenn er beweist, daß die aufgedeckten Mängel nicht durch sein Verschulden, sondern insbesondere durch eine vom Käufer unsachgemäß durchgeführte Montage oder Reparatur der Ausrüstungen oder Maschinen, durch die Nichteinhaltung der Bedienungs- und Wartungsvorschriften sowie durch vom Käufer durchgeführte Änderungen an den Ausrüstungen und Maschinen entstanden sind. §35 Im Falle der Nachbesserung oder des Ersatzes der mangelhaften Ware oder der mangelhaften Teile der Ware werden die Garantiefristen für die Ausrüstungen oder Maschinen um die Zeit verlängert, in deren Verlauf die Ausrüstungen oder Maschinen wegen des aufgetretenen Mangels nicht benutzt wurden.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 282 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 282) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 282 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 282)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit.

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