Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 278

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 278 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 278); 278 Gesetzblatt Teil II Nr. 14 Ausgabetag: 30. Dezember 1975 §2 1. Das Angebot und die Annahme des Angebotes sind unter der Bedingung gültig, daß sie in schriftlicher Form erfolgen. Unter Schriftform sind auch telegrafische oder fernschriftliche Mitteilungen zu verstehen. 2. Anlagen, Ergänzungen und Änderungen zum Vertrag werden ebenfalls in der Form vorgenommen, die in Ziffer 1 dieses Paragraphen vorgesehen ist. § 2 A 1. Der Vertrag kann durch eine Vereinbarung der Partner geändert oder aufgehoben werden. 2. Ein einseitiger Rücktritt vom Vertrag oder eine einseitige Änderung der Vertragsbedingungen ist mit Ausnahme der Fälle, die direkt in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen, in einer bilateralen Vereinbarung oder im Vertrag vorgesehen sind, nicht gestattet. §3 Alle Anlagen zum Vertrag, wie technische Bedingungen, Spezifikationen, besondere Prüfungsbedingungen, Ver-packungs-, Markierungs- und Verladevorschritten u. ä., die im Vertrag genannt sind oder in denen auf den betreffenden Vertrag Bezug genommen wird, bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Vertrages. ~ §4 Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verlieren der gesamte vorangegangene Schriftwechsel und die Vertragsverhandlungen ihre Gültigkeit. Kapitel II Lieferbasis § 5* Bei Beförderungen mit der Eisenbahn erfolgen die Lieferungen franko Waggon Grenze des Verkäuferlandes, wobei folgendes gilt: a) Der Verkäufer trägt die Kosten für die Beförderung der Ware bis zur Staatsgrenze seines Landes, jedoch trägt die Kosten für die Umladung und/oder für die Umstellung der Radsätze der Käufer; b) das Eigentumsrecht an der Ware sowie das Risiko für den zufälligen Untergang oder eine zufällige Beschädigung der Ware gehen vom Verkäufer zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware von der Eisenbahn des Verkäuferlandes an die übernehmende Eisenbahn auf den Käufer über; c) als Lieferdatum gilt das Datum des auf dem Eisenbahnfrachtbrief angebrachten Stempelabdruckes der Grenzstation, auf der die Ware von der Eisenbahn des Verkäuferlandes an die übernehmende Eisenbahn übergeben wird. §6* Bei Beförderungen mit Kraftfahrzeugen erfolgen die Lieferungen franko Ort der Verladung der Ware auf die Transportmittel des Käufers oder, falls die Ware mit den Transportmitteln des Verkäufers über die Staatsgrenze seines Landes hinaus befördert wird, franko Ort der Zollabfertigung der Ware durch das Grenzzollamt des an das Verkäuferland grenzenden Landes, wobei folgendes gilt: In der Anlage zum Protokoll der 22. Tagung der Ständigen Kommission des RGW für Außenhandel ist folgende Auslegung der §§ 5 und 6 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen enthalten: „Die Delegationen der VRB, UVR, DDR, MVR, VRP, SRR, UdSSR und CSSR kamen zu der einheitliehen Auffassung, daß in Übereinstimmung mit der Präambel der ALB/RGW 1968 in den Verträgen über die Lieferung aller Warenarten bei Beförderung mit der Eisenbahn und mit Kraftfahrzeugen eine Festlegung über die Lieferbasis vereinbart werden kann, die sich von der in den §§ 5 und 6 der ALB/RGW 1968 unterscheidet, wenn dies aus der Spezifik der Ware oder der Besonderheit der Lieferung hervorgeht. Die oben dargelegte Auffassung der acht Delegationen schließt die Möglichkeit einer Abweichung von den Festlegungen anderer Paragraphen in Übereinstimmung mit der Präambel nicht aus.“ a) Der Verkäufer trägt'die Kosten für die Beförderung der Ware bis zum Ort der Verladung der Ware auf die Transportmittel des Käufers oder, falls die Ware mit den Transportmitteln des Verkäufers über die Staatsgrenze seines Landes hinaus befördert wird, bis zum Grenzzollamt des an das Verkäuferland grenzenden Landes; b) das Eigentumsrecht an der Ware sowie das Risiko für den zufälligen Untergang oder eine zufällige Beschädigung der Ware gehen vom Verkäufer zum Zeitpunkt der Übernahme der Ware von den Transportmitteln des Verkäufers auf die Transportmittel des Käufers oder, wenn die Ware mit den Transportmitteln des Verkäufers über die Staatsgrenze seines Landes hinaus befördert wird, zum Zeitpunkt der Zollabfertigung der Ware durch das Grenzzollamt des an das Verkäuferland grenzenden Landes auf den Käufer über; c) als Lieferdatum gilt das Datum des Dokumentes, das die Übernahme der Ware durch die Transportmittel des Käufers bestätigt, oder, wenn die Ware von den Transportmitteln des Verkäufers über die Staatsgrenze seines Landes hinaus befördert wird, das Datum der Zollabfertigung der Ware durch das Grenzzollamt des an das Verkäuferland grenzenden Landes. §7 1. Bei Beförderungen auf dem Wasserwege erfolgen die Lieferungen fob, cif oder c & f des im Vertrag vorgesehenen Hafens. 2. Bei Lieferungen unter den Bedingungen fob gilt folgendes: a) Der Verkäufer trägt alle Kosten bis zum Zeitpunkt der Verladung der Ware an Bord des Schiffes; die Partner können aber im Vertrag vereinbaren, daß der Verkäufer auch die Kosten für die Verladung der Ware in den Schiffsraum, einschließlich der Kosten für Trimmen (Stauen) der Ware trägt; b) das Eigentumsrecht an der Ware sowie das Risiko für den zufälligen Untergang oder eine zufällige Beschädigung der Ware gehen vom Verkäufer zum Zeitpunkt des Überganges der Ware an Bord des Schiffes im Verladehafen auf den Käufer über; c) als Lieferdatum gilt das Datum des Anbord-Konnosse-ments oder des Flußladescheines. 3. Bei Lieferungen unter den Bedingungen cif und c & f gilt folgendes: a) Der Verkäufer trägt alle Transportkosten bis zum , Zeitpunkt des Einlaufens des Schiffes im Löschhafen; der Käufer trägt alle Kosten für das Löschen der Ware aus den Schiffsräumen, jedoch trägt der Käufer diese Kosten nicht bei Beförderungen mit Linienschiffen, bei denen die Löschkosten in den Frachtkosten enthalten sind; b) das Eigentumsrecht an der Ware sowie das Risiko für den zufälligen Untergang oder eine zufällige Beschädigung der Ware gehen vom Verkäufer zum Zeitpunkt des Überganges der Ware an Bord des Schiffes im Verladehafen auf den Käufer über; c) als Lieferdatum gilt das Datum des Anbord-Konnosse-ments oder des Flußladescheines. 4. Bei Beförderungen auf dem Wasserwege kann in den' Verträgen vereinbart werden, wer die Kosten für die Staumaterialien trägt. §8 Bei Beförderungen auf dem Luftwege erfolgen die Lieferungen franko Ort der Übergabe der Ware zur Beförderung an die Luftfahrtgesellschaft im Verkäuferland, wobei folgendes gilt: a) Der Verkäufer trägt alle Kosten bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an die Luftfahrtgeseilschaft im Verkäuferland ; b) das Eigentumsrecht an der Ware sowie das Risiko für den zufälligen Untergang oder eine zufällige Beschädi-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Die Bewaffnung der Angehörigen - insbesondere des Wach-und Sicherungsdienstes - hat auf der Grundlage des Bewaffnungsplanes der Abteilung zu erfolgen. Die Bewaffnung und materiell-technische Ausrüstung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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