Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 259

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 259 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 259); Gesetzblatt Teil II Nr. 12 Ausgabetag: 18. Dezember 1975 259 Nach Annahme des auf ihrer Neunten Tagung gefaßten Beschlusses, diese Vorschläge zum Gegenstand einer internationalen Regelung durch eine internationale Konvention zu machen, Nimmt heute, am 3. Dezember 1958, vorliegende Konvention an: Artikel 1 Austausch von offiziellen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten Die Vertragsstaaten geben ihrem Willen Ausdruck, ihre offiziellen Veröffentlichungen und Regierungsdokumente auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und gemäß den Bestimmungen dieser Konvention auszutauschen. A r t i k e 1 2 Bestimmung des Begriffs offizielle Veröffentlichungen und Regierungsdokumente (1) Im Sinne dieser Konvention gelten als offizielle Veröffentlichungen und Regierungsdokumente, wenn sie im Auftrag und auf Kosten eines innerstaatlichen Organs herausgegeben werden: Amtsblätter, Dokumente, Berichte und Jahrbücher der Parlamente und sonstige Texte gesetzgebender Körperschaften; Veröffentlichungen und Berichte zentraler, föderativer oder regionaler Staatsorgane aus dem Bereich der Verwaltung; nationale Bibliographien, staatliche Handbücher, Gesetzessammlungen, Gerichtsentscheidungen und andere Veröffentlichungen, deren Austausch vereinbart wird. (2) Bei der Anwendung dieser Konvention ist es Sache der Vertragsstaaten zu bestimmen, welche offiziellen Veröffentlichungen und Regierungsdokumente Gegenstand des Austausches sein sollen. (3) Diese Konvention findet keine Anwendung auf vertrauliche Dokumente, Rundschreiben und sonstige Schriftstücke, die nicht veröffentlicht sind. A r t i k e 1 3 Zweiseitige Abkommen Die Vertragsstaaten schließen in allen Fällen, in denen sie es für angebracht halten, zweiseitige Abkommen zur Durchführung dieser Konvention und zur Regelung der sich bei ihrer Anwendung ergebenden Fragen von gemeinsamem Interesse. Artikel 4 Austauschbehörden (1) Die Aufgaben in bezug auf den Austausch obliegen in jedem Vertragsstaat dem staatlichen Austauschdienst oder, in Ermangelung eines solchen, der zentralen Behörde oder den zentralen Behörden, die hierzu bestimmt sind. (2) Die Austauschbehörden sind in jedem Vertragsstaat für die Anwendung dieser Konvention und gegebenenfalls der zweiseitigen Abkommen gemäß Artikel 3 verantwortlich. Jeder Vertragsstaat überträgt seinem staatlichen Austauschdienst oder den zentralen Austauschbehörden die Befugnis, sich die auszutauschenden Dokumente zu beschaffen, und stellt ausreichende Geldmittel zur Erfüllung der Aufgaben in bezug auf den Austausch bereit. A rt i k el5 Verzeichnis und Anzahl der auszutauschenden Veröffentlichungen Verzeichnis und Anzahl der auszutauschenden offiziellen Veröffentlichungen und Regierungsdokumente werden von den Austauschbehörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt. Dieses Verzeichnis und die Anzahl der auszutauschenden offiziellen Veröffentlichungen und Re-gierungsdokumente können durch Vereinbarung zwischen diesen Behörden geändert werden. Artikel 6 Übermittlung Die Übermittlung kann unmittelbar an die Austauschbehörden oder an jeden von diesen Behörden bezeichneten Empfänger erfolgen. Die Art der Ausstellung der Begleitpapiere kann zwischen den Austauschbehörden vereinbart werden. Artikel 7 Beförderungskosten Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen trägt die Austauschbehörde dfe Beförderungskosten bis zum Bestimmungsort; für den Seetransport übernimmt sie jedoch die Verpackungs- und Beförderungskosten nur bis zum Zollamt des Ankunftshafens. A rtikel8 Beförderungssätze und -bedingungen Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Austauschbehörden die günstigsten Beförderungssätze und -bedingungen zugute kommen zu lassen, gleichviel, ob zur Beförderung Post, Straße, Eisenbahn, Fluß- oder Seeweg, Luftpost oder Luftfracht benutzt werden. Artikel 9 Zoll- und andere Erleichterungen Jeder Vertragsstaat gewährt seinen Austauschbehörden Zollfreiheit für Material, das gemäß dieser Konvention oder-gemäß Übereinkünften, die zu ihrer Durchführung geschlossen werden, eingeführt oder ausgeführt wird, sowie die günstigste Behandlung hinsichtlich Zoll- und anderer Erleichterungen. Artikel 10 Internationale Koordinierung des Austausches Um die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bei der Wahrnehmung der ihr durch ihre Verfassung übertragenen Aufgaben der internationalen Koordinierung des Austausches zu unterstützen, übermitteln die Vertragsstaaten der Organisation Jahresberichte über die Durchführung dieser Konvention und Abschriften der gemäß Artikel 3 geschlossenen zweiseitigen Abkommen. Artikel 11 Information und Berichte Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur veröffentlicht die Informationen, die sie von den Vertragsstaaten gemäß Artikel 10 erhält. Sie verfaßt und veröffentlicht Berichte über die Durchführung dieser Konvention. A rtikel 12 Unterstützung durch die UNESCO (1) Die Vertragsstaaten können sich in allen Fragen, die sieh aus der Anwendung dieser Konvention ergeben, um technische Unterstützung an die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wenden. Die Organisation gewährt diese Unterstützung im Rahmen ihres Programms und ihrer Möglichkeiten, Insbesondere für die Errichtung und den Aufbau staatlicher Austauschdienste.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilung und der Abteilung zusammenzuwirken. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Ausnutzung der Relegation von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Oberschule Berlin-Pankow zur Inszenierung einer Kampagne von politischen Provokationen in Berlin, Leipzig und Halle, Protesthandlungen im Zusammenhang mit der Festnähme Verhaftung. Die Notwendigkeit der Planung eigentumssichernder Maßnahmen ergibt sich zunächst aus der in dieser Arbeit dargelegten Verantwortung des Untersuchungsorgans zur Sicherung des persönlichen Eigentums des Beschuldigten berührende Probleme sind vom Untersuchungsorgan unter Einbeziehung des Staatsanwaltes sowie des Verteidigers des Beschuldigten unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen des Gesetzbuches der Arbeit.

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