Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 186

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 186 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 186); 186 Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 6. November 1975 mäßigen Änderungsverfahrens Rechtsrwirksamkeit zu verschaffen, bevor der endgültige (oder revidierte) Wortlaut des Anhangs dem Generalsekretär übermittelt wird. Die Konvention selbst hat auf die in den Satzungen der Spezialorganisationen enthaltenen Vorschriften und auf sonstige Rechte und Pflichten, die die Spezialorganisationen haben, erwerben oder übernehmen, keine aufhebende oder einschränkende Wirkung. Artikel XI Schlußbestimmungen § 41 Der Beitritt eines Mitglieds der Vereinten Nationen und (vorbehaltlich des § 42) jedes Mitgliedstaates einer Spezialorganisation erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen und wird mit dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam. § 42 Jede beteiligte Spezialorganisation übermittelt den Wortlaut der vorliegenden Konvention sowie der sie betreffenden Anhänge denjenigen ihrer Mitglieder, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind; sie fordert sie auf, der Konvention, soweit sie sich auf die betreffende Spezialorganisation bezieht, durch Hinterlegung der erforderlichen Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Spezialorganisation beizutreten. § 43 Jeder Staat, der Partei dieser Konvention ist, bezeichnet in seiner Beitrittsurkunde die Spezialorganisation oder die Spezialorganisationen, auf die er die Bestimmungen dieser Konvention anzuwenden sich verpflichtet. Jeder Staat, der Partei dieser Konvention ist, kann sich durch eine spätere schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen verpflichten, die Bestimmungen der vorliegenden Konvention auf eine oder mehrere andere Spezialorganisationen anzuwenden. Diese Mitteilung wird mit dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam. § 44 Die vorliegende Konvention tritt zwischen jedem Staat, der Partei dieser Konvention ist, und einer Spezialorganisation in Kraft, sobald sie auf diese Spezialorganisation gemäß § 37 anwendbar geworden ist und der Mitgliedstaat sich verpflichtet hat, die Bestimmungen der vorliegenden Konvention gemäß § 43 anzuwenden. § 45 Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen benachrichtigt alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie alle Mitgliedstaaten der Spezialorganisationen und die Generaldirektoren der Spezialorganisationen von der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, die bei ihm gemäß § 41, und von allen späteren Mitteilungen, die bei ihm gemäß § 43 eingegangen sind. Der Generaldirektor der Spezialorganisation setzt den Generalsekretär der Vereinten Nationen und die Mitglieder der beteiligten Spezialorganisation von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis, die bei ihm gemäß § 42 hinterlegt wird. § 46 Nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde oder der späteren Mitteilung eines Staates muß dieser Staat in der Lage sein, nach seinem Recht die Bestimmungen dieser Konvention in der abgeänderten Fassung, die sich aus dem endgültigen Wortlaut der Anhänge ergibt, auf die sich seine Beitrittsurkunde oder seine spätere Mitteilung bezieht, zur Anwendung zu bringen. § 47 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 dieses Paragraphen verpflichtet sich jeder Staat, der Partei der vorliegenden Konvention ist, diese Konvention auf alle Spezialorganisationen anzuwenden, die von diesem Staat in seiner Beitrittsurkunde oder in einer späteren Mitteilung erwähnt werden, bis eine revidierte Konvention oder ein revidierter Anhang dieser Spezialorganisation in Kraft getreten ist und der Staat die revidierte Konvention oder den revidierten Anhang angenommen hat. Handelt es sich um einen revidierten Anhang, so erfolgt die Annahme von seiten der Staaten durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung, die an dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam wird. 2. Jedoch kann jeder Staat, der Partei der vorliegenden Konvention und der nicht oder nicht mehr Mitglied einer Spezialorganisation ist, in einer schriftlichen Mitteilung den Generalsekretär der Vereinten Nationen und den Generaldirektor der beteiligten Spezialorganisation davon in Kenntnis setzen, daß er beabsichtigt, dieser Organisation die Vergünstigungen aus der vorliegenden Konvention von einem bestimmten Zeitpunkt ab, der mindestens drei Monate nach dem Tage des Eingangs dieser Mitteilung liegen muß, nicht mehr zu gewähren. 3. Jeder Staat, der Partei der vorliegenden Konvention ist, ist berechtigt, die Vergünstigungen der vorliegenden Konvention einer Spezialorganisation zu entziehen, die der Organisation der Vereinten Nationen nicht mehr angeschlossen ist. 4. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen setzt alle Mitgliedstaaten, die dieser Konvention beigetreten sind, von jeder Mitteilung in Kenntnis, die ihm gemäß den Bestimmungen dieses Paragraphen übermittelt wird. § 48 Auf Antrag eines Drittels der Staaten, die Parteien der vorliegenden Konvention sind, hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Konferenz zum Zwecke der Revision der Konvention einzuberufen. § 49 Der Generalsekretär übermittelt eine Kopie der vorliegenden Konvention jeder Spezialorganisation und den Regierungen aller Mitglieder der Vereinten Nationen. Anlage I Internationale Arbeitsorganisation Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Internationale Arbeitsorganisation mit folgender Maßgabe Anwendung : (1) Artikel V (mit Ausnahme des § 13 Buchst, c) sowie Artikel VII § 25 Absätze 1 und 2 Ziff. I finden auf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter im Verwaltungsrat der Internationalen Arbeitsorganisation sowie auf die sie vertretenden Personen Anwendung; jedoch kann nur der Verwaltungsrat die Immunität einer solchen Person nach § 16 aufheben. (2) Die in § 21 der allgemeinen Bestimmungen erwähnten Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden auch jedem Stellvertretenden Generaldirektor und jedem Unter-Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gewährt. (3) (i) Sachverständige (mit Ausnahme von Beamten im Sinne des Artikels VI), die in Ausschüssen der Organisation tätig sind oder Aufträge für die Organisation erledigen, genießen folgende Privilegien und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, und zwar auch auf Reisen, die sie anläßlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Ausschüssen oder Aufträgen unternehmen : a) Immunität von persönlicher Festnahme und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 186 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 186) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 186 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 186)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Wiederergreifung durch eigene Kräfte. Einstellung jeglicher Gefangenenbewegung und Einschluß in Verwahrräume Unterkünfte. Sicherung des Ereignisortes und der Spuren, Feststellung der Fluchtrichtung. Verständigung der des Leiters der Abteilung vom Information des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit geregelte Zuständigkeit des Kaderorgans für die Entwicklung und Sicherung des Kaderbestandes Staatssicherheit umfaßt auch die Verantwortung der Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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