Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 184

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 184 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 184); 184 Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 6. November 1975 Artikel VI Beamte § 18 Jede Spezialorganisation bestimmt die Gruppen von Beamten, auf die die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels VIII Anwendung finden. Sie hat hiervon die Regierungen aller Staaten, die dem Abkommen hinsichtlich dieser Spezialorganisation beigetreten sind, sowie den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu benachrichtigen. Die Namen der zu diesen Gruppen gehörenden Beamten sind in kurzen Zeitabständen den genannten Regierungen mitzuteilen. § 19 Die Beamten der Spezialorganisationen a) genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen); b) genießen in bezug auf die ihnen von den Spezialorganisationen gezahlten Gehälter und Bezüge dieselben Steuerbefreiungen, wie sie den Beamten der Vereinten Nationen gewährt werden, und zwar unter denselben Voraussetzungen; c) sind, ebenso wie ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder, weder den Maßnahmen zur Begrenzung der Einwanderung noch den Formalitäten der Registrierung der Ausländer unterworfen; d) genießen in bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Privilegien wie die in vergleichbarem Rang stehenden Mitglieder der diplomatischen Missionen; e) erhalten, ebenso wie ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder, in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich ihrer Heimschaffung wie die in vergleichbarem Rang stehenden Mitglieder diplomatischer Missionen; f) genießen das Recht, ihr Mobiliar und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt in das in Betracht kommende Land zollfrei einzuführen. § 20 Die Beamten der Spezialorganisationen sind von jeder Verpflichtung zur öffentlichen Dienstleistung befreit. Diese Befreiung ist jedoch in dem Staat, dessen Staatsangehörige sie sind, auf diejenigen Beamten der Spezialorganisationen beschränkt, die im Hinblich auf ihr Amt namentlich in einer Liste verzeichnet sind, die von dem Leiter der Spezialorganisation aufgestellt und von dem Staat genehmigt ist, dessen Staatsangehörige sie sind. Im Falle der Einberufung anderer Beamter der Spezialorganisationen zur öffentlichen Dienstleistung gewährt der beteiligte Staat auf Antrag der Spezialorganisation Aufschubfristen für die Einberufung, soweit sie zur Vermeidung der Unterbrechung der notwendigen Amtstätigkeit erforderlich sind. § 21 Außer den in den §§ 19 und 20 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießt der Generaldirektor jeder Spezialorganisation sowie jeder in seinem Namen während seiner Abwesenheit tätige Beamte für sich selbst und seinen Ehegatten und seine minderjährigen Kinder die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern gewährt werden. § 22 Die Privilegien und Immunitäten werden den Beamten lediglich im Interesse der Spezialorganisationen und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Jede Spezialorganisation kann und muß die einem Beamten gewährte Immunität in allen Fällen aufheben, in denen nach ihrer Auffassung diese Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung der Interessen der Spezialorganisationen aufgehoben werden kann. § 23 Jede Spezialorganisation arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung polizeilicher Bestimmungen sicherzustellen und jeden Mißbrauch zu verhindern, zu dem die in diesem Artikel aufgeführten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen Anlaß geben könnten. Artikel VII Mißbrauch der Vorrechte § 24 Ist ein Staat, der Partei dieser Konvention ist, der Auffassung, daß ein Mißbrauch der durch diese Konvention gewährten Privilegien oder Immunitäten vorgekommen ist, so finden zwischen diesem Staat und der beteiligten Spezialorganisation Beratungen statt, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch stattgefunden hat, und um gegebenenfalls eine Wiederholung zu vermeiden. Führen diese Beratungen nicht zu einem für den Staat und die beteiligte Spezialorganisation befriedigenden Ergebnis, so wird die Frage, ob ein Mißbrauch eines Privilegs oder einer Immunität Vorgelegen hat, gemäß § 32 dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Stellt der Internationale Gerichtshof fest, daß ein Mißbrauch Vorgelegen hat, so hat der Staat, der Partei dieser Konvention ist und durch den Mißbrauch berührt wird, das Recht, nach Mitteilung an die beteiligte Spezialorganisation dieser gegenüber das betreffende Privileg oder die betreffende Immunität aufzuheben. § 25 1. Die Landesbehörden dürfen Vertreter der Mitgliedstaaten während der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit auf den durch die Spezialorganisationen einberufenen Tagungen und während ihrer Reisen nach und von den Tagungsorten sowie die in § 18 genannten Beamten nicht zum Verlassen des Landes, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben, wegen Handlungen zwingen, die sie in ihrer amtlichen Eigenschaft ausüben. Mißbraucht jedoch eine solche Person das Recht des Aufenthaltes dadurch, daß sie in diesem Lande Tätigkeiten ausübt, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht in Beziehung stehen, so kann sie vorbehaltlich nachstehender Vorschriften zum Verlassen des Landes durch dessen Regierung gezwungen werden. 2. (I) Die Vertreter der Mitglieder oder die Personen, die die diplomatischen Privilegien gemäß § 21 genießen, dürfen zum Verlassen des Landes nur gezwungen werden, wenn es im Einklang steht mit dem diplomatischen Verfahren, das auf die in diesem Lande akkreditierten diplomatischen Vertreter Anwendung findet. (II) Gegen Beamte, auf die § 21 keine Anwendung findet, darf ein Ausweisungsbeschluß nur mit Genehmigung des Außenministers des betreffenden Landes ergehen; diese Genehmigung darf erst nach Anhören des Generaldirektors der betreffenden Spezialorganisation erteilt werden. Wird ein Ausweisungsverfahren gegen einen Beamten eingeleitet, so hat der Generaldirektor der Spezialorganisation das Recht, ihn in diesem Verfahren zu vertreten. Artikel VIII Passierscheine § 26 Die Beamten der Spezialorganisationen sind berechtigt, die Passierscheine der Vereinten Nationen zu verwenden, und zwar auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den zuständigen Stellen der Spezialorganisationen, denen besondere Vollmachten zur Ausstellung der Passierscheine übertragen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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