Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 182

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 182 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 182); 182 Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 6. November 1975 (Übersetzung) Konvention über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen Angenommen von der Vollversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 Da die Vollversammlung der Organisation der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 eine Entschließung angenommen hat, wonach die Privilegien und Immunitäten, die die Organisation der Vereinten Nationen und die verschiedenen Spezialorganisationen genießen, soweit wie möglich vereinheitlicht werden sollen; Da zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen Beratungen über die Durchführung dieser Entschließung stattgefunden haben; Hat demgemäß die Vollversammlung mit der am 21. November 1947 angenommenen Entschließung 179 (II) die nachstehende Konvention gebilligt, welche den Spezialorganisationen zur Annahme und jedem Mitglied der Vereinten Nationen sowie jedem anderen Mitglied einer oder mehrerer Spezialorganisationen zum Beitritt vorgelegt wird. Artikel I Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich §1 In dieser Konvention (i) beziehen sich die Worte „allgemeine Bestimmungen“ auf die Bestimmungen der Artikel II bis IX; (ii) bezeichnet das Wort „Spezialorganisationen“ a) die Internationale Arbeitsorganisation, b) die Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft, c) die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, d) die Internationale Organisation für die Zivilluftfahrt, e) den Internationalen Währungsfonds, f) die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, g) die Weltgesundheitsorganisation, h) den Weltpostverein, i) den Internationalen Femmeldeverein, j) jede andere Organisation, die der Organisation der Vereinten Nationen gemäß den Artikeln 57 und 63 der Charta angeschlossen ist; (iii) bezieht sich das Wort „Konvention“, soweit es auf eine bestimmte Spezialorganisation Anwendung findet, auf die allgemeinen Bestimmungen, die durch den gemäß den §§ 36 und 38 von dieser Spezialorganisation übermittelten endgültigen (oder revidierten) Wortlaut der Anlage abgeändert wurden; (iv) beziehen sich im Sinne des Artikels III die Worte „Vermögenswerte und Guthaben“ auch auf Vermögenswerte und Mittel, die durch eine Spezialorganisation in Ausübung ihrer satzungsmäßigen Befugnisse verwaltet werden; (v) ist im Sinne der Artikel V und VII der Ausdruck „Vertreter der Mitglieder“ dahin aufzufassen, daß er alle Vertreter, Stellvertreter, Berater, technischen Sachverständigen und Delegationssekretäre einbezieht; (vi) bezieht sich im Sinne der §§ 13, 14, 15 und 25 der Ausdruck „durch eine Spezialorganisation einberufene Tagungen“ auf die Tagungen 1) ihrer Mitgliederversammlung oder ihres Vorstandes (ohne Rücksicht auf die Bezeichnung dieser Organe), 2) jedes durch ihre Satzung vorgesehenen Ausschusses, 3) jeder von ihr einberufenen internationalen Konferenz, 4) jedes Ausschusses irgendeiner der vorstehend genannten Organe; (vii) bezeichnet der Ausdrude „Generaldirektor“ den höchsten Beamten der betreffenden Spezialorganisation, möge er die Amtsbezeichnung Generaldirektor oder eine andere Amtsbezeichnung führen. §2 Jeder Staat, der Partei dieser Konvention ist, gewährt in bezug auf jede Spezialorganisation, auf die sich seine Beitrittserklärung bezieht und auf die diese Konvention auf Grund des § 37 anwendbar geworden ist, die durch die allgemeinen Bestimmungen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten unter den dort angeführten Bedingungen, unter Berücksichtigung sämtlicher Änderungen dieser Vorschriften durch die Bestimmungen des endgültigen (oder revidierten) Wortlauts der auf diese Spezialorganisation bezüglichen und gemäß den §§ 36 oder 38 ordnungsgemäß übermittelten Anlage. Artikel II Rechtspersönlichkeit §3 Die Spezialorganisationen besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie können a) Verträge abschließen, b) unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen, c) vor Gericht klagen und verklagt werden. Artikel III Vermögenswerte, Mittel and Guthaben §4 Die Spezialorganisationen, ihre Vermögenswerte und Guthaben genießen ohne Rücksicht darauf, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Befreiung von der Gerichtsbarkeit, soweit sie nicht im Einzelfall hierauf ausdrücklich verzichtet haben. Ein solcher Verzicht erstreckt sich jedoch nicht auf V ollstreckungsmaßnahmen. § 5 Die Räumlichkeiten der Spezialorganisationen sind unverletzlich. Vermögen und Guthaben der Spezialorganisationen, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form einer Vollstreckungs-, Gerichts- oder Gesetzgebungsmaßnahme entzogen. § 6 Die Archive der Spezialorganisationen und alle ihnen gehörigen oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke sind, ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, unverletzlich. § 7 Ohne finanziellen Überwachungsmaßnahmen, Anweisungen oder Moratorien unterworfen zu sein, können die Spezialorganisationen a) Geldmittel, Gold oder Devisen jeder Art besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Klärung eines Sachverhaltes eine notwendige Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist. Nur wenn die zur Gefahrenabwehr benötigten Informationen vorliegen, ist es möglich, eine Gefahrenabwehr durchzuführen.

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