Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 167

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 167 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 167); Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 30. Oktober 1975 167 Kapitel IV Vertreter der Mitglieder 1 Artikel 11 Die Vertreter der Mitglieder bei den Haupt- und Hilfsorganen der Organisation der Vereinten Nationen und auf den von der Organisation der Vereinten Nationen einberufe-nen Konferenzen genießen während der Wahrnehmung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzort die folgenden Privilegien und Immunitäten: a) Immunität von Festnahme oder Haft und von Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie aller Handlungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter vornehmen; b) Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke; c) das Recht, Verschlüsselungen zu benutzen und Schriftstücke oder Korrespondenz durch Kurier oder mit versiegeltem Kuriergepäck zu empfangen; d) in den Staaten, die sie in Ausübung ihrer Funktionen besuchen oder durchreisen, Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und von öffentlichen Dienstleistungen für sich selbst und für ihre Ehegatten; e) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich Währungs- und Devisenbeschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in zeitweiliger amtlicher Mission gewährt werden; f) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks, wie sie diplomatischen Vertretern gewährt werden; und gleichermaßen g) diejenigen anderen Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatische Vertreter genießen und die nicht im Widerspruch zu den vorgenannten stehen, ausgenommen das Recht, die Befreiung von Zollgebühren für die eingeführten Gegenstände (die nicht Bestandteil ihres persönlichen Gepäcks sind) und von Verbrauchssteuern oder Verkaufsabgaben zu beanspruchen. Artikel 12 Um den Vertretern der Mitglieder bei den Haupt- und Hilf sorganen der Vereinten Nationen und auf den von der Organisation ednberufenen Konferenzen volle Redefreiheit und Unabhängigkeit 'bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten zu sichern, wird ihnen die Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf ihre mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen, die sie in Wahrnehmung ihrer Pflichten getan haben, auch weiterhin gewährt, wenn diese Personen nicht mehr Vertreter der Mitglieder sind. Artikel 13 Dort, wo die Erhebung irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, in denen die Vertreter der Mitglieder bei den Haupt- und Hilfsorganen der Organisation der Vereinten Nationen und auf den von der Organisation der Vereinten Nationen ednberufenen Konferenzen sich in einem Mitgliedstaat zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Artikel 14 Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Wahrnehmung ihrer Funktionen bei der Organisation zu sichern. Infolgedessen hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität seiner Vertreter in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach seiner Meinung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zweckes, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann. Artikel 15 Die Bestimmungen der Artikel 11, 12 und 13 sind nicht anwendbar auf einen Vertreter gegenüber den Behörden des Staates, dessen Staatsbürger er ist oder dessen Vertreter er ist oder war. Artikel 16 Die in dem vorstehenden Kapitel verwendete Bezeichnung „Vertreter“ umfaßt alle Delegierten, Delegiertenvertreter, Berater, Sachverständigen und Sekretäre von Delegationen. Kapitel V Beamte Artikel 17 Der Generalsekretär bestimmt die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Kapitels und des Kapitels VII Anwendung finden. Er unterbreitet die Liste der Vollversammlung und teilt sie sodann den Regierungen aller Mitglieder mit. Die Namen der zu diesen Kategorien gehörenden Beamten sind von Zeit zu Zeit den Regierungen der Mitglieder bekanntzugeben. Artikel 18 Beamte der Organisation der Vereinten Nationen a) sind immun von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und aller Handlungen, die von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommen werden; ' b) sind befreit von allen Steuern hinsichtlich der von der Organisation der Vereinten Nationen gezahlten Gehälter und Einkünfte; c) sind befreit von jeder Verpflichtung zur öffentlichen Dienstleistung; - d) sind, ebenso ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen, befreit von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung; e) genießen hinsichtlich der Devisenerleichterungen dieselben Privilegien, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Rangs von diplomatischen Missionen, die bei der betreffenden Regierung akkreditiert sind, gewährt werden; f) erhalten, ebenso ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen, in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen wie diplomatische Vertreter; g) haben das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Dienstantritt im betreffenden Land zollfrei einzuführen. Artikel 19 Außer den im Artikel 18 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden dem Generalsekretär und allen stellvertretenden Generalsekretären für sie selbst, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder diejenigen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die diplomatischen Vertretern gemäß dem Völkerrecht gewährt werden. Artikel 20 Die Privilegien und Immunitäten werden den Beamten im Interesse der Organisation der Vereinten Nationen und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär bat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach seiner Meinung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Nachteil für die Interessen der Organisation aufgehoben werden kann. Im Falle des Generalsekretärs ist der Sicherheitsrat berufen, die Immunitäten aufzuheben. Artikel 21 Die Organisation der Vereinten Nationen arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung polizeilicher Vorschriften zu sichern und jeden Mißbrauch im Zusammenhang mit den in diesem- Kapitel erwähnten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage - das Vorhandensein von Planstellen und die Führung der in den Struktur- und Stellenplänen - das Vorliegen mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit weiteren Stärkung der sozialistischen Staatengemeinschaft digrie. Die Leiter der operativen Diensteinheiten, mittleren leitendehM. führenden Mitarbeiter haben, zu sichern, daß die ständigehtwi?klung und Vervollkommnung, Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Gestaltung der Zusammenarbeit und Koordinierung erlassen wurden.

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