Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 160

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 160 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 160); 160 Gesetzblatt Teil II Nr. 7 Ausgabetag: 10. Oktober 1975 c) Auf Vorschlag des Exekutivkomitees kann der Rat beschließen, auf die in Anlage I festgesetzten Grundbeiträge einen Koeffizienten anzuwenden, um sie der Tätigkeit der Organisation oder der jeweiligen Wirtschaftslage anzupassen. Der Beschluß wird mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten gefaßt. d) Die Jahresbeiträge sind zu Beginn des Rechnungsjahres der Organisation fällig. e) Die Beiträge der Mitgliedstaaten sind in der vom Exekutivkomitee mit Zustimmung des betreffenden Staates festzusetzenden Währung zu leisten. f) Ein einzelner Staat oder eine Gruppe von Staaten kön-' nen zusätzlich Beiträge für besondere Bekämpfungsvorhaben oder -aktionen, welche die Organisation im Interesse dieses Staates oder dieser Staatengruppe durchführt, leisten. g) Ein aus Vertretern von drei vom Rat für drei Jahre gewählten Mitgliedstaaten bestehender Rechnungshof hat jedes Jahr die Abrechnung und die Geschäftsführung der Organisation zu überprüfen. Der Rechnungshof erstattet dem Rat Bericht. Das Exekutivkomitee kann für die Rechnungsprüfung der Organisation Bücherrevisoren bestellen. Artikel XIX Änderungen a) Der Wortlaut beantragter Änderungen dieser Konvention und der Anlagen I und II ist den Mitgliedstaaten durch den Generaldireiktor mindestens drei Monate vor ihrer Behandlung to Rat mitzuteilen. b) Die Änderungen der Konvention treten nach Annahme durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und ihr Stimmrecht ausübenden Mitglieder des Rates in Kraft, jedoch unter dem Vorbehalt, daß Änderungen, die neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten enthalten (mit Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichneten Änderung der Anlage I), für jeden Mitgliedstaat erst nach ihrer Annahme durch diesen in Kraft treten. c) Änderungen der Anlage I werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten angenommen. d) Änderungen der Anlage II werden vom Rat mit einfacher Mehrheit der anwesenden und absttomenden Mitglieder angenommen. e) Die Annahme von Änderungen wird der französischen Regierung notifiziert, die alle Mitgliedstaaten vom Eingang der Annahmeerklärungen und vom Inkrafttreten der Änderungen unterrichtet. Artikel XX Unterzeichnung und Beitritt a) Diese Konvention liegt zur Unterzeichnung oder zum Beitritt aus, und Staaten, denen die Mitgliedschaft in der Organisation gemäß Artikel III freisteht, können Vertragsparteien dieser Konvention werden durch 1. Unterzeichnung, 2. Unterzeichnung unter dem Vorbehalt der Ratifizierung oder 3. Beitritt. b) Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde bei der französischen Regierung wirksam. c) Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt in Kenntnis, an dem ein Staat diese Konvention unterzeichnet hat oder ihr beigetreten ist. Artikel XXI Örtlicher Geltungsbereich a) Jeder Staat kann zu jedem Zeitpunkt erklären, daß seine Teilnahme an der Konvention alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete umfaßt, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist. Diese Erklärung wird der französischen Regierung notifiziert. b) Jede Erklärung, die auf Grund des Absatzes a von einem Mitgliedstaat abgegeben wird, tritt am dreißigsten Tag nach ihrem Eingang bei der französischen Regierung in Kraft. c) Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Vertragsstaaten dieser Konvention von den auf Grund dieses Artikels abgegebenen Erklärungen in Kenntnis. Artikel XXII r Rücktritt a) Jeder Mitgliedstaat kann diese Konvention nach Ablauf von zwei Jahren Mitgliedschaft jederzeit durch eine an die französische Regierung gerichtete Rücktrittserklärung kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Rücktrittserklärung wirksam. b) Die Nichtbezahlung von zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen gilt normalerweise als Austritt des säumigen Mitgliedstaates aus der Konvention. c) Die Anwendung der Konvention auf ein oder mehrere Hoheitsgebiete auf Grund des Artikels XXI kann durch eine, der französischen Regierung notifizierte Kündigung des Mitgliedstaates, der für die auswärtigen Beziehungen dieser (dieses) Hoheitsgebiete(s) verantwortlich ist, beendet werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs wirksam. d) Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Vertragsstaaten von den auf Grund dieses Artikels abgegebenen Rücktrittserklärungen in Kenntnis. Artikel XXIII Inkrafttreten a) Diese Konvention tritt an dem Tage in Kraft, an dem fünf Staaten gemäß Artikel XX Vertragsparteien derselben geworden sind. b) Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Staaten, die die Konvention unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Kenntnis. Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen ordnungsgemäß beauftragten Personen die vorliegende Konvention und die beigefügten Anhänge unterzeichnet. GESCHEHEN ZU PARIS am 18. April 1951 in einer einfachen Ausfertigung, die in den Archiven der französischen Regierung hinterlegt wird. Anlage H* Schädlinge und Krankheiten, mit denen sich die Organisation vor allem zu befassen hat, mit Angabe des Datums der Aufnahme derselben in die Liste (vgl. Artikel V b): 1. Kartoffelkäfer (Leptinotarsa decemlineata) 1951 2. Kartoffelälchen (Heterodera rostochiensis) 1951 3. San-Jose-Schildlaus (Aspidiotus perniciosus) 1951 4. Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum) 1951 5. Tierische und pflanzliche Vorratsschädlinge sowie für Nutzpflanzen schädliche Nagetiere, welche bis jetzt unter die Zuständigkeit der Europäischen Arbeitsgemeinschaft für Vorratsschutz fielen 1951 6. Weißer Bärenspinner (Hyphantria cunea) 1952 Anlagen I und m hier nicht abgedruckt;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte.

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