Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 139

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 139 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 139); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 16. Juli 1975 139 (7) Das Vermögen oder der Verkaufserlös gemäß Absatz 6 werden einer konsularischen Amtsperson erst nach Bezahlung oder Sicherstellung der Nachlaßverbindlichkeiten, die innerhalb der nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates geltenden Fristen angemeldet wurden, und der mit dem Nachlaß verbundenen Steuern übergeben. (8) Die Organe des Empfangsstaates übergeben einer konsularischen Amtsperson die von einem Staatsbürger des Entsendestaates hinterlassenen Gegenstände, wenn dieser während eines vorübergehenden Aufenthalts im Empfangsstaat verstorben ist und die Übergabe an Familienmitglieder oder einen Bevollmächtigten nicht möglich ist (9) Die Ausfuhr der in den Absätzen 7 und 8 genannten Vermögenswerte erfolgt unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates. Artikel 34 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, ln Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates die Rechte und Interessen eines Minderjährigen oder eines nicht voll geschäftsfähigen Staatsbürgers des Entsendestaates, der seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat, wahrzunehmen. Die konsularische Amtsperson hat die zuständigen Organe des Empfangsstaates über die Bestellung eines Vormundes, Pflegers oder Vermögensverwalters zu informieren. (2) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates benachrichtigen eine konsularische Amtsperson über Fälle, in denen es notwendig ist, einen Vormund oder Pfleger für einen Staatsbürger des Entsendestaates, der seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat, zu bestellen. Das gleiche gilt für die Bestellung eines Vermögensverwalters, wenn sich das Vermögen im Empfangsstaat befindet. (3) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates sind berechtigt, zum Schutz der Interessen eines Minderjährigen oder eines nicht voll geschäftsfähigen Staatsbürgers des Entsendestaates, der seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat, vorläufig notwendige Maßnahmen zu treffen. Wenn die konsularische Amtsperson den zuständigen Organen des Empfangsstaates mitteilt, daß seitens des Entsendestaates kein Vormund, Pfleger oder Vermögensverwalter bestellt wird, können die zuständigen Organe des Empfangsstaates einen Vormund, Pfleger oder Vermögensverwalter bestellen. Eine konsularische Amtsperson kann den zuständigen Organen des Empfangsstaates in diesem Falle eine geeignete Person dafür Vorschlägen. Artikel 35 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, mit jedem Staatsbürger des Entsendestaates in Verbindung zu treten, sich mit ihm zu treffen, ihm Unterstützung im Verkehr mit den Organen des Empfangsstaates zu leisten und ihm Hilfe und die Unterstützung eines Rechtsanwaltes oder einer anderen Person zu sichern sowie einen Dolmetscher zu vermitteln. (2) Der Empfangsstaat schränkt in keiner Weise die Beziehungen und den Zutritt eines Staatsbürgers des Entsendestaates zum Konsulat ein. (3) Die Organe des Empfangsstaates unterstützen eine konsularische Amtsperson beim Erhalt von Informationen über Personen, die ausschließlich die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates besitzen, damit sich die konsularische Amtsperson mit diesen in Verbindung setzen oder treffen kann. Das bezieht sich auch auf den Kapitän und die Besatzungsmitglieder eines Schiffes sowie auf den Kommandanten und die Besatzung eines Luftfahrzeuges des Entsendestaates, sofern sie nicht Staatsbürger des Empfangsstaates sind. Artikel 36 (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates benachrichtigen eine konsularische Amtsperson innerhalb von. drei Tagen über die vorläufige Festnahme, Verhaftung oder eine andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Staatsbürgers des Entsendestaates. (2) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einen Staatsbürger des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen oder verhaftet wurde, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder dessen persönliche Freiheit in anderer Form eingeschränkt wurde, innerhalb von vier Tagen zu besuchen und mit ihm Verbindung zu unterhalten. Das Recht wird wiederholt gewährt und in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates verwirklicht. Diese dürfen jedoch die in diesem Vertrag festgelegten Rechte der konsularischen Amtsperson nicht aufheben. Lehnt ein Staatsbürger des Entsendestaates, dessen persönliche Freiheit im Empfangsstaat in irgendeiner Form eingeschränkt ist, den Besuch durch eine konsularische Amtsperson ab, so hat diese das Recht, die Ablehnung durch diesen Staatsbürger in jedem Einzelfall persönlich entgegenzunehmen. (3) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates informieren unverzüglich den Staatsbürger des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen oder verhaftet wurde, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder dessen persönliche Freiheit in anderer Form eingeschränkt wurde, über die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2. Artikel 37 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, in ihrem Konsularbezirk einem Schiff des Entsendestaates in einem Hafen, den Territorial- und Binnengewässern des Empfangsstaates Unterstützung und Hilfe zu geben. (2) Eine konsularische Amtsperson kann sich in ihrem Konsularbezirk jederzeit an Bord eines Schiffes des Entsendestaates begeben, sofern es nicht unter Quarantäne gestellt wurde. Die zuständigen Organe des Empfangsstaates sind vor dem Betreten des Schiffes des Entsendestaates durch eine konsularische Amtsperson in den Fällen zu informieren, in denen die Abfertigung des Schiffes für den freien Verkehr mit dem Land noch nicht abgeschlossen ist. Der Kapitän und die Besatzungsmitglieder haben das Recht, mit der konsularischen Amtsperson in Verbindung zu treten und in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates das Konsulat zu besuchen. (3) Eine konsularische Amtsperson kann sich in ihrem Konsularbezirk in Ausübung ihrer Funktionen in allen Fragen hinsichtlich eines Schiffes des Entsendestaates, des Kapitäns, der Besatzungsmitglieder, der Passagiere und der Ladung an die zuständigen Organe des Empfangsstaates wenden und um Hilfe ersuchen. Artikel 38 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht: 1. unbeschadet der Rechte der Organe des Empfangsstaates alle Vorkommnisse, die auf der Reiseroute an Bord des Schiffes des Entsendestaates vorgefallen sind, zu untersuchen, den Kapitän und die Besatzungsmitglieder zu befragen, Schiffsdokumente zu überprüfen und Erklärungen über die Reiseroute und das Ziel des Schiffes, den Seeprotest entgegenzunehmen und Verklarungen vorzunehmen; 2. unbeschadet der Rechte der Organe des Empfangsstaates alle Streitfragen zwischen dem Kapitän und einem Besatzungsmitglied, einschließlich der Streitfragen über den Lohn und den Heuervertrag, zu klären sowie Maßnahmen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Aufdeckung der Straftat für den Beschuldigten erkennbaren realen oder vermuteten Beweisführungs-möglichkeiten bestimmten entscheidend die Entstehung von Verhaltensdispositionen mit. Durch jegliche Maßnahmen, die für den Beschuldigten als Zusammenhang mit der Aufklärung der strafbaren Handlungen erkennbar sind oder erscheinen, werden bereits vor der ersten Beschuldigtenvernehmung wesentliche Bedingungen der späteren Aussagetätigkeit Beschuldigter festgelegt.

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