Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 138

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 138 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 138); 138 Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 16. Juli 1975 vor den Organen des Empfangsstaates zu vertreten oder Maßnahmen zu deren Vertretung zu treffen, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus anderen triftigen Gründen ihre Rechte und Interessen nicht rechtzeitig wahmehmen können. Dies trifft auch auf die Vertretung juristischer Personen des Entsendestaates zu. Die Vertretung gilt als beendet, wenn die Vertretenen ihre Bevollmächtigten bestimmen oder die Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen selbst übernehmen. Artikel 28 Eine konsularische Amtsperson hat das Recht: 1. Staatsbürger des Entsendestaates zu registrieren; 2. in Staatsbürgerschaftsfragen entsprechend den Rechtsvorschriften des Entsendestaates Anträge entgegenzunehmen und Dokumente auszuhändigen; 3. für Staatsbürger des Entsendestaates Reisedokumente auszustellen, zu verändern und zu erneuern; 4. Visa zu erteilen. Artikel 29 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht: 1. Ehe-, Geburten- und Sterberegister von Staatsbürgern des Entsendestaates zu führen; 2. Ehen entsprechend den Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu schließen, wenn die Eheschließenden beide Staatsbürger des Entsendestaates sind und die Eheschließung nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates steht; 3. Urkunden zur Anerkennung außerhalb der Ehe geborener Kinder, unabhängig von der Staatsbürgerschaft und vom Alter der Kinder, entgegenzunehmen, vorausgesetzt, daß die Urkunde von einem Staatsbürger des Entsendestaates unterschrieben wurde. (2) Die konsularische Amtsperson informiert die zuständigen Organe des Empfangsstaates über die Durchführung von Handlungen, die im Absatz 1 festgelegt sind, wenn es die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorsehen. Artikel 30 Eine konsularische Amtsperson hat das Recht: 1. Erklärungen von Staatsbürgern des Entsendestaates entgegenzunehmen und zu beurkunden; 2. letztwillige Verfügungen sowie andere Dokumente, die einseitige Rechtsgeschäfte von Staatsbürgern des Entsendestaates betreffen, entgegenzunehmen, zu beurkunden und aüfzubewahren; 3. Dokumente über Rechtsgeschäfte zwischen Staatsbürgern des Entsendestaates entgegenzunehmen, zu beurkunden und aufzubewahren, sofern sie sich nicht auf die Begründung, Übertragung oder Aufhebung von Rechten an Liegenschaften im Empfangsstaat beziehen; 4. Unterschriften von Staatsbürgern des Entsendestaates auf Dokumenten sowie Abschriften von und Auszüge aus Dokumenten zu beglaubigen; 5. Dokumente, die von den zuständigen Organen oder Amtspersonen des Empfangsstaates ausgestellt und zur Verwendung im Entsendestaat bestimmt sind, zu legalisieren; 6. auch andere notarielle Handlungen, die ihr vom Entsendestaat übertragen werden, vorzunehmen. Artikel 31 Die von einer konsularischen Amtsperson in Übereinstimmung mit Artikel 30 ausgefertigten Urkunden und beurkundeten oder beglaubigten Verträge, Auszüge, Kopien und anderen Dokumente sowie die von ihr beglaubigten Übersetzungen besitzen im Empfangsstaat die gleiche Rechtswirksamkeit und Beweiskraft, als wenn sie von den zuständigen Organen des Empfangsstaates ausgefertigt, übersetzt, beurkundet oder beglaubigt wurden, sofern sie nicht zu den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates im Widerspruch stehen. Artikel 32 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht: 1. von Staatsbürgern des Entsendestaates Dokumente, Geld, Wertsachen und andere ihnen gehörende Gegenstände in Verwahrung zu nehmen; 2. Dokumente, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände, die Staatsbürgern des Entsendestaates während ihres Aufenthaltes im Empfangsstaat abhanden gekommen sind, von den Organen des Empfangsstaates zur Übermittlung an die Eigentümer entgegenzunehmen. (2) Die gemäß Absatz 1 in Verwahrung genommenen Ge- . genstände dürfen aus dem Empfangsstaat nur in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieses Staates ausgeführt werden. Artikel 33 (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates informieren eine konsularische Amtsperson unverzüglich vom Tod eines Staatsbürgers des Entsendestaates und übersenden eine gebührenfreie Sterbeurkunde. (2) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates teilen einer konsularischen Amtsperson unverzüglich Angaben über das Nachlaßvermögen eines im Empfangsstaat verstorbenen Staatsbürgers des Entsendestaates, über das Vorhandensein eines Testamentes sowie über Personen, die ein berechtigtes Interesse am Nachlaß haben, mit. (3) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates verständigen eine konsularische Amtsperson, wenn es sich im Zusammenhang mit einem Nachlaßverfahren im Empfangsstaat ergibt, daß Staatsbürger des Entsendestaates berechtigte Interessen am Nachlaß haben, unabhängig- davon, wo sich der Nachlaß befindet. (4) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates treffen die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des in den Absätzen 2 und 3 genannten Nachlasses, soweit er sich im Empfangsstaat befindet, und informieren darüber eine konsularische Amtsperson. (5) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, sich zur Einleitung von Maßnahmen zum Schutz des in den Absätzen 2 und 3 genannten Nachlasses, soweit er sich im Empfangsstaat befindet, an die zuständigen Organe des Empfangsstaates zu wenden besonders im Zusammenhang mit 1. allen Maßnahmen zur Vorbeugung einer Beschädigung des Nachlasses, einschließlich des Verkaufs des beweglichen Vermögens; 2. Bestellung eines Nachlaßverwalters oder eines Nachlaßpflegers. (6) Ist nach der Durchführung des Nachlaßverfahrens im .Empfangsstaat bewegliches Nachlaßvermögen oder der Erlös aus dem Verkauf von beweglichem oder unbeweglichem Nachlaßvermögen einem Staatsbürger des Entsendestaates zugesprochen worden, der seinen Wohnsitz nicht im Empfangsstaat hat, so wird dieses Vermögen oder der Erlös aus dessen Verkauf einer konsularischen Amtsperson zur Weiterleitung an diesen übergeben.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 138 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 138) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 138 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 138)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hin, die nur durch ein Einschreiten der Untersuchungsorgane Staatssicherheit abgewehrt beseitigt werden kann, ist es gestattet, bei politischer sowie politisch-operativer Notwendigkeit die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gesetzes steht somit als eigenständiger Oberbegriff für die Gesamtheit der sich in der Entwicklung befindlichen unterschiedlichen gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche der entwickelten sozialistischen Gesellschaft im besonderen ausdrückt. Da negative sich im Handeln zum Nachteil für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsord-nung auswirken können, sind sie bei operativ bedeutsamen Personen rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der bestehenden Grenze, die Grenzdokumentation und die Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf dim Zusammenhang stehender Probleme., Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit, PaßkontrollOrdnung, Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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