Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 136

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 136 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 136); 136 Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 16. Juli 1975 eines Luftfahrzeuges oder vom Kapitän eines Schiffes des Entsendestaates unter Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsbestimmungen entgegenzunehmen oder zu übergeben.' Artikel 14 (1) Der Leiter des Konsulats ist persönlich unverletzlich und der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie Zwangsmaßnahmen anderer zuständiger Organe im Empfangsstaat nicht unterworfen. (2) Absatz 1 gilt nicht bei Verfahren 1. wenn diese aus einem Vertrag entstehen, bei dessen Abschluß er nicht ausdrücklich oder sonst erkennbar im Aufträge des Entsendestaates gehandelt hat; 2. wenn diese von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem im Empfangsstaat mit einem Fahrzeug verursachten Unfall entstanden ist; 3. in bezug auf persönliches, im Empangsstaat belegenes unbewegliches Vermögen, sofern es nicht im Aufträge des Entsendestaates zu konsularischen Zwecken genutzt wird; 4. in Nachlaßsachen, in denen er in privater Eigenschaft und nicht im Namen des Entsendestaates als Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer auf tritt; 5. im Zusammenhang mit einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die er im Empfangsstaat neben seiner dienstlichen Funktion ausübt. (3) Gegen den Leiter des Konsulats dürfen Vollstreckungsmaßnahmen in den im Absatz 2 vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, daß sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit seiner Person und seiner Residenz zu beeinträchtigen. (4) Für die Familienangehörigen des Leiters des Konsulats gelten die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 3 entsprechend. Artikel 15 (1) Eine konsularische Amtsperson, die nicht Leiter eines Konsulats ist, und ein Mitarbeiter des Konsulats genießen Immunität vor der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie vor Zwangsmaßnahmen anderer zuständiger Organe im Empfangsstaat in bezug auf Handlungen, die in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen wurden. Eine konsularische Amtsperson, die nicht Leiter eines Konsulats ist, darf weder vorläufig festgenommen, verhaftet noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, für die nach den Gesetzen des Empfangsstaates eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder eine strengere Strafe angedroht ist oder daß gegen ihn ein rechtskräftiges Urteil wegen einer solchen Straftat vollstreckt werden soll. (2) Wird gegen einen Angehörigen des Konsulats ein Strafverfahren eingeleitet oder wird er vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen, haben die zuständigen Organe im Empfangsstaat unverzüglich den Leiter des Konsulats zu verständigen. (3) Wird gegen eine konsularische Amtsperson ein Strafverfahren eingeleitet, so ist es mit der einer konsularischen Amtsperson auf Grund ihrer amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und in einer Weise zu führen, die die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt. (4) Die Immunität einer im Absatz 1 genannten Person erstreckt sich nicht auf Verfahren in den im Artikel 14 Absatz 2 genannten Fällen. (5) Gegen eine im Absatz 1 genannte Person dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur in den im Artikel 14 Absatz 2 und im Artikel 15 Absatz 1 genannten Fällen getroffen werden. Artikel 16 (1) Ein Angehöriger des Konsulats kann von den Gerichten oder anderen zuständigen Organen im Empfangsstaat als Zeuge geladen werden. Er ist jedoch nicht verpflichtet, Aussagen über Angelegenheiten zu machen, die mit der Ausübung seiner dienstlichen Funktion verbunden sind. (2) Wenn ein Angehöriger des Konsulats sich weigert, zur Zeugenaussage vor den Gerichten oder anderen zuständigen Organen im Empfangsstaat zu erscheinen, so dürfen ihm gegenüber keinerlei Zwangsmaßnahmen oder Strafen angewandt werden. (3) Die Gerichte oder andere zuständige Organe im Empfangsstaat, die die Zeugenaussage eines Angehörigen des Konsulats fordern, haben entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit dieser bei der Ausübung seiner dienstlichen Funktionen nicht behindert wird. Aussagen können daher mündlich oder schriftlich im Konsulat oder in der Wohnung eines Angehörigen des Konsulats entgegengenommen werden. Ein Angehöriger des Konsulats ist nicht verpflichtet, einen Eid oder Schwur abzulegen oder eine Versicherung abzugeben. (4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten analog für die Familienangehörigen eines Angehörigen des Konsulats. Artikel 17 (1) Der Entsendestaat kann auf die für einen Angehörigen des Konsulats sowie seine Familienangehörigen in den Artikeln 14, 15 und 16 festgelegten Privilegien und Immunitäten verzichten. Der Verzicht muß für jeden Einzelfall schriftlich erklärt werden. (2) Erhebt ein Angehöriger des Konsulats, der Immunität vor der Gerichtsbarkeit genießen würde, eine Klage, so kann er sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität vor der Gerichtsbarkeit berufen. (3) Der Verzicht auf die Immunität in einem Verfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität vor der Vollstreckung der Entscheidung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich. Artikel 18 Ein Angehöriger des Konsulats sowie seine Familienangehörigen werden im Empfangsstaat von öffentlichen und persönlichen Pflichtleistungen jeglicher Art befreit. Artikel 19 Ein Angehöriger des Konsulats sowie seine Familienangehörigen unterliegen nicht den Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates über die Meldepflicht und den Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung für Personen ergeben, die nicht Staatsbürger des Empfangsstaates sind. Artikel 20 (1) Der Entsendestaat und der Leiter des Konsulats sind von allen staatlichen oder kommunalen Steuern und Abgaben für;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 136 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 136) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 136 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 136)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der Weisungen und Befehle Staatssicherheit und Beachtung der Ordnungen, und Instruktionen des zu erfolgen. Der Leiter- der Abteilung der dabei die Einhaltung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter ist auszurichten auf das Vertiefen der Klarheit über die Grundfragen der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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