Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 135

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 135 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 135); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 16. Juli 1975 135 her durch den Entsendestaat auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu setzen. (2) Die Person, die mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats beauftragt wurde, genießt die gleichen Rechte, Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die dem Leiter des Konsulats nach diesem Vertrag zustehen. (3) Wird ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats beauftragt, bleiben seine diplomatischen Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten unberührt. Artikel 5 (1) Der Entsendestaat teilt dem Empfangsstaat auf diplomatischem Weg die Vor- und Zunamen sowie den Rang einer jeden konsularischen Amtsperson mit, die eine andere Funktion als die des Leiters des Konsulats ausübt. (2) Dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates ist die Ankunft und endgültige Abreise eines Angehörigen des Konsulats sowie der Familienangehörigen vorher zu notifizieren. Artikel 6 Eine konsularische Amtsperson kann nur ein Staatsbürger des Entsendestaates sein, der seinen ständigen Wohnsitz nicht im Empfangsstaat hat. Artikel 7 Der Empfangsstaat kann den Entsendestaat jederzeit auf diplomatischem Weg davon in Kenntnis setzen, daß das Exequatur beziehungsweise die andere Erlaubnis für den Leiter des Konsulats zurückgezogen wird oder daß ein Angehöriger des Konsulats nicht erwünscht ist. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung. In solchen Fällen hat der Entsendestaat die betreffende Person abzuberufen. Wenn der Entsendestaat im Laufe einer angemessenen Frist diese Person nicht äbberuft, kann sich der Empfangsstaat weigern, sie als Angehörigen des Konsulats anzuerkennen. Kapitel III Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten Artikel 8 (1) Der Empfangsstaat behandelt einen Angehörigen des Konsulats mit der gebührenden Achtung und trifft die notwendigen Maßnahmen, um ihm die wirksame Ausübung seiner Funktionen zu gewährleisten. (2) Der Empfangsstaat sichert, daß ein Angehöriger des Konsulats die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, in Anspruch nehmen kann. Artikel 9 (1) Der Empfangsstaat erweist dem Entsendestaat bei der Beschaffung von Konsularräumlichkeiten und Wohnungen für die Angehörigen des Konsulats seinen Möglichkeiten entsprechend Hilfe und Unterstützung. (2) Der Entsendestaat oder ein Angehöriger des Konsulats kann in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates Konsularräumlichkeiten und Wohnungen für die Angehörigen des Konsulats, soweit diese Staatsbürger des Entsendestaates sind und ihren ständigen Wohnsitz nicht im Empfangsstaat haben, erwerben, pachten oder mieten. Artikel 10 (1) Am Gebäude des Konsulats können das Staatswappen und die Bezeichnung des Konsulats in den offiziellen Sprachen des Entsendestaates und des Empfangsstaates angebracht werden. (2) Am Gebäude des Konsulats und an der Residenz des Leiters des Konsulats kann die Flagge des Entsendestaates aufgezogen werden. (3) Der Leiter des Konsulats kann die Flagge des Entsendestaates an seinen von ihm dienstlich benutzten Fahrzeugen führen. Artikel 11 (1) Der Empfangsstaat gewährleistet den Schutz der Kon-sulärräumlichkeiten. Die Konsularräumlichkeiten dürfen jedoch nicht zu Zwecken genutzt werden, die mit dem Charakter und den Aufgaben des Konsulats unvereinbar sind. (2) Die Konsularräumlichkeiten und die Residenz des Leiters des Konsulats sind unverletzlich. Die Organe des Empfangsstaates dürfen die Konsularräumlichkeiten und die Residenz des Leiters des Konsulats ohne Einwilligung des Leiters des Konsulats, des Chefs der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates oder einer von ihnen bevollmächtigten Person nicht betreten. Artikel 12 Konsulararchive sind jederzeit und unabhängig von ihrem Standort unverletzlich. Artikel 13 (1) Das Konsulat hat das Recht, sich mit der Regierung oder den diplomatischen Vertretungen und anderen Konsulaten des Entsendestaates in Verbindung zu setzen, unabhängig davon, wo sie sich befinden. Das Konsulat kann alle allgemein üblichen Verbindungsmittel einschließlich diplomatische und konsularische Kuriere, diplomatisches und konsularisches Gepäck und verschlüsselte Nachrichten benutzen. Die Errichtung und Inbetriebnahme einer Funkstation bedarf der Genehmigung des Empfangsstaates. Bei der Benutzung allgemeiner Verbindungsmittel gelten für das Konsulat die gleichen Tarife wie für die diplomatische Vertretung. (2) Der dienstliche Schriftverkehr des Konsulats und das Konsulargepäck sind unverletzlich und werden weder geöffnet noch zurückgehalten. Das Konsulargepäck muß als solches äußerlich sichtbar gekennzeichnet sein und darf nur dienstliche Schriftstücke oder für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände enthalten. Haben jedoch die zuständigen Organe des Empfangsstaates triftige Gründe für die Annahme, daß das Konsulargepäck etwas anderes als dienstliche Schriftstücke oder für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände enthält, so können sie Vorschlägen, daß ein ermächtigter Vertreter des Entsendestaates die Sendung in ihrer Gegenwart öffnet. Wird dieser Vorschlag abgelehnt, so können sie die Rückbeförderung an den Absender fordern. (3) Dem Konsularkurier, der ein offizielles Schriftstück besitzt, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Kuriergepäckstücke ersichtlich sind, werden von dem Empfangsstaat die gleichen Rechte, Privilegien und Immunitäten wie diplomatischen Kurieren des Entsendestaates gewährt. Das gilt auch für den Konsularkurier ad hoc, jedoch erlöschen dessen Immunitäten, nachdem er das Konsulargepäck dem Empfänger ausgehändigt hat. (4) Das Konsulargepäck kann auch dem Kommandanten eines Luftfahrzeuges oder dem Kapitän eines Schiffes anvertraut werden. Diese gelten jedoch nicht als Konsularkuriere. Das Konsulat kann einen Angehörigen des Konsulats beauftragen, Konsulargepäck unmittelbar vom Kommandanten;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 135 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 135) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 135 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 135)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Bestimmungen für den Verteidigungszustand unter besonderer Berücksichtigung der Kennziffer. Das Ziel der spezifisch-operativen Informations- und Auswertungstätigkeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und anderen Objekte ist die allseitige Nutzung der starken und günstigen operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik. Durch die Leiter der Diensteinheiten der Linie verantwortlich. Sie haben dabei eng mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken.

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