Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 131

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 131 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 131); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 16. Juli 1975 131 3. Verträge, die zwischen Staatsbürgern des Entsendestaates geschlossen worden sind, entgegenzunehmen, zu beurkunden und aufzubewahren, sofern sie sich nicht auf die Begründung, Übertragung oder Aufhebung von Rechten an Liegenschaften im Empfangsstaat beziehen; 4. Unterschriften von Staatsbürgern des Entsendestaates auf Dokumenten sowie Abschriften von und Auszüge aus Dokumenten zu beglaubigen; 5/ Dokumente, die von den zuständigen - Staatsorganen/Be-hörden des Empfangsstaates ausgestellt und zur Verwendung im Entsendestaat bestimmt sind, zu legalisieren/ überzubeglaubigen. Artikel 33 Die von einem Konsul in Übereinstimmung mit Artikel 32 beurkundeten oder beglaubigten Erklärungen oder Dokumente besitzen im Empfangsstaat die gleiche Rechtswirksamkeit und Beweiskraft, als wären sie von den zuständigen Staatsorganen/ Behörden des Empfangsstaates beurkundet oder beglaubigt, es sei denn, sie stehen mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates im Widerspruch. Artikel 34 (1) Ein Konsul hat das Recht, 1. von Staatsbürgern des Entsendestaates Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände in Verwahrung zu nehmen; 2. Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände, die den Staatsbürgern des Entsendestaates während ihres Aufenthaltes im Empfangsstaat abhanden gekommen sind, von den Staatscrganen/Behörden des Empfangsstaates zur Übermittlung an die Eigentümer entgegenzunehmen. (2) Die gemäß Absatz 1 in Verwahrung genommenen Gegenstände dürfen aus dem Empfangsstaat nur ausgeführt werden, wenn dies den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht widerspricht Artikel 35 (1) Die zuständigen Staatsorgane/Behörden des Empfangsstaates verständigen den Konsul unverzüglich vom Tod eines Staatsbürgers des Entsendestaates. (2) Im Fall des Absatzes 1 übersenden die zuständigen Staatsorgane/Behörden des Empfangsstaates dem Konsul eine gebührenfreie Sterbeurkunde. (3) Die zuständigen Staatsorgane/Behörden des Empfangsstaates haben dem Konsul alle verfügbaren Auskünfte über den Nachlaß eines im Empfangsstaat verstorbenen Staatsbürgers des Entsendestaates, die in Frage kommenden Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten, deren Wohnsitz oder Aufenthalt und das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen, zu erteilen. (4) Die zuständigen Staatsorgane/Behörden des. Empfangsstaates werden den Konsul unverzüglich verständigen, wenn sich im Zusammenhang mit einem im Empfangsstaat eröff-neten Nachlaßverfahren ergibt, daß Staatsbürger des Entsendestaates Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte sind. (5) Handelt es sich um den Nachlaß eines Staatsbürgers des Entsendestaates oder kommen Staatsbürger des Entsendestaates als Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte in Betracht, so hat der Konsul das Recht, V. 1. an der Aufnahme eines Nachlaßinventars teilzunehmen; 2. mit den zuständigen Staatsorganen/Behörden des Empfangsstaates wegen Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses in Verbindung zu treten. (6) Ist nach der Durchführung des Nachlaßverfahrens im Empfangsstaat bewegliches Nachlaßvermögen oder der Erlös aus beweglichem oder unbeweglichem Nachlaßvermögen einem Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten zugesprochen worden, der seinen Wohnsitz im Entsendestaat hat und der an dem Nachlaß verfahren weder persönlich noch durch einen Bevollmächtigten teilgenommen hat, so wird dieses Vermögen oder der Erlös aus dem Verkauf dem Konsul zur Verfügung des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des Pflichtteilsberechtigten übergeben. (7) Das Vermögen oder der Verkaufserlös, die im Absatz 6 genannt sind, werden dem Konsul erst nach Bezahlung oder Sicherstellung der Nachlaßverbindlichkeiten, die innerhalb der nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates geltenden Fristen angemeldet worden sind, und der mit dem Nachlaß verbundenen Steuern übergeben. (8) Die Staatsorgane/Behörden des Empfangsstaates übergeben einem Konsul die von einem Staatsbürger des Entsendestaates hinterlassenen Gegenstände, Geldmittel und Wertsachen, wenn dieser während eines vorübergehenden Aufenthalts im Empfangsstaat verstorben ist. (9) Die Ausfuhr der in den Absätzen 7 und 8 genannten Vermögenswerte erfolgt unter der Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates. Artikel 36 ■ Ist für einen Staatsbürger des Entsendestaates, der seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat oder sich zeitweilig in diesem Staat aufhält, ein Vormund, Pfleger, Kurator oder Beistand zu bestellen, so hat der Konsul das Recht, eine geeignete Person vorzuschlagen. Artikel 37 (1) Ein Konsul hat das Recht, mit Staatsbürgern des Entsendestaates zu verkehren sowie ihnen Rat und Hilfe zu erteilen einschließlich des Rechtes, ihnen einen Vertreter zu verschaffen. Der Empfangsstaat wird die Möglichkeit dieses Verkehrs ebenso wie den Zutritt zum Konsulat in keiner Weise beschränken. (2) Die zuständigen Staatsorgane/Behörden des Empfangsstaates unterstützen einen Konsul im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten bei der Einholung von Auskünften über deri Aufenthalt von Staatsbürgern des Entsendestaates, um dem .Konsul die Möglichkeit zu geben, mit diesen in Verbindung zu treten. Artikel 38 (1) Die zuständigen Staatsorgane/Behörden des Empfangsstaates werden den Konsul des Entsendestaates von jeder vorläufigen Festnahme, Verhaftung oder jedem sonstigen Entzug der persönlichen Freiheit eines Staatsbürgers des Entsendestaates unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen unterrichten, damit er die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen des Betroffenen ergreifen und damit der Betroffene den Schutz des Konsuls in Anspruch nehmen kann. Sie haben die vom Betroffenen an den Konsul gerichteten Mitteilungen unverzüglich weiterzuleiten. (2y Ein Konsul hat das Recht, mit einem Staatsbürger des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen, verhaftet oder dem die persönliche Freiheit auf irgendeine andere Art entzogen worden ist, zu verkehren, insbesondere ihn zu besuchen und mit ihm zu sprechen; er hat auch das Recht, dem Betroffenen bei der Bestellung eines Rechtsvertreters behilflich zu sein. Die zuständigen Staatsorgane/Behörden des Empfangsstaates gewähren einem Konsul dieses Recht spätestens am vierten Tag nach dem Tag der vorläufigen Festnahme, Verhaftung oder des sonstigen Entzuges der persönlichen Freiheit und sodann in angemessenen Zeitabständen. Unbescha-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

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