Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 129

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 129 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 129); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 16. Juli 1975 129 (3) Ein Konsul, der als Zeuge vorgeladen wird, darf in seiner dienstlichen Tätigkeit nicht behindert werden. Seine Aussage kann, soweit möglich, in seiner Wohnung oder im Konsulat oder als schriftliche Erklärung entgegengenommen werden. Artikel 18 (1) Der Entsendestaat kann auf die in den Artikeln 15, 16 und 17 festgelegten Privilegien und Immunitäten verzichten. Der Verzicht muß für jeden Einzelfall ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Empfangsstaat erklärt werden. (2) Erhebt ein Mitglied des Konsulats, das Immunität von der Gerichtsbarkeit genießen würde, eine Klage, so kann es sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen. (3) Der Verzicht auf die Immunität in einem Verfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Vollstreckung der Entscheidung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich. Artikel 19 Ein Mitglied des Konsulats ist im Empfangsstaat von öffentlichen und persönlichen Leistungen jeglicher Art und den gegebenenfalls an ihrer Statt erhobenen Beiträgen befreit. Artikel 20 (1) Die Konsularräumlichkeiten und die Wohnungen von Mitgliedern des Konsulats, die Eigentum des Entsendestaates, von ihm gemietet oder gepachtet sind, sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. (2) Die im Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Beförderungsmittel, die Eigentum des Entsendestaates sind und ausschließlich Zwecken des Konsulats dienen, sinngemäß anzuwenden. Artikel 21 (1) Ein Konsul und ein Konsularangestellter sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind 1. indirekte Steuern und Abgaben, die normalerweise im Preis von Waren und Dienstleistungen enthalten sind; 2. Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Empfangsstaat gelegenen unbeweglichen Vermögen; 3. Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang in bezug auf Vermögen im Empfangsstaat; 4. Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie von dort gelegenem Vermögen; 5. Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden; 6. Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren. (2) Ein Mitglied des dienstlichen Hauspersonals ist von Steuern und sonstigen Abgaben auf seine Dienstbezüge befreit. (3) Beschäftigt ein Mitglied des Konsulats Personen, deren Bezüge nicht von der Lohnsteuer/Einkommensteuer im Empfangsstaat befreit sind, so hat es die Verpflichtungen einzuhalten, die ihm die Rechtsvorschriften dieses Staates in bezug auf die Erhebung der Lohnsteuer/Einkommensteuer auferlegen. (4) Stirbt ein Mitglied des Konsulats, so unterliegt sein bewegliches Gut, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied des Konsulats dort aufgehalten hat, im Empfangsstaat keinen staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftssteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang. (5) Der Empfangsstaat gestattet die Ausfuhr des beweglichen Gutes des Verstorbenen, mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Gütern, deren Ausfuhr zum Zeitpunkt des Todesfalles verboten war. Artikel 22 (1) Ein Mitglied des Konsulats ist in bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung befreit. (2) Der Absatz 1 gilt auch für einen Angehörigen des privaten Hauspersonals, der ausschließlich bei einem Mitglied des Konsulats beschäftigt ist, sofern er 1. weder Staatsbürger des Empfangsstaates ist noch dort seinen Wohnsitz hat und 2. den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung unterliegt. (3) Ein Mitglied des Konsulats, das Personen beschäftigt, auf die der Absatz 2 nicht zutrifft, hat die Verpflichtungen zu beachten, die die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates über die Sozialversicherung vorsehen. Artikel 23 (1) Alle Gegenstände, Kraftfahrzeuge eingeschlossen, die für den aihtlichen Gebrauch des Konsulats eingeführt werden, sind im Empfangsstaat in gleicher Weise von Zöllen, sonstigen Abgaben und von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen befreit, wie die Gegenstände, die zum amtlichen Gebrauch der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates eingeführt werden. l (2) Ein Konsul ist in gleicher Weise von der Zollkontrolle seines persönlichen Gepäcks, von Zöllen, sonstigen Abgaben und von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch .befreit, wie ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates. (3) Ein Konsularangestellter ist hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen, die zur ersten Einrichtung im Empfangsstaat bestimmt sind, von Zöllen, sonstigen Abgaben und von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen in gleicher Weise befreit, wie das Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befreiungen beziehen sich nicht auf die Kosten für die Aufbewahrung, Lagerung und den Transport der Gegenstände. I Artikel 24 Der Empfangsstaat gewährt einem Mitglied des Konsulats Bewegungs- und Reisefreiheit, sofern das nicht seinen Rechtsvorschriften über den Aufenthalt in Gebieten, in die die Einreise und der Aufenthalt aus Gründen der staatlichen Sicherheit verboten oder besonders geregelt ist, widerspricht. Artikel 25 (1) Die Familienangehörigen genießen die den Mitgliedern des Konsulats durch diesen Vertrag gewährten Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten unter der Voraussetzung, daß sie weder Staatsbürger des Empfangsstaates sind noch in;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 129 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 129) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 129 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 129)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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