Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 126

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 126 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 126); 126 Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 16. Juli 1975 Konsularvertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Österreich Die Deutsche Demokratische Republik und die Republik Österreich, vom Wunsch geleitet, die konsularischen Beziehungen zu regeln und zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten beizutragen, haben beschlossen, einen Konsularvertrag zu schließen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik: Herrn Oskar Fischer Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik, Der Bundespräsident der Republik Österreich: Herrn Dr. Friedrich Bauer Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter der Republik Österreich in der Deutschen Demokratischen Republik, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Abschnitt I Begriffsbestimmungen Artikel 1 (1) In diesem Vertrag bedeuten die nachstehenden Begriffe 1. „Konsulat“ ein Generalkonsulat, ein Konsulat, ein Vizekonsulat und eine Konsularagentur; 2. „Könsularbezirk“ das Gebiet, auf dem ein Konsulat berechtigt ist, konsularische Aufgaben auszuüben; 3. „Leiter des Konsulats“ die mit dieser Funktion beauftragte Person; 4. „Konsul“ eine Person einschließlich des Leiters des Konsulats, die mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragt ist; 5. „Konsularangestellter“ eine Person, die im Konsulat administrative oder technische Funktionen ausübt; 6. „Mitglied des dienstlichen Hauspersonals“ eine Person, die als Hausangestellte in einem Konsulat beschäftigt ist; 7. „Mitglied des Konsulats“ die Konsuln, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals; 8. „Familienangehörige“ den Ehegatten des Mitglieds des Konsulats, seine Kinder und Eltern und die seines Ehegatten, soweit diese Personen dem Haushalt des Mitglieds des Konsulats angehören und von ihm unterhalten werden; 9. „Angehöriger des privaten Hauspersonals“ eine Person, die ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds des Konsulats beschäftigt ist; 10. „Konsularräumlichkeiten“ ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, Gebäude oder Gebäudeteile sowie dazugehörende Grundstücke, die ausschließlich für konsularische Zwecke verwendet werden; 11. „Konsulararchiv“ den dienstlichen Schriftwechsel, Chiffre-material, Dokumente und sonstige Schriftstücke, Bücher und technische Arbeitsmittel des Konsulats sowie Einrichtungsgegenstände, die zu ihrer Aufbewahrung und ihrem Schutz bestimmt sind; 12. „Schiff des Entsendestaates“ jedes Wasserfahrzeug, das im Schiffsregister des Entsendestaates eingetragen ist und das rechtmäßig unter dessen Flagge fährt; dieser Begriff schließt Kriegsschiffe nicht ein; 13. „Luftfahrzeug des Entsendestaates“ jedes zivile Luftfahrzeug, das rechtmäßig die Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Entsendestaates trägt. (2) Staatsbürger des Entsendestaates sind die Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates dessen Staatsbürgerschaft haben. Für das Vertretungsrecht für eine Person, die die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates und des Empfangsstaates besitzt, gegenüber den Staatsorganen/Behörden des Empfangsstaates sowie für die Handlungspflichten des Empfangsstaates nach diesem Vertrag ist die Staatsbürgerschaft in erster Linie nach dem Wohnsitz zu beurteilen. (3) Juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind und in ihm ihren Sitz haben, werden wie Staatsbürger des Entsendestaates behandelt. Abschnitt II Einrichtung von Konsulaten, Ernennung und Abberufung von Konsuln Artikel 2 (1) Ein Konsulat kann im Empfangsstaät nur mit dessen Zustimmung eingerichtet werden. (2) Der Sitz des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk sowie die Anzahl der Mitglieder des Konsulats werden im Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat bestimmt. (3) Änderungen des Sitzes des Konsulats, seines Ranges, des Konsularbezirkes sowie der Anzahl der Mitglieder des Konsulats werden im Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat bestimmt. Artikel 3 (1) Der Entsendestaat hat sich auf diplomatischem Weg zu vergewissern, daß der Empfangsstaat die Person, die der Entsendestaat zum Leiter eines Konsulats zu ernennen beabsichtigt, zur Ausübung seiner Funktion zulassen wird. (2) Der Entsendestaat übermittelt auf diplomatischem Weg dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates das Konsularpatent/die Bestallungsurkunde. Darin sind der Familienname und Vorname des Leiters des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk, in dem er seine Aufgaben wahrnehmen wird, und der Sitz des Konsulats angegeben. (3) Nach Vorlage des Konsularpatents/der Bestallungsurkunde stellt der Empfangsstaat das Exequatur oder eine andere entsprechende Genehmigung aus. (4) Der Leiter des Konsulats darf nach Erteilung des Exequaturs oder einer anderen entsprechenden Genehmigung mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beginnen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , der Verfassung der . der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie anderer allgemeinverbindlicher Rechtsvorschriften, der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des. Ministers für Staatssicherheit, der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? auch langfristig zu planen. Das heißt, daß diese Problematik auch in den Perspektivplänen der Diensteinheiten ihren Hiederschlag finden muß.

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