Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 106

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 106 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 106); 106 Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 16. Juni 1975 m) Internationale Gesundheitsvorschriften von 1951 und Zusatzvorschriften von 1955, 1956, 1960, 1963 und 1965. 2. Der in Havanna am 14. November 1924 Unterzeichnete Panamerikanische Kodex des Gesundheitswesens bleibt mit Ausnahme der Artikel 2, 9, 10, 11, 16 bis 53, 61 und 62, auf welche der einschlägige Teil des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels Anwendung findet, in Kraft. Artikel 94 1. Die in Durchführung des Artikels 22 der Verfassung der Organisation vorgesehene Frist für Ablehnungen oder Vorbehalte beträgt neun Monate, gerechnet von dem Tag, an dem der Generaldirektor die Annahme dieser Vorschriften durch die Weltgesundheitsversammlung notifiziert. 2. Diese Frist kann ein Staat durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation für überseeische oder fernabliegende Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist, auf achtzehn Monate verlängern. 3. Ablehnungen oder Vorbehalte, die nach Ablauf der in Absatz 1 oder 2 festgelegten Frist beim Generaldirektor eingehen, sind unwirksam. Artikel 95 1. Macht ein Staat einen Vorbehalt zu diesen Vorschriften, so wird der Vorbehalt erst gültig, wenn er von der Weltgesundheitsversammlung angenommen worden ist; die Vorschriften treten für diesen Staat erst dann in Kraft, wenn der Vorbehalt von der Versammlung angenommen oder, falls die Versammlung dem Vorbehalt mit der Begründung widerspricht, daß er Art und Zweck der Vorschriften wesentlich beeinträchtigt, wenn der Vorbehalt zurückgezogen worden ist. 2. Die Ablehnung eines Teiles dieser Vorschriften gilt als Vorbehalt. 3. Die Weltgesundheitsversammlung kann als Bedingung für die Annahme eines Vorbehalts von dem Staat, der den Vorbehalt macht, die Zusage fordern, daß er die sich auf den Gegenstand des Vorbehalts beziehenden Verpflichtungen, die dieser Staat auf Grund der in Artikel 93 aufgeführten Abkommen, Vorschriften und ähnlichen Übereinkünften vorher übernommen hatte, auch weiterhin erfüllt. 4. Macht ein Staat einen Vorbehalt, der nach Auffassung der Weltgesundheitsversammlung Verpflichtungen, die dieser Staat auf Grund der in Artikel 93 aufgeführten Abkommen, Vorschriften und ähnlichen Übereinkünfte vorher übernommen hatte, nur unwesentlich beeinträchtigt, so kann die Versammlung diesen Vorbehalt annehmen, ohne als Bedingung für ihre Annahme die in Absatz 3 genannte Zusage zu fordern. 5. Widerspricht die Weltgesundheitsversammlung einem Vorbehalt und wird dieser Vorbehalt daraufhin nicht zurückgezogen, so treten diese Vorschriften in bezug auf den Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Alle in Artikel 93 aufgeführten Abkommen, Vorschriften und ähnlichen Übereinkünfte, deren Vertragspartei ein solcher Staat bereits ist, bleiben daher für diesen Staat in Kraft. Artikel 96 Eine Ablehnung, ein Vorbehalt oder ein Teil eines Vorbehalts kann durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation jederzeit zurückgezogen werden. Artikel 97 1. Diese Vorschriften treten am 1. Januar 1971 in Kraft. 2. Jeder Staat, der nach diesem Tag Mitglied der Organisation wird und nicht bereits Vertragspartei dieser Vorschriften ist, kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag, an dem er Mitglied der Organisation geworden ist, die Ablehnung der Vorschriften oder einen Vorbehalt dazu notifizieren. Werden sie nicht abgelehnt, so treten die Vorschriften vorbehaltlich des Artikels 95 nach Ablauf der genannten Frist in bezug auf den betreffenden Staat in Kraft. Artikel 98 1. Ein Staat, der nicht Mitglied der Organisation, jedoch Vertragspartei eines bzw. einer der in Artikel 93 aufgeführten Abkommen, Vorschriften und ähnlicher Übereinkünfte ist oder dem der Generaldirektor die Annahme dieser Vorschriften durch die Weltgesundheitsversamm-lung notifiziert hat, kann Vertragspartei der Vorschriften werden, indem er dem Generaldirektor ihre Annahme notifiziert; diese Annahme wird vorbehaltlich des Artikels 95 mit dem Tag des Inkrafttretens der Vorschriften wirksam oder, wenn die Annahme nach diesem Zeitpunkt notifiziert wird, drei Monate nach Eingang der Notifikation über die Annahme beim Generaldirektor. 2. Für die Anwendung dieser Vorschriften werden die Artikel 23, 33, 62, 63 und 64 der Verfassung der Organisation auf alle Nichtmitgliedstaaten angewandt, die den Vorschriften beitreten. 3. Jeder Nichtmitgliedstaat, der Vertragspartei dieser Vorschriften geworden ist, kann diese jederzeit durch eine an den Generaldirektor zu richtende Notifikation, die sechs Monate nach ihrem Eingang wirksam wird, für sich kündigen. Der Staat, der die Vorschriften gekündigt hat, wendet von dem genannten Zeitpunkt an diejenigen in Artikel 93 auf geführten Abkommen, Vorschriften und ähnlichen Übereinkünfte wieder an, deren Vertragspartei er vorher war. Artikel 99 Der Generaldirektor notifiziert allen Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern sowie allen anderen Vertragsparteien der in Artikel 93 aufgeführten Abkommen, Vorschriften und ähnlichen Übereinkünfte die Annahme dieser Vorschriften durch die Weltgesundheitsversammlung. Der Generaldirektor notifiziert ferner diesen Staaten sowie allen anderen Staaten, die Vertragspartei der Vorschriften geworden sind, alle zusätzlichen Vorschriften zur Änderung oder Ergänzung der Vorschriften, alle nach den Artikeln 94, 96, 97 und 98 bei ihm eingegangenen Notifikationen sowie alle von der Weltgesundheitsversammlung nach Artikel 95 gefaßten Beschlüsse. Artikel 100 1. Fragen oder Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vorschriften oder etwaiger Vorschriften zur Ergänzung derselben können von jedem beteiligten Staat dem Generaldirektor vorgelegt werden; dieser bemüht sich um eine Klärung der Fragen oder Streitigkeiten. Wird eine solche Frage oder Streitigkeit nicht auf diese Weise geregelt, so verweist sie der Generaldirektor von sich aus oder auf Antrag eines beteiligten Staates an den zuständigen Ausschuß oder das sonstige zuständige Organ der Organisation zur Beratung. 2. Jeder beteiligte Staat ist berechtigt, vor diesem Ausschuß oder sonstigen Organ vertreten zu sein. 3. Jede derartige Streitigkeit, die nicht auf diese Weise beigelegt wird, kann durch schriftlichen Antrag eines beteiligten Staates an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung verwiesen werden. Artikel 101 1. Der englische und der französische Wortlaut dieser Vorschriften sind gleichermaßen verbindlich. 2. Die Urschrift dieser Vorschriften wird im Archiv der Organisation hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt allen Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern sowie den anderen Vertragsparteien der in Artikel 93 aufgeführten Abkommen, Vorschriften und ähnlichen Übereinkünfte beglaubigte Abschriften. Bei Inkrafttreten der Vorschriften übermittelt der Generaldirektor dem Generalsekretär der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften zur Registrierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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