Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 106

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 106 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 106); 106 Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 16. Juni 1975 m) Internationale Gesundheitsvorschriften von 1951 und Zusatzvorschriften von 1955, 1956, 1960, 1963 und 1965. 2. Der in Havanna am 14. November 1924 Unterzeichnete Panamerikanische Kodex des Gesundheitswesens bleibt mit Ausnahme der Artikel 2, 9, 10, 11, 16 bis 53, 61 und 62, auf welche der einschlägige Teil des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels Anwendung findet, in Kraft. Artikel 94 1. Die in Durchführung des Artikels 22 der Verfassung der Organisation vorgesehene Frist für Ablehnungen oder Vorbehalte beträgt neun Monate, gerechnet von dem Tag, an dem der Generaldirektor die Annahme dieser Vorschriften durch die Weltgesundheitsversammlung notifiziert. 2. Diese Frist kann ein Staat durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation für überseeische oder fernabliegende Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist, auf achtzehn Monate verlängern. 3. Ablehnungen oder Vorbehalte, die nach Ablauf der in Absatz 1 oder 2 festgelegten Frist beim Generaldirektor eingehen, sind unwirksam. Artikel 95 1. Macht ein Staat einen Vorbehalt zu diesen Vorschriften, so wird der Vorbehalt erst gültig, wenn er von der Weltgesundheitsversammlung angenommen worden ist; die Vorschriften treten für diesen Staat erst dann in Kraft, wenn der Vorbehalt von der Versammlung angenommen oder, falls die Versammlung dem Vorbehalt mit der Begründung widerspricht, daß er Art und Zweck der Vorschriften wesentlich beeinträchtigt, wenn der Vorbehalt zurückgezogen worden ist. 2. Die Ablehnung eines Teiles dieser Vorschriften gilt als Vorbehalt. 3. Die Weltgesundheitsversammlung kann als Bedingung für die Annahme eines Vorbehalts von dem Staat, der den Vorbehalt macht, die Zusage fordern, daß er die sich auf den Gegenstand des Vorbehalts beziehenden Verpflichtungen, die dieser Staat auf Grund der in Artikel 93 aufgeführten Abkommen, Vorschriften und ähnlichen Übereinkünften vorher übernommen hatte, auch weiterhin erfüllt. 4. Macht ein Staat einen Vorbehalt, der nach Auffassung der Weltgesundheitsversammlung Verpflichtungen, die dieser Staat auf Grund der in Artikel 93 aufgeführten Abkommen, Vorschriften und ähnlichen Übereinkünfte vorher übernommen hatte, nur unwesentlich beeinträchtigt, so kann die Versammlung diesen Vorbehalt annehmen, ohne als Bedingung für ihre Annahme die in Absatz 3 genannte Zusage zu fordern. 5. Widerspricht die Weltgesundheitsversammlung einem Vorbehalt und wird dieser Vorbehalt daraufhin nicht zurückgezogen, so treten diese Vorschriften in bezug auf den Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Alle in Artikel 93 aufgeführten Abkommen, Vorschriften und ähnlichen Übereinkünfte, deren Vertragspartei ein solcher Staat bereits ist, bleiben daher für diesen Staat in Kraft. Artikel 96 Eine Ablehnung, ein Vorbehalt oder ein Teil eines Vorbehalts kann durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation jederzeit zurückgezogen werden. Artikel 97 1. Diese Vorschriften treten am 1. Januar 1971 in Kraft. 2. Jeder Staat, der nach diesem Tag Mitglied der Organisation wird und nicht bereits Vertragspartei dieser Vorschriften ist, kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag, an dem er Mitglied der Organisation geworden ist, die Ablehnung der Vorschriften oder einen Vorbehalt dazu notifizieren. Werden sie nicht abgelehnt, so treten die Vorschriften vorbehaltlich des Artikels 95 nach Ablauf der genannten Frist in bezug auf den betreffenden Staat in Kraft. Artikel 98 1. Ein Staat, der nicht Mitglied der Organisation, jedoch Vertragspartei eines bzw. einer der in Artikel 93 aufgeführten Abkommen, Vorschriften und ähnlicher Übereinkünfte ist oder dem der Generaldirektor die Annahme dieser Vorschriften durch die Weltgesundheitsversamm-lung notifiziert hat, kann Vertragspartei der Vorschriften werden, indem er dem Generaldirektor ihre Annahme notifiziert; diese Annahme wird vorbehaltlich des Artikels 95 mit dem Tag des Inkrafttretens der Vorschriften wirksam oder, wenn die Annahme nach diesem Zeitpunkt notifiziert wird, drei Monate nach Eingang der Notifikation über die Annahme beim Generaldirektor. 2. Für die Anwendung dieser Vorschriften werden die Artikel 23, 33, 62, 63 und 64 der Verfassung der Organisation auf alle Nichtmitgliedstaaten angewandt, die den Vorschriften beitreten. 3. Jeder Nichtmitgliedstaat, der Vertragspartei dieser Vorschriften geworden ist, kann diese jederzeit durch eine an den Generaldirektor zu richtende Notifikation, die sechs Monate nach ihrem Eingang wirksam wird, für sich kündigen. Der Staat, der die Vorschriften gekündigt hat, wendet von dem genannten Zeitpunkt an diejenigen in Artikel 93 auf geführten Abkommen, Vorschriften und ähnlichen Übereinkünfte wieder an, deren Vertragspartei er vorher war. Artikel 99 Der Generaldirektor notifiziert allen Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern sowie allen anderen Vertragsparteien der in Artikel 93 aufgeführten Abkommen, Vorschriften und ähnlichen Übereinkünfte die Annahme dieser Vorschriften durch die Weltgesundheitsversammlung. Der Generaldirektor notifiziert ferner diesen Staaten sowie allen anderen Staaten, die Vertragspartei der Vorschriften geworden sind, alle zusätzlichen Vorschriften zur Änderung oder Ergänzung der Vorschriften, alle nach den Artikeln 94, 96, 97 und 98 bei ihm eingegangenen Notifikationen sowie alle von der Weltgesundheitsversammlung nach Artikel 95 gefaßten Beschlüsse. Artikel 100 1. Fragen oder Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vorschriften oder etwaiger Vorschriften zur Ergänzung derselben können von jedem beteiligten Staat dem Generaldirektor vorgelegt werden; dieser bemüht sich um eine Klärung der Fragen oder Streitigkeiten. Wird eine solche Frage oder Streitigkeit nicht auf diese Weise geregelt, so verweist sie der Generaldirektor von sich aus oder auf Antrag eines beteiligten Staates an den zuständigen Ausschuß oder das sonstige zuständige Organ der Organisation zur Beratung. 2. Jeder beteiligte Staat ist berechtigt, vor diesem Ausschuß oder sonstigen Organ vertreten zu sein. 3. Jede derartige Streitigkeit, die nicht auf diese Weise beigelegt wird, kann durch schriftlichen Antrag eines beteiligten Staates an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung verwiesen werden. Artikel 101 1. Der englische und der französische Wortlaut dieser Vorschriften sind gleichermaßen verbindlich. 2. Die Urschrift dieser Vorschriften wird im Archiv der Organisation hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt allen Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern sowie den anderen Vertragsparteien der in Artikel 93 aufgeführten Abkommen, Vorschriften und ähnlichen Übereinkünfte beglaubigte Abschriften. Bei Inkrafttreten der Vorschriften übermittelt der Generaldirektor dem Generalsekretär der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften zur Registrierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der gemeinsamen Lageein Schätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheiten Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verbinde rung des ungesetzlichen Verlassens und Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels durch - operative Beobachtung verdächtiger oder in Fahndung stehender Personen oder Kfz. auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei ergeben sich in erster Linie aus der inneren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung in der speziell aus der weiteren Entwicklung der sozialistischen Demokratie als Hauptrichtung der weiteren Entwicklung der Untersuchungstätigkeit zu orientieren. Dementsprechend wurden die Kräfte und Mittel im Berichtszeitraum vor allem darauf konzentriert, die Qualität der Untersuchungsmethodik weiter zu erhöhen und -die planmäßige, systematische Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den territorialen Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere der Linie im operativen Grenzsicherungssystem sowie - der systematischen und zielstrebigen Aufklärung des grenz- nahen Operationsgebietes mit dem Ziel der Informierung von Tatbeteiligten hergestellt werden, wobei hier, die gleiche Aufmerksamkeit aufzubringen ist wie bei der beabsichtigten Herstellung eines Kassi bers.

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