Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1975, Seite 103

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975, Seite 103 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, S. 103); Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 16. Juni 1975 103 gebnis einer nach Artikel 68 Absatz 2 durdigeführten Entwesung als nicht ausreichend ansieht und lebende Mücken an Bord des Luftfahrzeuges feststellt. Alle anderen Luftfahrzeuge gelten als infektionsfrei. Artikel 72 1. Bei der Ankunft eines infizierten oder infektionsverdächtigen Schiffes oder Luftfahrzeuges kann die Gesundheitsbehörde folgende Maßnahmen an wenden: a) in einem Gebiet, in dem Gelbfieberüberträger vorhanden sind, die in Artikel 69 vorgesehenen Maßnahmen auf alle Passagiere oder Besatzungsmitglieder, die von Bord gehen und nicht im Besitz einer gültigen Gelbfieber-Impfbescheinigung sind; b) Überprüfung des Schiffes oder Luftfahrzeuges und Vernichtung aller Aedes äegypti oder anderer Gelbfieberüberträger an Bord; in einem Gebiet, in dem Gelbfieberüberträger vorhanden sind, kann von dem Schiff verlangt werden, bis zum Abschluß dieser Maßnahmen einen Abstand von mindestens 400 m zum Land zu halten. 2. Das Schiff oder Luftfahrzeug gilt nicht mehr als infiziert oder verdächtig, infiziert zu sein, wenn die von der Gesundheitsbehörde nach Artikel 39 und nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels geforderten Maßnahmen wirksam durchgeführt wurden; es ist ihm sodann Anlauf- bzw. Landeerlaubnis zu erteilen. Artikel 73 Bei der Ankunft eines infektionsfreien Schiffes oder Luftfahrzeuges aus einem Infektionsgebiet können die in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Maßnahmen angewandt werden. Dem Schiff oder Luftfahrzeug ist sodann Anlauf- bzw. Landeerlaubnis zu erteilen. Artikel 74 Ein Staat darf die Landung eines Luftfahrzeuges auf einem Sanitätsflughafen seines Hoheitsgebietes nicht verbieten, wenn die in Artikel 68 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen Anwendung finden; doch darf in einem Gebiet, in dem Gelbfieberüberträger vorhanden sind, ein aus einem Infektionsgebiet kommendes Luftfahrzeug nur auf Flughäfen landen, die von dem Staat für diesen Zweck bestimmt worden sind. Artikel 75 Bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges, eines Straßenfahrzeuges oder sonstigen Beförderungsmittels in einem Gebiet, in dem Gelbfieberüberträger vorhanden sind, können folgende Maßnahmen von der Gesundheitsbehörde angewandt werden: a) die in Artikel 69 vorgesehene Absonderung jeder Person, die aus einem Infektionsgebiet kommt und keine gültige Gelbf ieber-Impf bescheinigung vorlegen kann; b) Entwesung des Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder sonstigen Beförderungsmittels bei der Ankunft aus einem Infektionsgebiet. Artikel 76 In einem Gebiet, in dem Gelbfieberüberträger vorhanden sind, muß die in Artikel 39 und im vorliegenden Kapitel vorgesehene Absonderung in mückensicheren Räumlichkeiten erfolgen. Kapitel IV Pocken Artikel 77 Die Inkubationszeit im Sinne dieser Vorschriften beträgt bei Pocken vierzehn Tage. Artikel 78 1. Eine Gesundheitsverwaltung kann von jeder auf einer internationalen Reise befindlichen Person, die keinen ausreichenden Nachweis einer Immunität infolge einer früheren Pockenerkrankung besitzt, bei der Ankunft eine gültige Pocken-Impfbescheinigung fordern. Jede Person, die eine solche Bescheinigung nicht vorlegt, kann geimpft werden oder, falls sie die Impfung verweigert, für höchstens vierzehn Tage, gerechnet vom Tag ihrer Abreise aus dem vor der Ankunft zuletzt besuchten Hoheitsgebiet an, unter Beobachtung gestellt werden. 2. Eine auf einer internationalen Reise befindliche Person, die innerhalb von vierzehn Tagen vor ihrer Ankunft ein Infektionsgebiet besucht hat und nach Auffassung der Gesundheitsbehörde durch Impfung oder eine frühere Pockenerkrankung nicht genügend geschützt ist, kann aufgefordert werden, sich impfen zu lassen, oder kann unter Beobachtung gestellt oder geimpft und danach unter Beobachtung gestellt werden. Verweigert sie die Impfung, so kann sie abgesondert werden. Die Dauer der Beobachtung oder Absonderung darf vierzehn Tage, gerechnet vom Tag der Abreise aus dem Infektionsgebiet, nicht überschreiten. Eine gültige Pocken-Impfbescheinigung güt als Nachweis einer ausreichenden Immunität. 3. Jede Gesundheitsverwaltung kann die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen anwenden, unabhängig davon, ob eine Pockeninfektion in ihrem Hoheitsgebiet vorliegt oder nicht. Artikel 79 1. Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als infiziert, wenn es bei der Ankunft einen Pockenfall an Bord hat oder wenn ein solcher Fall während der Reise aufgetreten ist. 2. Jedes andere Schiff oder Luftfahrzeug gilt als seuchenfrei, auch wenn sich Personen, die verdächtig sind, angesteckt zu sein, an Bord befinden; doch kann jede dieser Personen, wenn sie von Bord geht, den in Artikel 80 vorgesehenen Maßnahmen unterworfen werden. Artikel 80 1. Bei der Ankunft eines infizierten Schiffes oder Luftfahrzeuges a) bietet die Gesundheitsbehörde aUen Personen an Bord, die ihrer Meinung nach nicht ausreichend gegen Pok-ken geschützt sind, die Impfung an; b) kann die Gesundheitsbehörde jede von Bord gehende Person für die Dauer von höchstens vierzehn Tagen, gerechnet von der letzten Infektionsmöglichkeit an, absondem oder unter Beobachtung stellen; bei der Festsetzung der Dauer dieser Absonderung oder Beobachtung berücksichtigt die Behörde jedoch bei der betreffenden Person frühere Impfungen und die Möglichkeit, daß sie der Infektion ausgesetzt war; c) desinfiziert die Gesundheitsbehörde i) das gesamte Gepäck jeder infizierten Person und ii) alles sonstige Gepäck und alle sonstigen Gegenstände, wie z. B. gebrauchtes Bettzeug oder gebrauchte Wäsche, sowie alle Teile des Schiffes oder Luftfahrzeuges, die als infiziert angesehen werden. 2. Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt so lange als infiziert, bis jede infizierte Person entfernt und die von der Gesundheitsbehörde nach Absatz 1 angeordneten Maßnahmen wirksam durchgeführt worden sind. Dem Schiff oder Luftfahrzeug ist sodann Anlauf- bzw. Landeerlaubnis zu erteilen. Artikel 81 Einem infektionsfreien Schiff oder Luftfahrzeug ist Anlauf -bzw. Landeerlaubnis zu erteilen, auch wenn es aus einem Infektionsgebiet kommt. Artikel 82 Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges, eines Straßenfahrzeuges oder sonstigen Beförderungsmittels ein Pockenfall festgestellt, so ist die infizierte Person zu entfernen, und es ist Artikel 80 Absatz 1 anzuwenden, wobei jede Beobachtungs-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1975 beginnt mit der Nummer 1 am 20. Februar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 14 vom 30. Dezember 1975 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1975 (GBl. DDR ⅠⅠ 1975, Nr. 1-14 v. 20.2.-30.12.1975, S. 1-292).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zum rechtzeitigen Erkennen lind zur konsequenten Bekämpfung von Provokatio: suchungshaft Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit -Gemeinsame Legungen der Hauptabteilung und Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Hauptabteilung Kader und Schulung, Bereich Disziplinär bestimmt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden die Möglichkeiten und Befugnisse des Bereiches Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Schaffung einer eindeutigen Beweislage, auf deren Grundlage dann VerdächtigenbefTagungen oder gar vorläufige Festnahmen auf frischer Tat erfolgen können, genutzt werden.

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