Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 519

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 519 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 519); Gesetzblatt Teil II Nr. 28 Ausgabetag: 30. Dezember 1974 519 teilt (die zu verwendenden Statistiken sind die des Kalenderjahres 1972): . a) 700 Stimmen auf der Grundlage des Anteils eines jeden Mitglieds an den Nettozuckerimporten von dem freien Markt und b) 300 Stimmen auf der Grundlage des Anteils eines jeden Mitglieds an den Gesamtzuckerimporten aufgrund von Sondervereinbarungen. 6. Der Rat legt unter Berücksichtigung von Absatz 3 dieses Artikels in den in Artikel 0 erwähnten Regeln und Bestimmungen geeignete Maßnahmen fest, um zu sichern, daß kein Mitglied mehr als die maximale Anzahl von Stimmen oder weniger als die Mindestanzahl von Stimmen erhält, die im Rahmen dieses Artikels vorgesehen sind. 7. Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres legt der Rat auf der Grundlage der in Absatz 4 und 5 dieses Artikels angeführten Formeln die Verteilung der Stimmen innerhalb jeder Mitgliederkategorie fest, die während des Kalenderjahres gültig bleibt, außer in dem Falle, der in Absatz 8 dieses Artikels vorgesehen ist. 8. Wenn sich die Mitgliedschaft der Organisation verändert oder wenn einem Mitglied im Rahmen einer Bestimmung des Abkommens seine Stimmrechte entzogen werden oder es diese zurückerhält, nimmt der Rat eine Umverteilung der Gesamtstimmen innerhalb jeder Mitgliederkategorie auf der Grundlage der in Absatz 4 und 5 dieses Artikels genannten Formeln vor. Artikel 10 Abstimmungsverfahren des Rates 1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl von Stimmen abzugeben, über die es verfügt, und kann seine Stimmen nicht teilen. Es kann jedoch jegliche Stimmen, zu deren Abgabe es gemäß Absatz 2 dieses Artikels bevollmächtigt ist, anders verwenden. 2. Durch schriftliche Information an den Vorsitzenden kann ein exportierendes Mitglied ein anderes exportierendes Mitglied und ein importierendes Mitglied ein anderes importierendes Mitglied bevollmächtigen, seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen auf einer Zusammenkunft oder Zusammenkünften des Rates abzugeben. Eine Kopie dieser Vollmachten wird von einem Beglaubigungsausschuß geprüft, der gemäß den Verfahrensregeln des Rates gebildet werden kann. Artikel 11 Beschlüsse des Rates 1. Alle Beschlüsse des Rates und alle Empfehlungen werden durch verteilte einfache Mehrheitsabstimmung gefaßt bzw. angenommen, wenn das Abkommen nicht eine Sonder-abstiimmung vorsieht. 2. Bei Erreichen der notwendigen Stimmenzahl für einen Beschluß des Rates werden die Stimmen der Mitglieder, die sich enthalten, nicht gezählt. Wenn ein Mitglied vor} den Bestimmungen in Absatz 2 Artikel 10 Gebrauch macht und seine Stimmen auf einer Zusammenkunft des Rates abgegeben werden, gilt dieses Mitglied im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels als anwesend und abstimmend. 3. Die Mitglieder verpflichten sich, alle Beschlüsse des Rates im Rahmen der Bestimmungen des Abkommens als bindend zu akzeptieren. Artikel 12 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen 1. Der Rat trifft jegliche geeignete Vereinbarungen hinsichtlich einer Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der UNCTAD und der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft sowie anderen geeigneten Spezialorganen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen. 2. Unter Beachtung der besonderen Rolle der UNCTAD im internationalen Warenhandel hält der Rat, je nach Dienlichkeit, die UNCTAD über seine Aktivitäten und Arbeitsprogramme auf dem laufenden. 3. Der Rat kann ebenfalls alle geeigneten Vereinbarungen treffen zur Unterhaltung von wirksamen Kontakten mit internationalen Organisationen von Zuckerproduzenten, Händlern und Erzeugern. Artikel 13 Zulassung von Beobachtern 1. Der Rat kann ein Nichtmitglied, das Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Spezialorgane oder der Internationalen Atomenergiebehörde ist, einladen, als Beobachter an seinen Zusammenkünften teilzunehmen. 2. Der Rat kann ebenfalls jede der in Absatz 1 Artikel 12 erwähnten Organisationen einladen, an seinen Zusammenkünften als Beobachter teilzunehmen. Artikel 14 Zusammensetzung des Exekutivkomitees 1. Das Exekutivkomitee besteht aus acht exportierenden Mitgliedern und acht importierenden Mitgliedern, die für jedes Kalenderjahr gemäß Artikel 15 gewählt werden und wieder- , gewählt werden können. 2. Jedes Mitglied des Exekutivkomitees ernennt einen Vertreter und kann zusätzlich einen oder mehrere Stellvertreter und Berater ernennen. c 3. Das Exekutivkomitee wählt seinen Vorsitzenden für jedes Kalenderjahr. Er hat kein Stimmrecht und kann wiedergewählt werden. 4. Das Exekutivkomitee tritt im Hauptsitz der Organisation zusammen, wenn es nichts anderes beschließt. Wenn ein Mitglied das Exekutivkomitee einlädt, an einem anderen Ort als im Hauptsitz der Organisation zu tagen, trägt dieses Mitglied die damit verbundenen zusätzlichen Kosten. Artikel 15 Wahl des Exekutivkomitees t 1. Die exportierenden und importierenden Mitglieder des Exekutivkomitees werden im Rat durch die exportierenden bzw. importierenden Mitglieder der Organisation gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Kategorie erfolgt in Übereinstimmung mit Absatz 2 bis einschließlich 7 dieses Artikels. 2. Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, auf die es laut Artikel 9 Anspruch hat, für einen einzigen Kandidaten ab. Ein Mitglied kann für einen anderen Kandidaten alle die Stimmen abgeben, über die es gemäß Absatz 2 Artikel 10 verfügt. 3. Die acht Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erhalten, werden gewählt; es wird jedoch kein Kandidat im ersten Wahlgang gewählt, der nicht mindestens 70 Stimmen bekommt. 4. Wenn im ersten Wahlgang weniger als acht Kandidaten gewählt werden, werden weitere Wahlgänge abgehalten, in denen nur die Mitglieder, die ihre Stimme für keinen der gewählten Kandidaten abgegeben haben, Stimmrecht haben. In jedem weiteren Wahlgang wird die Mindestzahl der für die Wahl erforderlichen Stimmen sukzessiv um fünf herabgesetzt, bis die acht Kandidaten gewählt sind. 5. Ein Mitglied, das für keines der gewählten Mitglieder gestimmt hat, kann nachträglich einem von ihnen gemäß Absatz 6 und 7 dieses Artikels seine Stimmen übertragen. 6. Ein Mitglied gilt als Empfänger der ursprünglich bei seiner Wahl zu seinen Gunsten abgegebenen Stimmenzahl und der ihm zusätzlich übertragenen Stimmenzahl, vorausgesetzt, die Gesamtstimmenzahl beträgt nicht mehr als 299 für ein gewähltes Mitglied.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Auswertungsund Informationstätigkeit besitzt. Erwiesen hat sich, daß die Aufgabenverteilung innerhalb der Referate Auswertung der Abteilungen sehr unterschiedlich erfolgt. Das erfordert, daß die auf der Grundlage des Gesetzes durchzuführenden Maßnahmen in die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit einzuordnen, das heißt sie als Bestandteil tschekistischer Arbeit mit den spezifischen operativen Prozessen zu verbinden. Bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Hausordnung den ihnen gebührenden Platz einnehmen. Letztlich ist der Leiter dar Abteilung für die Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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