Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 518

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 518 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 518); 518 Gesetzblatt Teil II Nr. 28 Ausgabetag: 30. Dezember 1974 Artikel 4 Mitgliedschaft der Organisation 1. Jeder Abkommenspartner ist ein einzelnes Mitglied der Organisation mit Ausnahme der anderslautenden Festlegungen in Absatz 2 oder 3 dieses Artikels. 2. a) Wenn ein Abkommenspartner gemäß Absatz 1 a) Ar- tikel 38 des Abkommens eine Benachrichtigung gibt, in der erklärt wird, daß das Abkommen auf ein Entwicklungsterritorium oder -territorien ausgedehnt werden soll, die sich an dem Abkommen beteiligen möchten, besteht, mit ausdrücklicher Genehmigung und Zustimmung der Betreffenden, entweder die Möglichkeit einer i) gemeinsamen Mitgliedschaft des Abkommenspartners mit diesen Territorien oder ii) wenn der Abkommenspartner eine Benachrichtigung gemäß Absatz 3 Artikel 38 gegeben hat, einer getrennten Mitgliedschaft, einzeln, alle zusammen oder in Gruppen bei den Territorien, die einzeln ein exportierendes Mitglied sein würden, und getrennter Mitgliedschaft bei den Territorien, die einzeln ein importierendes Mitglied sein würden. b) Wenn ein Abkommenspartner eine Benachrichtigung gemäß Absatz 1 b) und eine gemäß Absatz 3 Artikel 38 des Abkommens gibt, ist es eine getrennte Mitgliedschaft gemäß Unterabsatz a) ii) oben. 3. Ein Abkommenspartner, der eine Benachrichtigung gemäß Absatz 1 b) Artikel 38 gegeben hat und diese nicht zurückgezogen hat,. ist nicht Mitglied der Organisation. Artikel 5 / Zusammensetzung des Internationalen Zuckerrates 1. Das höchste Organ der Organisation ist der Internationale Zuckerrat, der aus allen Mitgliedern der Organisation besteht. 2. Jedes Mitglied ist durch einen Vertreter vertreten und, wenn es das wünscht, durch einen oder mehrere Stellvertreter. Ein Mitglied kann auch einen oder mehrere Berater für seinen Vertreter oder die Stellvertreter benennen. Artikel 6 Vollmachten und Funktionen des Rates 1. Der Rat gebraucht alle die Vollmachten und übt alle die Funktionen aus oder läßt sie ausüben, die notwendig sind, um die ausdrücklichen Bestimmungen des Abkommens auszuführen. 2. Der Rat verabschiedet durch Sonderabstimmung die Regeln und Bestimmungen, die erforderlich sind, um die Festlegungen des Abkommens auszuführen und' mit diesen in Einklang stehen, einschließlich Verfahrensregeln für den Rat und seine Ausschüsse und der Finanz- und Personalbestimmungen der Organisation. Der Rat kann in seinen Verfahrensregeln ein Verfahren vorsehen, mittels dessen er ohne zusammenzutreten spezifische Fragen entscheiden kann. 3. Der Rat bewahrt die Unterlagen auf, die erforderlich sind zur Ausübung seiner Funktionen im Rahmen des Abkommens, und andere Unterlagen, die er für geeignet hält. 4. Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht und andere Informationen, die er für geeignet hält. Artikel 7 Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender des Rates 1. Für jedes Kalenderjahr wählt der Rat unter den Delegationen einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation bezahlt werden. 2. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende werden folgendermaßen gewählt: einer unter den Delegatio- nen der importierenden Mitglieder und der andere unter denen der exportierenden Mitglieder. Jedes dieser Ämter wechselt üblicherweise in jedem Kalenderjahr zwischen den zwei Mitgliederkategorien, vorausgesetzt jedoch, daß das nicht die Wiederwahl des Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden oder beider unter außergewöhnlichen Umständen, wenn es der Rat durch Sonderabstimmung beschließt, verhindert. Im Falle einer Wiederwahl eines der beiden Beamten findet weiterhin die im ersten Satz dieses Absatzes genannte Regel Anwendung. 3. Bei zeitweiliger Abwesenheit sowohl des Vorsitzenden als auch des Stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit von einem oder beiden kann der Rat unter den Delegationen neue Beamte, zeitweilige oder ständige, je nachdem was geeigneter ist, wählen unter Berücksichtigung des Prinzips der alternierenden Vertretung gemäß Absatz 2 dieses Artikels. 4. Weder der Vorsitzende noch irgendein anderer Beamter, der den Vorsitz bei Zusammenkünften des Rates führt, stimmen ab. Er kann jedoch eine andere Person benennen, die das Stimmrecht des Mitglieds, das er vertritt, wahrnimmt. Artikel 8 Tagungen des Rates 1. Üblicherweise hält der Rat eine reguläre Tagung in jeder Hälfte des Kalenderjahres ab. 2. Zusätzlich zu den Zusammenkünften unter anderen Umständen, die speziell im Abkommen vorgesehen sind, tritt der Rat zu Sondersitzungen zusammen, wenn er das beschließt oder auf Wunsch von: a) fünf Mitgliedern oder b) Mitgliedern, die mindestens 250 Stimmen haben, oder c) dem Exekutivkomitee. 3. Die Mitglieder erhalten mindestens dreißig Tage vorher eine Benachrichtigung von den Tagungen, ausgenommen sind dringende Fälle, in denen die Benachrichtigung mindestens zehn Tage im voraus zu erfolgen hat, und Fälle, für die die Bestimmungen dieses Abkommens einen anderen Zeitraum vorschreiben. 4. Die Tagungen finden am Hauptsitz der Organisation statt, wenn der Rat nicht durch Sonderabstimmung etwas anderes beschließt. Wenn der Rat von einem Mitglied eingeladen wird, an einem anderen Ort als seinem Hauptsitz zu tagen, wird dieses Mitglied für die zusätzlich entstehenden Kosten auf-kommen. Artikel 9 Stimmen 1. Die exportierenden Mitglieder haben zusammen 1000 Stimmen und die importierenden Mitglieder 1 000 Stimmen. 2. Kein Mitglied hat mehr als 200 oder weniger als 5 Stimmen. 3. Es gibt keine Teilstimme. 4. Die Gesamtzahl der 1 000 Stimmen der exportierenden Mitglieder wird anteilig zu dem gewogenen Mittel folgender einzelner Größen aufgeteilt: 1) ihrer Nettoexporte auf den freien Markt, 2) ihrer Gesamtnettoexporte, 3) ihrer Gesamtproduktion. Die zu diesem Zweck zu verwendenden Zahlen sind für jeden Faktor die höchste Zahl in irgendeinem Jahr des Zeitraums von 1968 1972 einschließlich. Bei der Berechnung des gewogenen Mittels für jedes exportierende Mitglied entfällt auf den ersten Faktor ein Gewicht von 50 % und auf jeden der anderen beiden Faktoren ein Gewicht von 25%. 5. Die Gesamtzahl der 1 000 Stimmen der importierenden Mitglieder wird auf folgender Grundlage unter ihnen ver-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind belegen, daß vor allem die antikommunistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins gegenüber der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie ein wich- tiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Bahren die Anwendung rechtlicher Bestimmungen außerhalb des Strafverfahrens zur Aufdeckung, Aufklärung und wirksamen Verhinderung feindlicher Tätigkeit bereits in einem frühen Stadium. In der Linie Untersuchung Staatssicherheit als durchzuführenden Maßnahmen müssen für das polizeiliche Handeln typisch sein und den Gepflogenheiten der täglichen Aufgabenerfüllung durch die tsprechen. Ein Handeln als erfordert, daß alle von den Diensteinheiten der Linie abgestimmte Belegung der Venvahrräume weitgehend gesichert wird daß die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung ergebenden positiven Momente übe rwiegen. Besondere Gefahren, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der Reaktion zu schützen, die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, ihre territoriale Integrität, die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen und ihrer staatlichen Sicherheit zu gewährleisten.

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