Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 508

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 508 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 508); 508 4 /; t tr i' H Gesetzblatt Teil II Nr. 27 Ausgabetag: 1. November 1974 (Übersetzung) Konvention über die Anwendung der Standards des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe Die Regierungen der Volksrepublik Bulgarien, der Ungarischen Volksrepublik, der Deutschen Demokratischen Republik, der Republik Kuba, der Mongolischen Volksrepublik, der Volksrepublik Polen, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik haben, geleitet von den Prinzipien der Zusammenarbeit der Mitgliedsländer des RGW und den Aufgaben des Komplexprogramms der weiteren Vertiefung und Vervollkommnung der Zusammenarbeit und Entwicklung der sozialistischen ökonomischen Integration der Mitgliedsländer des RGW und von dem Bestreben, die weitere Erhöhung der Effektivität der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zu gewährleisten, ausgehend davon, daß die rechtzeitige Festlegung und Anwendung von fortschrittlichen technischen Normen und Forderungen an die Objekte der Zusammenarbeit von großer Bedeutung ist, unter Berücksichtigung dessen, daß im Rahmen des RGW schon bedeutende Erfahrungen bei der Ausarbeitung und Anwendung von normativtechnischen Dokumenten zur Standardisierung gesammelt wurden, mit dem Ziel, die Rolle dieser Dokumente in der Zusammenarbeit der Länder zu erhöhen, * , unter Berücksichtigung des Beschlusses der 28. Tagung des RGW über die Bestätigung der Ordnung über den Standard des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe, durch den das Verfahren der Ausarbeitung und Bestätigung der RGW-Staft-dards festgelegt ist, folgendes vereinbart: Artikel I 1. Die Teilnehmerländer der Konvention werden die verbindliche und direkte (unmittelbare) Anwendung der RGW-Standards, die in Übereinstimmung mit dem vom Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe festgelegten Verfahren ausgearbeitet und von ihm bestätigt wurden, in den vertragsrechtlichen Beziehungen über wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Ländern mit dem Ziel dbr Erhöhung der Effektivität der Zusammenarbeit durch die Mittel der Standardisierung sowie die ver--bindliche Anwendung der RGW-Standards in ihrer Volkswirtschaft zwecks weiterer Entwicklung des technischen Fortschritts in jedem dieser Länder gewährleisten. 2. Unter verbindlicher und direkter (unmittelbarer) Anwendung des RGW-Standards in den vertragsrechtlichen Beziehungen zur wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerländern der Konvention wird gemäß Punkt 1 dieses Artikels dieser Konvention die verbindliche Anwendung des RGW-Standards auf ein Objekt der Zusammenarbeit durch Bezugnahme auf ihn in Dokumenten verstanden, die die vertragsrechtlichen Beziehungen (Vereinbarungen, Verträge, Kontrakte) festlegen. 3. Unter vertragsrechtlichen Beziehungen werden Beziehungen verstanden, die im Prozeß der Verwirklichung der mehrseitigen und zweiseitigen wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit der Teilnehmerländer der Konvention und ihrer Wirtschaftsorganisationen auf der Grundlage von Vereinbarungen, Verträgen und Kontrakten über Spezialisierung und Kooperation der Produktion, über gegenseitige Lieferungen und den Handel zwischen den Teilnehmerländern der Konvention, über Forschungs-, Entwick-lungs- und Versuchsarbeiten, über Auftrags-, Bau-, IVSmtage-, Transport- und Speditionsleistungen entstehen, und andere entsprechende Beziehungen, die sich im Prozeß der Zusammenarbeit ergeben. 4. Die zuständigen nationalen Organe und Wirtschaftsorganisationen der Teilnehmerländer der Konvention wenden die RGW-Standards bei der Vorbereitung, dem Abschluß und der Realisierung im Rahmen des RGW der Vereinbarungen, Verträge und Kontrakte über Spezialisierung, Kooperation und gegenseitige Lieferungen, über Handel zwischen den Teilnehmerländern der Konvention und über andere Formen der Zusammenarbeit an, indem sie dabei alle Normen und Forderungen der RGW-Standards einhalten. In Fällen der Lieferung von Werkstoffen, Bauteilen, Baugruppen. und Erzeugnissen, die auf Grund von Lizenzen her-gestellt wurden, sind in den vertragsrechtlichen Dokumenten Bezugnahmen auf andere normativtechnische Dokumente entsprechend den Forderungen dieser Lizenzen zulässig. Wenn RGW-Standards fehlen, werden normativtechnische oder andere Dokumente in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung der Teilnehmerländer der Konvention, die Partner der Vereinbarungen, Verträge und Kontrakte sind, genutzt. 5. Abweichungen von den Normen und Forderungen, die in den RGW-Standards festgelegt sind, auf die in den Vereinbarungen, Verträgen und Kontrakten Bezug genommen wird, sind zulässig unter der Bedingung des Einverständnisses der Partner der betreffenden Vereinbarungen, Verträge und Kontrakte. Die Genehmigungen für Abweichungen von den RGW-Standards in den vertragsrechtlichen Beziehungen erteilen innerhalb der Teilnehmerländer der Konvention die von den Regierungen der Länder bevollmächtigten Organisationen, die an der Bestätigung der RGW-Standards unmittelbar teilgenommen haben. Der Inhalt der Abweichungen von den Normen und Forderungen der RGW-Standards wird in den Vereinbarungen, Verträgen und Kontrakten fixiert. 6. Unter der Anwendung des RGW-Standards in der Volkswirtschaft der Teilnehmerländer der Konvention gemäß Punkt 1 dieses Artikels dieser Konvention wird entweder die unmittelbare Anwendung des RGW-Standards als nationaler Standard ohne Änderungen und Umgestaltungen oder die Einführung eines RGW-Standards in die nationalen Standards bei Gewährleistung der vollen Übereinstimmung der Kennwerte der nationalen Standards mit den Kennwerten des RGW-Standards verstanden. Dabei sind die Teilnehmerländer der Konvention berechtigt, in den nationalen Standards höhere Qualitätskennziffern für die Erzeugnisse im Vergleich zu deh Qualitätskennziffern der RGW-Standards festzulegen, wenn die Forderungen der Austauschbarkeit und der technischen Kompatibilität eingehalten werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei verlangt von der Linie Untersuchung Staatssicherheit vor allem die schnellstmögliche Klärung der ersten Hinweise auf Feindtätigkeit sowie die vorbeugende Verhinderung von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl, zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels und zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhändlerbanden ist die volle Erschließung der operativen Basis des in der und im Operationsgebiet unerläßlich.

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