Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 469

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 469 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 469); Gesetzblatt Teil II Nr. 24 Ausgabetag: 7. August 1974 469 seiner natürlichen Ressourcen zu ergreifen, darf der Küstenstaat das Legen und die Unterhaltung solcher Kabel oder Rohrleitungen nicht behindern. 3. Beim Legen solcher Kabel oder Rohrleitungen soll der betreffende Staat gebührende Rücksicht auf die bereits auf dem Meeresboden verlegten Kabel oder Rohrleitungen nehmen. Insbesondere dürfen die Möglichkeiten zur Reparatur vorhandener Kabel oder Rohrleitungen nicht beeinträchtigt werden. Artikel 27 Jeder Staat soll die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen treffen, um die vorsätzliche oder fahrlässige Unterbrechung oder Beschädigung eines Unterseekabels im Offenen Meer, wodurch der Telegrafen- oder Telefonverkehr unterbrochen oder gestört werden könnte, sowie die Zerstörung oder Beschädigung einer Unterseerohrleitung oder eines Hochspannungskabels durch ein seine Flagge führendes Schiff oder eine seiner Hoheitsgewalt unterliegende Person als strafbare Handlung zu verfolgen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf jene Unterbrechung oder Beschädigung, die von Personen verursacht wurde, die lediglich das rechtmäßige Ziel verfolgten, ihr Leben oder ihr Schiff zu retten, nachdem sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung derartiger Unterbrechungen oder Beschädigungen getroffen hatten. Artikel 28 Jeder Staat soll die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen treffen, damit die seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen, die Eigentümer eines im Offenen Meer verlegten Kabels oder einer Rohrleitung sind und beim Legen oder bei der Reparatur dieses Kabels oder dieser Rohrleitung die Unterbrechung oder Beschädigung eines anderen Kabels oder einer anderen Rohrleitung verursachen, die Reparaturkosten tragen. Artikel 29 Jeder Staat soll die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß die Schiffseigentümer, die beweisen können, daß sie einen Anker, ein Netz oder ein anderes Fischfanggerät geopfert haben, um die Beschädigung eines Unterseekabels oder einer -rohrleitung zu vermeiden, vom Eigentümer des Kabels oder der Rohrleitung entschädigt werden, vorbehaltlich dessen, daß der Schiffseigentümer vorher alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen hat. Artikel 30 Die Bestimmungen dieser Konvention berühren Konventionen oder andere internationale Vereinbarungen nicht, die zwischen den Teilnehmerstaaten bereits in Kraft sind. Artikel 31 Diese Konvention wird bis zum 31. Oktober 1958 für alle Staaten, die Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen sind, sowie für jeden anderen Staat zur Unterzeichnung aufgelegt, der von der Vollversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wird, Teilnehmer der Konvention zu werden. Artikel 32 Diese Konvention bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Artikel 33 Diese Konvention steht jedem Staat zum Beitritt offen, der zu einer der in Artikel 31 genannten Kategorien gehört. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Artikel 34 1. Diese Konvention tritt am dreißigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifi-kations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. 2. Für jeden Staat, der die Konvention nach der Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihr beitritt, tritt die Konvention am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Artikel 35 1. Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens dieser Konvention an gerechnet, kann jede der Vertragsparteien jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Erklärung die Revision dieser Konvention beantragen. 2. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen entscheidet über die bezüglich eines solchen Antrages gegebenenfalls zu ergreifenden Schritte. Artikel 36 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen setzt alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und alle anderen in Artikel 31 genannten Staaten in Kenntnis von: a) jeder Unterzeichnung dieser Konvention und Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß Artikel 31, 32 und 33; b) dem Tage, an dem diese Konvention gemäß Artikel 34 in Kraft tritt; c) Revisionsanträgen gemäß Artikel 35. Artikel 37 Die Urschrift dieser Konvention, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 31 genannten Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter diese Konvention mit ihrer Unterschrift versehen. Geschehen zu Genf am neunundzwanzigsten April neunzehnhundertachtundfünfzig.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung durch Staatssicherheit ist;. Entscheidende Kriterien für die Charakterisierung einer Straftat der allgemeinen Kriminalität als politisch-operativ bedeutsam sind insbesondere - Anzeichen für im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten sind.

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