Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 467

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 467 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 467); Gesetzblatt Teil II Nr. 24 Ausgabetag: 7. August 1974 467 Artikel 10 1. Jeder Staat hat für die unter seiner Flagge fahrenden Schiffe jene Maßnahmen zu treffen, die für die Gewährleistung der Sicherheit auf See erforderlich sind, inter alia, in bezug auf: a) die Verwendung von Signalen, die Aufrechterhaltung von Nachrichtenverbindungen und die Verhütung von Kollisionen; b) die Bemannung der Schiffe und die Arbeitsbedingungen der Besatzungen unter Berücksichtigung der anwendbaren internationalen Dokumente über Arbeitsfragen; c) den Bau, die Ausrüstung und die Seetüchtigkeit der Schiffe. 2. Beim Treffen solcher Maßnahmen ist jeder Staat verpflichtet, allgemein anerkannte internationale Normen einzuhalten und alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um ihre Einhaltung sicherzustellen. Artikel 11 1. Bei einer Kollision oder einem anderen Navigationszwischenfall eines Schiffes auf Offenem Meer, der die strafrechtliche oder disziplinarische Verantwortlichkeit des Kapitäns oder einer anderen im Dienste des Schiffes stehenden Person nach sich zieht, darf gegen diese Personen außer von den Justiz- oder Verwaltungsbehörden des Flaggenstaates oder des Staates, dessen Staatsangehörigkeit diese Personen besitzen, kein Straf- oder Disziplinarverfahren eingeleitet werden. 2. In Disziplinarangelegenheiten ist allein der Staat, der ein Kapitänspatent oder ein Befähigungszeugnis oder einen Berechtigungsschein ausgestellt hat, dafür zuständig, nach ordnungsgemäßem Rechtsverfahren die Entziehung dieser Urkunden zu erklären, und zwar auch dann, wenn der Inhaber nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzt. 3. Weder die Beschlagnahme noch die Zurückhaltung des Schiffes darf, auch nicht als Untersuchungsmaßnahme, von anderen Behörden als denen des Flaggenstaates angeordnet werden. Artikel 12 1. Jeder Staat hat den Kapitän eines unter seiner Flagge fahrenden Schiffes zu verpflichten, soweit dieser ohne ernste Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Passagiere dazu imstande ist: a) jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten; b) mit höchstmöglicher Geschwindigkeit in Seenot befindlichen Personen zu Hilfe zu eilen, wenn er von ihrem Hilfsbedürfnis Kenntnis erhalten hat, soweit diese Handlung billigerweise von ihm erwartet werden kann; c) nach einer Kollision dem anderen Schiff, dessen Besatzung und dessen Passagieren Hilfe zu leisten und, sofern möglich, dem anderen Schiff den Namen seines eigenen Schiffes, seines Registerhafens und des nächsten Hafens, den es anlaufen wird, mitzuteilen. 2. Jeder Küstenstaat fördert die Einrichtung und Erhaltung eines ausreichenden und wirksamen Such- und Rettungsdienstes im Hinblick auf die Sicherheit auf und über der See und arbeitet zu diesem Zweck wo die Umstände es erfordern mittels gegenseitiger regionaler Vereinbarungen mit Nachbarstaaten zusammen. Artikel 13 Jeder Staat ergreift wirksame Maßnahmen, um die Beförderung von Sklaven auf Schiffen, die seine Flaggen zu führen berechtigt sind, zu verhindern und zu bestrafen sowie die rechtswidrige Benutzung seiner Flagge zu diesem Zweck zu verhindern. Jeder Sklave, der an Bord eines Schiffes, gleich welcher Flagge, flüchtet, ist ipso facto frei. Artikel 14 Alle Staaten haben in größtmöglichem Maße bei der Bekämpfung der Piraterie auf dem Offenen Meer oder an jedem anderen Ort außerhalb der Hoheitsgewalt eines Staates zusammenzuarbeiten. Artikel 15 Piraterie ist jede der folgenden Handlungen: 1. Jede rechtswidrige Gewalttat, Gefangenhaltung oder Plünderung, die zu privaten Zwecken von der Besatzung oder den Passagieren eines privaten Schiffes oder eines privaten Luftfahrzeuges begangen wird und gerichtet ist: a) auf dem Offenen Meer gegen ein anderes Schiff oder Luftfahrzeug oder gegen Personen oder Vermögenswerte an Bord dieses Schiffes oder Luftfahrzeuges ; b) an einem Ort außerhalb der Hoheitsgewalt eines Staates gegen ein Schiff oder Luftfahrzeug oder gegen Personen oder Vermögenswerte. 2. Jede freiwillige Beteiligung am Einsatz eines Schiffes oder Luftfahrzeuges in Kenntnis der Tatsachen, die es zu einem Piratenschiff oder -luftfahrzeug machen. 3. Jede Anstiftung oder absichtliche Begünstigung einer unter Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels beschriebenen Handlung. Artikel 16 Piratenakte, wie sie in Artikel 15 definiert sind, die von einem Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatlichen Luftfahrzeug begangen werden, dessen Besatzung gemeutert und Gewalt über das Schiff oder Luftfahrzeug erlangt hat, werden den von einem privaten Schiff begangenen Handlungen gleichgestellt. Artikel 17 Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als Piratenschiff oder -luftfahrzeug, wenn von den Personen, unter deren maßgeblicher Kontrolle es steht, beabsichtigt ist, es für die Begehung einer in Artikel 15 erwähnten Handlung zu benutzen. Das gleiche gilt, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug zur Begehung einer derartigen Handlung benutzt worden ist, solange es unter der Gewalt der Personen verbleibt, die sich dieser Handlung schuldig gemacht haben. Artikel 18 Ein Schiff oder Luftfahrzeug kann seine Staatszugehörigkeit behalten, obwohl es zum Piratenschiff oder -luftfahrzeug geworden ist. Die Beibehaltung oder der Verlust der Staatszugehörigkeit werden nach dem Recht des Staates bestimmt, von dem diese Staatszugehörigkeit herrührt. Artikel 19 Jeder Staat kann auf dem Offenen Meer oder an irgendeinem anderen Ort, der außerhalb der Hoheitsgewalt eines Staates liegt, ein Piratenschiff oder -luftfahrzeug oder ein durch Piraterie erlangtes und in der Gewalt von Piraten stehendes Schiff aufbringen, die Personen festnehmen und die an Bord befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen. Die Gerichte des Staates, der die Aufbringung durchführte, können über die zu verhängenden Strafen entscheiden sowie vorbehaltlich der Rechte gutgläubiger Dritter die Maßnahmen festlegen, die hinsichtlich des Schiffes, Luftfahrzeuges oder der Vermögenswerte zu ergreifen sind.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 467 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 467) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 467 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 467)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden ihrer Bekämpfung beherrschen, desto effektiver wird der Beitrag der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Lösung der Gesaotaufgabenstellung Staatssicherheit sein. Im Rahmen der langfristigen Vorbereitung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens objektiv wirkenden Bedingungen genutzt, verändert neue geschaffen werden. Es gilt, über die Änderung der Motivierung die Zielstellung der Aussagen zu verändern.

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