Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 46

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 46 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 46); 46 Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 12. Februar 1974 Teil XVII Austritt Artikel 30 a) Jedes Mitglied kann bei einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten aus der Organisation austreten; die Kündigung wird dem Generalsekretär der Organisation schriftlich eingereicht, der alle Mitglieder der Organisation sofort davon unterrichtet. b) Für jedes Mitglied der Organisation, das für seine internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich ist, kann der Austritt bei einer Frist von zwölf Monaten auf Grund einer Kündigung erfolgen, die durch das Mitglied oder eine andere Stelle, die für seine internationalen Beziehungen verantwortlich ist, schriftlich beim Generalsekretär der Organisation eingereicht wird; dieser - unterrichtet sofort alle Mitglieder der Organisation von der Kündigung. Teil XVIII Suspension Beitrittsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der sie nach diesem Zeitpunkt ratifiziert oder ihr beitritt, tritt sie am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Diese Konvention trägt das Datum des Tages, an dem sie zur Unterzeichnung aufgelegt wird und steht dann für einen Zeitraum von 120 Tagen zur Unterzeichnung offen. Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten diese Konvention unterschrieben. Geschehen zu Washington am elften Tage des Monats Oktober 1947 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist und die Urschrift im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Staaten, die die Konvention unterzeichnet haben oder ihr beitreten, beglaubigte Abschriften. Artikel 31 Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation nicht nach oder erfüllt es seine sonstigen Verpflichtungen aus dieser Konvention nicht, so kann der Kongreß dieses Mitglied durch Beschluß von der Ausübung seiner Rechte und Wahrnehmung seiner Privilegien als Mitglied der Organisation so lange ausschließen, bis es diese finanziellen oder anderen Verpflichtungen erfüllt hat. Teil XIX Ratifizierung und Beitritt Artikel 32 Diese Konvention wird von den Unterzeichnerstaaten ratifiziert; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese notifiziert das Datum der Hinterlegung jedem Staat, der die Konvention unterzeichnet hat oder ihr beitritt. Artikel 33 In Übereinstimmung mit Artikel 3 der vorliegenden Konvention wird der Beitritt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vollzogen, die dies jedem Mitglied der Organisation entsprechend notifiziert. Artikel 34 In Übereinstimmung mit Artikel 3 dieser Konvention a) kann jeder Vertragsstaat erklären, daß seine Ratifizierung oder sein Beitritt Gebiete oder Gruppen von Gebieten einschließt, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist; b) kann diese Konvention in der Folge jederzeit nach schriftlicher Notifizierung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf derartige Gebiete oder Gruppen von Gebieten angewendet werden und tritt dann für diese mit dem Tag in Kraft, an dem die Notifizierung bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eingeht; diese übermittelt jedem Staat, der die Konvention unterzeichnet hat oder ihr beitritt, eine entsprechende Notifizierung; ' c) können die Vereinten Nationen diese Konvention auf Treuhandgebiete oder Gruppen von Treuhandgebieten anwenden, für die sie die Verwaltungsmacht sind. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika notifiziert dies allen Staaten, die die Konvention unterzeichnet haben oder ihr beitreten. Teil XX Inkrafttreten Artikel 35 Diese Konvention tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der dreizehnten Ratifikations- oder Anhang I Staaten, die auf der am 22. September 1947 in Washington, D. C., zusammengetretenen Direktoren-Konferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation vertreten waren: Ägypten Argentinien Australien Belgien Burma Brasilien Chile China Dänemark Dominikanische Republik Ecuador Finnland Frankreich Griechenland Guatemala Indien Irland Island Italien Jugoslawien Kanada Kolumbien Kuba Mexiko Neuseeland Niederlande Norwegen Pakistan Paraguay Philippinen Polen Portugal Rumänien Schweden Schweiz Siam Südafrikanische Union Tschechoslowakei Türkei Ungarn Union der Sozialistischen Sow j etrepubliken Uruguay Venezuela Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland Vereinigte Staaten von Amerika Anhang II Gebiete oder Gruppen von Gebieten, die einen eigenen meteorologischen Dienst unterhalten und durch die Staaten, die für ihre internationalen Beziehungen verantwortlich sind, auf der am 22. September 1947 in Washington, D. C., zusammengetretenen Direktoren-Konferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation vertreten waren: Anglo-Ägyptischer Sudan Belgisch-Kongo Bermuda Britisch-Guayana Britiseh-Ostafrika Ceylon Curacao Französisch-Äquatorialafrika Französisch-Ozeanien Französisch-Somaliland Französisch-Togo Französisch-Westafrika Hongkong Indochina Jamaika Kamerun .Kapverdische Inseln Madagaskar ■ Malaya Marokko (mit Ausnahme der spanischen Zone) Mauritius Neukaledonien Niederländisch-Indien Palästina Portugiesisch-Ostafrika Portugiesisch-Westafrika Rhodesien Surinam Tunesien;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Die weitere Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Aufdeckung ungesetzlicher Grenzübertritte unbekannter Wege und daraus zu ziehende Schlußfolgerungen für die Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der zunehmend über die Territorien anderer sozialistischer Staaten zu realisieren. Im Zusammenhang mit derartigen Schleusungsaktionen erfolgte die Eestnahme von Insgesamt Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, davon auf dem Territorium der und in anderen sozialistischen Staaten. Weitere Unterstützungshandlungen bestanden in - zielgerichteter Erkundung der GrenzSicherungsanlagen an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Informierung von Tatbeteiligten hergestellt werden, wobei hier, die gleiche Aufmerksamkeit aufzubringen ist wie bei der beabsichtigten Herstellung eines Kassi bers.

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