Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 42

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 42 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 42); 42 Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 12. Februar 1974 (Übersetzung) Konvention über die Weltorganisation für Meteorologie Um die meteorologische Tätigkeit in der Welt zu koordinieren, zu vereinheitlichen und zu verbessern und um einen wirksamen internationalen Austausch meteorologischer Informationen zur Unterstützung des menschlichen Schaffens zu fördern, kommen die Vertragsstaaten wie folgt überein: Teil I Gründung Artikel 1 Die Weltorganisation für Meteorologie (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) wird hiermit gegründet. Teil II Artikel 2 Ziele Ziel der Organisation ist es, a) eine weltumspannende Zusammenarbeit bei der Errichtung von Stationsnetzen zur Durchführung meteorologischer Beobachtungen oder anderer die Meteorologie berührender geophysikalischer Beobachtungen zu erleichtern sowie die Errichtung und den Betrieb meteorologischer Zentren zu fördern, die mit der Bereitstellung meteorologischer Dienste beauftragt sind; b) die Errichtung und den Betrieb von Systemen zum schnellen Austausch von Wetterinformationen zu fördern; c) die Standardisierung der meteorologischen Beobachtungen zu fördern und die einheitliche Veröffentlichung von Beobachtungen und Statistiken zu gewährleisten; d) die Anwendung der Meteorologie auf Luftfahrt, Schifffahrt, wasserwirtschaftliche Probleme, Landwirtschaft und andere Tätigkeitsgebiete des Menschen zu fördern und e) die meteorologische Forschung und Ausbildung zu fördern und deren internationale Aspekte koordinieren zu helfen. Teil III Mitgliedschaft Artikel 3 Mitglieder Mitglied der Organisation kann nach dem in dieser Konvention festgelegten Verfahren werden: a) Im Anhang I aufgeführte Staaten, die auf der am 22. September 1947 in Washington, D. C., zusammengetretenen Direktoren-Konferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation vertreten waren, die diese Konvention unterzeichnen und gemäß Artikel 32 ratifizieren oder ihr gemäß Artikel 33 beitreten; b) Mitglieder der Vereinten Nationen, die einen meteorologischen Dienst unterhalten, indem sie dieser Konvention gemäß Artikel 33 beitreten; c) Nicht im Anhang I aufgeführte und den Vereinten Nationen nicht angehörende Staaten, die für die Wahrnehmung ihrer internationalen Beziehungen voll verantwortlich sind und einen meteorologischen Dienst unterhalten, wenn sie nach Einreichung eines Antrages auf Mitgliedschaft beim Sekretariat der Organisation und nach Zustimmung zu diesem Antrag durch zwei Drittel der unter den Buchstaben a), b) und c) dieses Artikels bezeichneten Mitglieder der Organisation dieser Konvention gemäß Artikel 33 bei treten; d) Gebiete oder Gruppen von Gebieten, die einen eigenen meteorologischen Dienst unterhalten und im Anhang II aufgeführt sind, wenn diese Konvention gemäß Artikel 34 Buchstabe a) in ihrem Namen von dem Staat oder den Staaten angewendet wird, die für ihre internationalen Beziehungen verantwortlich sind, sofern diese Staaten auf der am 22. September 1947 in Washington, D. C., zusammengetretenen Direktoren-Konferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation vertreten waren und im Anhang I aufgeführt sind; e) Nicht im Anhang II aufgeführte Gebiete oder Gruppen von Gebieten, die einen eigenen meteorologischen Dienst unterhalten, aber für die Wahrnehmung ihrer internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich sind und in deren Namen diese Konvention gemäß Artikel 34 Buchstabe b) angewendet wird, wenn der Antrag auf Mitgliedschaft durch das Mitglied gestellt wird, das für ihre internationalen Beziehungen verantwortlich ist und die Zustimmung von zwei Dritteln der unter den Buchstaben a), b) und c) dieses Artikels bezeichneten Mitglieder der Organisation findet; f) Treuhandgebiete oder Gruppen von Treuhandgebieten, die einen eigenen meteorologischen Dienst unterhalten und durch die Vereinten Nationen verwaltet werden, wenn die Vereinten Nationen diese Konvention gemäß Artikel 34 auf sie anwenden. In jedem Antrag auf Mitgliedschaft in der Organisation ist anzugeben, nach welchem Buchstaben dieses Artikels die Mitgliedschaft beantragt wird. Teil IV Organisation Artikel 4 a) Die Organisation besteht aus 1. dem Meteorologischen Weltkongreß (im folgenden als „Kongreß“ bezeichnet); 2. dem Exekutiv-Komitee; 3. den regionalen meteorologischen Vereinigungen (im folgenden als „Regional-Vereinigungen“ bezeichnet); 4. den Technischen Kommissionen; 5. dem Sekretariat. b) Die Organisation hat einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten, die zugleich Präsident und Vizepräsidenten des Kongresses und des Exekutivkomitees sind. Artikel 5 Über die Tätigkeit der Organisation und . ihre Geschäftsführung beschließen die Mitglieder der Organisation.' a) Diese Beschlüsse werden in der Regel von dem zu einer Tagung zusammengetretenen Kongreß gefaßt; b) Außer in Angelegenheiten, für die nach der Konvention die Beschlußfassung dem Kongreß Vorbehalten ist, können die Mitglieder jedoch auch auf dem Korrespondenzwege beschließen, wenn zwischen den Tagungen des Kongresses dringende Maßnahmen erforderlich sind. Auf diesem Wege wird abgestimmt, wenn der Generalsekretär einen entsprechenden Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Organisation erhalten hat oder das Exekutivkomitee dies beschließt. Solche Abstimmungen werden im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 der Konvention und mit den allgemeinen Richtlinien (im folgenden als „Richtlinien“ bezeichnet) durchgeführt. Teil V Beamte der Organisation und Mitglieder des Exekutivkomitees Artikel 6 a) Als Präsident und Vizepräsidenten der Organisation, als Präsident und Vizepräsident der Regionalvereinigungen;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 42 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 42) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 42 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 42)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite, die Erschließung und Nutzung aller seiner Potenzen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Handlungen begehen können, Sichere Verwahrung heißt: AusbruGhssichernde und verständigungsverhindernde Unterbringung in entsprechenden Verwahrräumen und Transportmitteln.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X