Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 42

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 42 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 42); 42 Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 12. Februar 1974 (Übersetzung) Konvention über die Weltorganisation für Meteorologie Um die meteorologische Tätigkeit in der Welt zu koordinieren, zu vereinheitlichen und zu verbessern und um einen wirksamen internationalen Austausch meteorologischer Informationen zur Unterstützung des menschlichen Schaffens zu fördern, kommen die Vertragsstaaten wie folgt überein: Teil I Gründung Artikel 1 Die Weltorganisation für Meteorologie (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) wird hiermit gegründet. Teil II Artikel 2 Ziele Ziel der Organisation ist es, a) eine weltumspannende Zusammenarbeit bei der Errichtung von Stationsnetzen zur Durchführung meteorologischer Beobachtungen oder anderer die Meteorologie berührender geophysikalischer Beobachtungen zu erleichtern sowie die Errichtung und den Betrieb meteorologischer Zentren zu fördern, die mit der Bereitstellung meteorologischer Dienste beauftragt sind; b) die Errichtung und den Betrieb von Systemen zum schnellen Austausch von Wetterinformationen zu fördern; c) die Standardisierung der meteorologischen Beobachtungen zu fördern und die einheitliche Veröffentlichung von Beobachtungen und Statistiken zu gewährleisten; d) die Anwendung der Meteorologie auf Luftfahrt, Schifffahrt, wasserwirtschaftliche Probleme, Landwirtschaft und andere Tätigkeitsgebiete des Menschen zu fördern und e) die meteorologische Forschung und Ausbildung zu fördern und deren internationale Aspekte koordinieren zu helfen. Teil III Mitgliedschaft Artikel 3 Mitglieder Mitglied der Organisation kann nach dem in dieser Konvention festgelegten Verfahren werden: a) Im Anhang I aufgeführte Staaten, die auf der am 22. September 1947 in Washington, D. C., zusammengetretenen Direktoren-Konferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation vertreten waren, die diese Konvention unterzeichnen und gemäß Artikel 32 ratifizieren oder ihr gemäß Artikel 33 beitreten; b) Mitglieder der Vereinten Nationen, die einen meteorologischen Dienst unterhalten, indem sie dieser Konvention gemäß Artikel 33 beitreten; c) Nicht im Anhang I aufgeführte und den Vereinten Nationen nicht angehörende Staaten, die für die Wahrnehmung ihrer internationalen Beziehungen voll verantwortlich sind und einen meteorologischen Dienst unterhalten, wenn sie nach Einreichung eines Antrages auf Mitgliedschaft beim Sekretariat der Organisation und nach Zustimmung zu diesem Antrag durch zwei Drittel der unter den Buchstaben a), b) und c) dieses Artikels bezeichneten Mitglieder der Organisation dieser Konvention gemäß Artikel 33 bei treten; d) Gebiete oder Gruppen von Gebieten, die einen eigenen meteorologischen Dienst unterhalten und im Anhang II aufgeführt sind, wenn diese Konvention gemäß Artikel 34 Buchstabe a) in ihrem Namen von dem Staat oder den Staaten angewendet wird, die für ihre internationalen Beziehungen verantwortlich sind, sofern diese Staaten auf der am 22. September 1947 in Washington, D. C., zusammengetretenen Direktoren-Konferenz der Internationalen Meteorologischen Organisation vertreten waren und im Anhang I aufgeführt sind; e) Nicht im Anhang II aufgeführte Gebiete oder Gruppen von Gebieten, die einen eigenen meteorologischen Dienst unterhalten, aber für die Wahrnehmung ihrer internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich sind und in deren Namen diese Konvention gemäß Artikel 34 Buchstabe b) angewendet wird, wenn der Antrag auf Mitgliedschaft durch das Mitglied gestellt wird, das für ihre internationalen Beziehungen verantwortlich ist und die Zustimmung von zwei Dritteln der unter den Buchstaben a), b) und c) dieses Artikels bezeichneten Mitglieder der Organisation findet; f) Treuhandgebiete oder Gruppen von Treuhandgebieten, die einen eigenen meteorologischen Dienst unterhalten und durch die Vereinten Nationen verwaltet werden, wenn die Vereinten Nationen diese Konvention gemäß Artikel 34 auf sie anwenden. In jedem Antrag auf Mitgliedschaft in der Organisation ist anzugeben, nach welchem Buchstaben dieses Artikels die Mitgliedschaft beantragt wird. Teil IV Organisation Artikel 4 a) Die Organisation besteht aus 1. dem Meteorologischen Weltkongreß (im folgenden als „Kongreß“ bezeichnet); 2. dem Exekutiv-Komitee; 3. den regionalen meteorologischen Vereinigungen (im folgenden als „Regional-Vereinigungen“ bezeichnet); 4. den Technischen Kommissionen; 5. dem Sekretariat. b) Die Organisation hat einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten, die zugleich Präsident und Vizepräsidenten des Kongresses und des Exekutivkomitees sind. Artikel 5 Über die Tätigkeit der Organisation und . ihre Geschäftsführung beschließen die Mitglieder der Organisation.' a) Diese Beschlüsse werden in der Regel von dem zu einer Tagung zusammengetretenen Kongreß gefaßt; b) Außer in Angelegenheiten, für die nach der Konvention die Beschlußfassung dem Kongreß Vorbehalten ist, können die Mitglieder jedoch auch auf dem Korrespondenzwege beschließen, wenn zwischen den Tagungen des Kongresses dringende Maßnahmen erforderlich sind. Auf diesem Wege wird abgestimmt, wenn der Generalsekretär einen entsprechenden Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Organisation erhalten hat oder das Exekutivkomitee dies beschließt. Solche Abstimmungen werden im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 der Konvention und mit den allgemeinen Richtlinien (im folgenden als „Richtlinien“ bezeichnet) durchgeführt. Teil V Beamte der Organisation und Mitglieder des Exekutivkomitees Artikel 6 a) Als Präsident und Vizepräsidenten der Organisation, als Präsident und Vizepräsident der Regionalvereinigungen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Prozeß gegen den ehemaligen Gestapo-Mitarbeiter bearbeitet. Das Zusammenwirken mit dem Dokumentationszentrum und der Staatlichen Archivverwaltung der sowie der objektverantwortlichen Hauptabteilung zur Sicherung und Nutzbar-machung von Arcfiivgut aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus aktive Träger nazistischen Gedankengutes waren, teilweise nach dafür gerichtlich verurteilt worden waren, weiterhin auf ihrer feindlichen Grundhaltung verharrten und bis zur Festnahme massive Hetze betrieben.

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