Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 374

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 374 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 374); 374 Gesetzblatt Teil II Nr. 19 Ausgabetag: 17. Juli 1974 Nichtbeachtung der Empfehlungen des Untersuchungsausschusses oder des IGH Beachtung der Empfehlungen des Untersuchungsausschusses oder des IGH Anwendung der Übereinkommen auf die außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebiete Artikel 33 Befolgt ein Mitglied binnen der vorgeschriebenen Frist die in dem Bericht des Untersuchungsausschusses oder in der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes etwa enthaltenen Empfehlungen nicht, so kann der Verwaltungsrat der Konferenz die Maßnahmen empfehlen, die ihm zur Sicherung der Ausführung dieser Empfehlungen zweckmäßig erscheinen. Artikel 34 Die schuldig befundene Regierung kann jederzeit den Verwaltungsrat davon in Kenntnis setzen, daß sie die nötigen Maßnahmen getroffen hat, um entweder den Empfehlungen des Untersuchungsausschusses oder denen, die in der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes niedergelegt sind, Folge zu leisten, und sie kann den Verwaltungsrat ersuchen, einen Untersuchungsausschuß zur Nachprüfung ihrer Angaben einsetzen zu lassen. In diesem Falle finden die Bestimmungen der Artikel 27, 28, 29, 31 und 32 Anwendung. Fällt der Bericht des Untersuchungsausschusses oder die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes zugunsten der Regierung aus, die schuldig befunden war, so hat der Verwaltungsrat unverzüglich die Einstellung der auf Grund von Artikel 33 getroffenen Maßnahmen zu empfehlen. KAPITEL III - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 35 1. Die Mitglieder verpflichten sich, die von ihnen entsprechend den Bestimmungen dieser Verfassung ratifizierten Übereinkommen auf die außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahmehmen, anzuwenden, einschließlich aller Gebiete, deren Verwaltung ihnen als Treuhändern übertragen ist, es sei denn, daß die in dem Übereinkommen behandelten Fragen in die Zuständigkeit der Behörden des Gebietes fallen oder daß das Übereinkommen wegen der örtlichen Verhältnisse nicht anwendbar ist; dabet bleiben notwendige Abänderungen des Übereinkommens zur Anpassung an die örtlichen Verhältnisse Vorbehalten. 2. Jedes Mitglied, das ein Übereinkommen ratifiziert, hat so bald wie möglich nach seiner Ratifikation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung darüber zu übermitteln, inwieweit es sich für die anderen als die nachstehend in den Absätzen 4 und 5 behandelten Gebiete zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens verpflichtet; diese Erklärung hat alle in dem Übereinkommen vorgeschriebenen Angaben zu enthalten. 3. Jedes Mitglied, das eine Erklärung im Sinne des vorstehenden Absatzes abgegeben hat, kann in den Zeitabständen, die in den Bestimmungen des Übereinkommens vorgesehen sind, eine neue Erklärung abgeben, durch die es den Inhalt früherer Erklärungen abändert und Aufschluß über die Lage der im vorstehenden Absatz bezeich-neten Gebiete gibt. 4. Fallen die in dem Übereinkommen behandelten Fragen unter die Zuständigkeit der Behörden eines außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so hat das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied das Übereinkommen so bald wie möglich der Regierung dieses Gebietes mitzuteilen, damit diese Regierung gesetzliche oder andere Maßnahmen treffen kann. In der Folge kann das Mitglied im Einvernehmen mit der Regierung dieses Gebietes dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung übermitteln, durch welche die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen im Namen dieses Gebietes übernommen werden. 5. Eine Erklärung, die Verpflichtungen aus einem Übereinkommen zu übernehmen, kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt werden a) von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihnen gemeinsam unterstelltes Gebiet, b) von jeder internationalen Stelle, die für die Verwaltung eines Gebietes auf Grund der Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen oder auf Grund anderer für dieses Gebiet geltender Bestimmungen verantwortlich ist. 6. Mit der Übernahme der Verpflichtungen aus einem Übereinkommen nach Absatz 4 oder Absatz 5 ist im Namen des betreffenden Gebietes die Übernahme der Verpflichtungen aus den Bestimmungen des Übereinkommens verbunden sowie der Verpflichtungen, die nach der Verfassung der Organisation für ratifizierte Übereinkommen gelten. Jede Erklärung, Verpflichtungen zu übernehmen, kann die Abänderungen der Bestimmungen des Übereinkommens näher bezeichnen, die zu deren Anpassung an die örtlichen Verhältnisse notwendig sind. 7. Jedes Mitglied oder jede internationale Stelle, die eine Erklärung nach Absatz 4 oder Absatz 5 dieses Artikels abgibt, kann in den Zeitabständen, die in den Bestimmungen des Übereinkommens vorgesehen sind, eine neue Erklärung abgeben, die den Inhalt früherer Erklärungen abändert oder die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen im Namen des betreffenden Gebietes kündigt. 8. Werden im Namen eines Gebietes, auf das sich Absatz 4 oder Absatz 5 dieses Artikels bezieht, die Verpflichtungen aus einem Übereinkommen nicht übernommen, so berichten das Mitglied oder die Mitglieder oder die internationale Stelle dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes über die Gesetzgebung und die Praxis in diesem Gebiet bezüglich der im Übereinkommen behandelten Fragen; dabei geben;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Festnähme Verhaftung. Die Notwendigkeit der Planung eigentumssichernder Maßnahmen ergibt sich zunächst aus der in dieser Arbeit dargelegten Verantwortung des Untersuchungsorgans zur Sicherung des persönlichen Eigentums der Beschuldigten. Gemäß ist es Aufgabe des Untersuchungsorgans, bei der Durchsuchung und BeschlagnahmeB. bei Wohnraumen zur ahrung der Rechte der von der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung zu übermitteln. Art der, Unterbringung: Gemeinschaftsunterbringung und Einzelunterbringung. Bei Einzelunterbringung sollte dem Verhafteten, entsprechender eis die Situation erläutert werden.

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