Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 372

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 372 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 372); 372 Gesetzblatt Teil II Nr. 19 Ausgabetag: 17. Juli 1974 Verpflichtungen der Bundesstaaten Auswirkung der Übereinkommen und Empfehlungen auf bereits gewährte günstigere Bedingungen Eintragung bei den Vereinten Nationen Von der Konferenz abgelehnte Entwürfe für Übereinkommen Jahresberichte über die ratifizierten Übereinkommen 7. Handelt es sich um einen Bundesstaat, so gelten die folgenden Bestimmungen: a) In bezug auf Übereinkommen und Empfehlungen, für welche die Bundesregierung nach ihrem Verfassungssystem eine Bundesmaßnahme für angezeigt erachtet, gelten für den Bundesstaat die gleichen Verpflichtungen wie für die Mitglieder, die nicht Bundesstaaten sind. b) In bezug auf Übereinkommen und Empfehlungen für welche die Bundesregierung nach ihrem Verfassungssystem eher eine Maßnahme der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone hinsichtlich aller oder bestimmter Punkte als angezeigt erachtet, hat die Bundesregierung i) im Einklang mit ihrer Verfassung und den Verfassungen der beteiligten Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone wirksame Vorkehrungen zu treffen, damit diese Übereinkommen oder Empfehlungen spätestens achtzehn Monate nach Abschluß der Tagung der Konferenz den berufenen Stellen des Bundes oder der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone im Hinblick auf ihre Verwirklichung durh die Gesetzgebung oder durch andere Maßnahmen vorgelegt werden, ,, ii) vorbehaltlich der Zustimmung der Regierungen der beteiligten Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone, Maßnahmen für eine regelmäßige Fühlungnahme zwischen den Bundesbehörden einerseits und den Behörden der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone andererseits zu treffen mit dem Ziel, innerhalb des Bundesstaates ein aufeinander abgestimmtes Vorgehen herbeizuführen, um die Bestimmungen dieser Übereinkommen und Empfehlungen zu verwirklichen, iii) den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie nach diesem Artikel getroffen hat, um diese Übereinkommen und Empfehlungen den berufenen Stellen des Bundes, der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone vorzulegen, wobei die Bundesregierung dem Generaldirektor Auskunft erteilt über die Stellen, die als berufen angesehen werden, und über deren Entscheidungen, iv) in bezug auf jedes dieser Übereinkommen, das sie nicht ratifiziert hat, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in angemessenen, vom Verwaltungsrat festzusetzenden Zedtabständen über den Stand der Gesetzgebung und der Praxis des Bundes und seiner Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone bezüglich der Fragen zu berichten, die den Gegenstand des Übereinkommens bilden, wobei sie näher angibt, in welchem Umfang den Bestimmungen des Übereinkommens durch Gesetzgebung, Verwaltungsmaßnahmen, Gesamtarbeitsverträge oder auf andere Weise entsprochen wurde oder entsprochen werden soll, v) in bezug auf jede dieser Empfehlungen dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in angemessenen, vom Verwaltungsrat festzusetzenden Zeitabständen über den Stand der Gesetzgebung und der Praxis des Bundes und der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone bezüglich der Fragen zu berichten, die den Gegenstand der Empfehlung bilden, wobei sie näher angibt, in welchem Umfang den Bestimmungen der Empfehlung entsprochen wurde oder entsprochen werden soll, und die Abänderungen dieser Bestimmungen bezeichnet, die notwendig erscheinen oder erscheinen können, um die Annahme oder Anwendung der Bestimmungen zu ermöglichen. 8. In keinem Fall darf die Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz oder die Ratifikation eines Übereinkommens durch ein Mitglied so ausgelegt werden, als würde dadurch irgendein Gesetz, Rechtsspruch, Gewohnheitsrecht oder Vertrag berührt, die den beteiligten Arbeitnehmern günstigere Bedingungen gewährleisten, als sie in dem Übereinkommen oder in der Empfehlung vorgesehen sind. Artikel 20 Jedes so ratifizierte Übereinkommen wird vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen mitgeteilt, bindet aber nur die Mitglieder, die es ratifiziert haben. Artikel 21 1. Erhält der Entwurf eines Übereinkommens bei der endgültigen Gesamtabstimmung nicht die Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen, so steht es den Mitgliedern der Organisation, die dies wünschen, frei, ein besonderes Übereinkommen mit dem gleichen Inhalt abzuschließen. 2. Jedes so abgeschlossene Übereinkommen ist durch die beteiligten Regierungen dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen mitzuteilen. Artikel 22 Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Internationalen Arbeitsamt jährlich einen Bericht über seine Maßnahmen zur Durchführung der Übereinkommen, denen es beigetreten ist, vorzulegen. Die Form dieser Berichte bestimmt der Verwaltungsrat; sie haben die von ihm geforderten Einzelheiten zu enthalten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen enthalten kann. Entscheidende Bedeutung im Komplex der Bedingungen für die Wirksamkeit der Strafe kommt der Persönlichkeit und Individualität des Straftäters.

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