Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 287

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 287 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 287); Gesetzblatt Teil II Nr. 16 Ausgabetag: 28. ,Mai 1974 287 nen Änderung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen; um zu gewährleisten, daß diese Anlagen mit anderen internationalen Abkommen über die Beförderung gefährlicher Güter übereinstimmen, kann der Generalsekretär ebenfalls Änderungen der Anlagen dieses Abkommens vorschlagen. 2. Der Generalsekretär teilt jeden nach Absatz 1 dieses Artikels gemachten Vorschlag allen Vertragsparteien mit und bringt ihn den anderen nach Artikel 6 Absatz 1 in Betracht kommenden Ländern zur Kenntnis. 3. Jede vorgeschlagene Änderung der Anlagen gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von drei Monaten seit dem Tage ihrer Zirkulierung durch den Generalsekretär wenigstens ein Drittel der Vertragsparteien oder fünf von ihnen, wenn ein Drittel diese Zahl übersteigt dem Generalsekretär schriftlich die Ablehnung des Änderungsvorschlages mitteilt. Gilt die Änderung als angenommen, so tritt sie für alle Vertragsparteien entweder nach Ablauf einer weiteren Frist von drei Monaten in Kraft oder wenn die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten anderen internationalen Abkommen entsprechend geändert worden sind oder voraussichtlich geändert werden nach Ablauf einer Frist, die der Generalsekretär so festsetzt, daß die Änderung möglichst gleichzeitig mit den beschlossenen oder zu erwartenden Änderungen der anderen Abkommen in Kraft tritt; diese Frist muß jedoch mindestens einen Monat betragen. 4. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien und allen nach Artikel 6 Absatz 1 in Betracht kommenden Staaten so bald wie möglich jeden Einwand mit, den er von den Vertragsparteien gegen eine vorgeschlagene Änderung erhalten hat. 5. Gilt die vorgeschlagene Änderung der Anlagen nicht als angenommen, hat aber wenigstens eine der Vertragsparteien, die den Vorschlag nicht eingereicht haben, dem Generalsekretär schriftlich ihre Zustimmung zu dem Vorschlag mitgeteilt, so beruft der Generalsekretär eine Tagung aller Vertragsparteien und aller nach Artikel 6 Absatz 1 in Betracht kommenden Staaten ein, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der dreimonatigen Frist, während der nach Absatz 3 dieses Artikels Einwände gegen die Änderung vorzubringen sind. Der Generalsekretär kann zu einer solchen Tagung auch Vertreter a) zwischenstaatlicher Organisationen, die für Transportfragen zuständig sind, b) nichtstaatlicher internationaler Organisationen, deren Tätigkeit unmittelbar mit dem Transport gefährlicher Güter auf den Hoheitsgebieten der. Vertragsparteien zusammenhängt, einladen. , 6. Jede Änderung, die von mehr als der Hälfte aller Vertragsparteien auf einer nach Absatz 5 dieses Artikels ein-berufenen Tagung angenommen worden ist, tritt für alle Vertragsparteien entsprechend dem Verfahren in Kraft, das auf einer solchen Tagung von der Mehrheit der anwesenden Vertragsparteien beschlossen wurde. Artikel 15 Neben den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den nach Artikel 6 Absatz 1 in Betracht kommenden Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 6 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind, bekannt: a) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäß Artikel 6, b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen und seine Anlagen gemäß Artikel 7 in Kraft treten, c) Kündigungen gemäß Artikel 8, d) das Außerkrafttreten des Abkommens gemäß Artikel 9, e) Mitteilungen und Kündigungen, die gemäß Artikel 10 eingegangen sind, f) Erklärungen und Mitteilungen, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 und 2 eingegangen sind, g) die Annahme und den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 und 6. Artikel 16 1. Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens hat dieselbe Rechtskraft, Wirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst und ist als dessen Bestandteil anzusehen. 2. Bei diesem Abkommen sind nur die Vorbehalte zulässig, die in das Unterzeichnungsprotokoll aufgenommen sind oder die nach Artikel 12 gemacht werden. Artikel 17 Nach dem 15. Dezember 1957 wird das Original dieses Abkommens Deim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen nach Artikel 6 Absatz 1 in Betracht kommenden Staaten beglaubigte Abschriften davon zustellt. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ordnungsgemäß Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet. AUSGEFERTIGT in Genf am dreißigsten September neunzehnhundertsiebenundfünfzig in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache für das Abkommen selbst und in französischer Sprache für die Anlagen, wobei für das Abkommen selbst der Wortlaut in beiden Sprachen gleichermaßen gültig ist. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird ersucht, eine offizielle Übersetzung der Anlagen in englischer Sprache anzufertigen und diese den in Artikel 17 erwähnten beglaubigten Abschriften beizufügen. Unterzeichnungsprotokoll zum Europäischen Abkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Bei der Unterzeichnung des Europäischen Abkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) haben die ordnungsgemäß Bevollmächtigten 1. IN DER ERWÄGUNG, daß" die Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter zur See nach und von dem Vereinigten Königreich wesentlich von denen der Anlage A des ADR abweichen und daß es nicht möglich ist, sie in absehbarer Zeit letzteren anzupassen, IN ANBETRACHT DESSEN, daß das Vereinigte Königreich sich verpflichtet hat, zur Ergänzung der Anlage A einen besonderen Anhang vorzulegen, der Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher'Güter auf der Straße und zur See zwischen dem Festland und dem Vereinigten Königreich enthält, VEREINBART, daß bis zum Inkrafttreten eines solchen besonderen Anhangs gefährlicher Güter, die nach den Bestimmungen des ADR nach und von dem Vereinigten Königreich befördert werden, den Bestimmungen der Anlage A des ADR und auch den Bedingungen des Vereinigten Königreiches über die Beförderung gefährlicher Güter zur See entsprechen müssen; 2. KENNTNIS GENOMMEN von einer Erklärung des Vertreters Frankreichs, nach der die Regierung der Französischen Republik sich abweichend von Artikel 4 Absatz 2 das Recht vorbehält, die auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei im Verkehr befindlichen Fahrzeuge unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme zur Beförderung gefährlicher Güter auf französischem Hoheitsgebiet nur zuzulassen, wenn sie den Bedingungen für die Beförderung der betreffenden Güter in der Anlage B oder denen in den französischen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße entsprechen; und;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 287 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 287) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 287 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 287)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten in den Mittelpunkt gestellt werden müssen, einige Bemerkungen zur weiteren Auswertung der in meinem Auftrag durchgeführten zentralen Überprüfung dieser Probleme.

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