Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 286

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 286 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 286); 286 Gesetzblatt Teil II Nr. 16 Ausgabetag: 28. Alai 1974 über den Straßenverkehr, über den internationalen Verkehr auf der Straße und über den internationalen Handel unterworfen. Artikel 6 1. Die Mitgliedsstaaten der Wirtschaftskommissionen für Europa und die Staaten, die nach Absatz 8 des Mandats dieser Kommission in beratender Eigenschaft zur Kommission zugelassen sind, können Vertragsparteien dieses Abkommens werden a) durch Unterzeichnung, b) durch Ratifikation, nachdem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben, c) durch Beitritt. 2. Die Staaten, die nach Absatz 11 des Mandats der Wirtschaftskommission für Europa berechtigt sind, an bestimmten Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können nach dem Inkrafttreten des Abkommens durch Beitritt Vertragsparteien werden. 3. Das Abkommen liegt bis zum 15. Dezember 1957 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen. 4. Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Artikel 7 1. Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem die Zahl der in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Staaten, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde hinterlegt haben, insgesamt fünf erreicht hat. Die Anlagen des Abkommens werden jedoch erst sechs Monate nach dessen Inkrafttreten wirksam. 2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf der in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Staaten es ohne den Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen einen Monat, nachdem der besagte Staat seine Ratifikations-bzw. Beitrittsurkunde hinterlegt hat, in Kraft, und die Anlagen des Abkommens werden für diesen Staat entweder am selben Tag wirksam, wenn sie an diesem Tag bereits in Kraft sind, oder, wenn sie an diesem Tag noch nicht in Kraft sind, an dem Tage, an dem sie nach den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels wirksam werden. Artikel 8 1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. 2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Kündigung beim Generalsekretär wirksam. Artikel 9 1. Dieses Abkommen wird unwirksam, wenn nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt. 2. Sollte ein universelles Abkommen über die Regelung der Beförderung gefährlicher Güter abgeschlossen werden, so wird jede Bestimmung des vorliegenden Abkommens, die zu einer Bestimmung des besagten universellen Abkommens in Widerspruch steht, vom Tage des Inkrafttretens des letzteren an im Verhältnis der Vertragsparteien, die Parteien dieses universellen Abkommens geworden sind, automatisch unwirksam und automatisch durch die betreffende Bestimmung des besagten universellen Abkommens ersetzt. Artikel 10 1. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens ohne Ratifikationsvorbehalt oder der Hinterlegung seiner Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Abkommen für alle oder für einen Teil der Territorien gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Abkommen und seine Anlagen werden für das Territorium oder die Territorien, die in der Mitteilung genannt sind, einen Monat nach Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam. 2. Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, daß dieses Abkommen auf ein Territorium Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Abkommen in bezug auf das besagte Territorium entsprechend den Bestimmungen des Artikels 8 separat kündigen. Artikel 11 1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt. 2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen und demgemäß einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den streitenden Parteien in gegenseitigem Einvernehmen ausgewählt werden. Einigen sich die streitenden Parteien innerhalb von drei Monaten seit dem Tage des Antrags auf Schiedsverfahren nicht über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu benennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird. 3. Die Entscheidung des nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichters oder der nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend. Artikel 12 1. Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, -Ratifikation oder Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 11 nicht als gebunden betrachtet. Andere Vertragsparteien sind gegenüber keiner Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 11 gebunden. 2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 dieses Artikels gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Ver- - einten Nationen zurückziehen. Artikel 13 1. Ist dieses Abkommen drei Jahre lang in Kraft, so kann jede Vertragspartei durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Abkommenstextes beantragen. Der Generalsekretär teilt diesen Antrag allen Vertragsparteien mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn innerhalb von vier Monaten nach dieser Mitteilung des Generalsekretärs mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu dem Antrag mitteilt. 2. Wird eine Konferenz nach Absatz 1 dieses Artikels einberufen, so setzt der Generalsekretär alle Vertragsparteien davon in Kenntnis und ersucht sie, innerhalb von drei Monaten die Vorschläge vorzulegen, deren Prüfung durch die Konferenz sie wünschen. Der Generalsekretär teilt mindestens drei Monate vor dem Tage der Eröffnung der Konferenz allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut jener Vorschläge mit. 3. Der Generalsekretär lädt zu jeder gemäß diesem Artikel einberufenen Konferenz alle nach Artikel 6 Absatz 1 in Betracht kommenden Staaten sowie die Staaten ein, die nach Artikel 6 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind. Artikel 14 1. Unabhängig vom Revisionsverfahren gemäß Artikel 13 kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen dieses Abkommens Vorschlägen. Zu diesem Zweck übermitteln sie den Wortlaut jeder vorgeschlage-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Arbeit der Linie und der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit beizutragen. Z.ux- inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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