Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 28

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 28 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 28); 28 Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 7. Februar 1974 b) Vorbereitung periodischer Revisionen dieses Abkommens; c) Prüfung aller anderen auf den zwischenstaatlichen Urheberrechtsschutz bezüglichen Fragen im Einvernehmen mit den verschiedenen interessierten zwischenstaatlichen Organisationen, insbesondere mit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, mit dem Internationalen Verband zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sowie mit der Organisation der Amerikanischen Staaten; d) Unterrichtung der vertragschließenden Staaten über seine Tätigkeit. 2. Der Ausschuß besteht aus Vertretern von zwölf vertragschließenden Staaten, die im Hinblick auf eine angemessene Vertretung aller Teile der Welt und nach Maßgabe der diesem Abkommen beigegebenen Entschließung bestimmt werden. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen- für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, der Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sowie der Generalsekretär der Organisation der Amerikanischen Staaten oder ihre Vertreter können an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. ARTIKEL XII Der Ausschuß der Regierungsvertreter beruft Revisionskonferenzen ein, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn es von wenigstens zehn der vertragschließenden Staaten oder, solange deren Zahl unter zwanzig bleibt, von der Mehrheit der vertragschließenden Staaten verlangt wird. ARTIKEL XIII Jeder vertragschließende Staat kann im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder später durch eine an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur gerichtete Anzeige erklären, daß dieses Abkommen auf alle oder einen Teil der Länder oder Gebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Abkommen ist sodann auf die in der Anzeige bezeichneten Länder oder Gebiete nach Ablauf der in Artikel IX vorgesehenen Frist von drei Monaten anwendbar. Mangels einer solchen Anzeige ist dieses Abkommen auf solche Länder oder Gebiete nicht anwendbar. ARTIKEL XIV 1. Jeder vertragschließende Staat kann dieses Abkommen im eigenen Namen oder im Namen von allen oder von einem Teil der Länder oder Gebiete kündigen, die Gegenstand einer Anzeige gemäß Artikel XIII waren. Die Kündigung erfolgt durch Anzeige an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur. 2. Eine solche Kündigung wirkt nur für den Staat oder für das Land oder für das Gebiet, in dessen Namen sie erklärt worden ist, und erst zwölf Monate nach dem Tage des Eingangs der Anzeige. ARTIKEL XV Jede Streitfrage zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Staaten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wird, soll zur Entscheidung vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Staaten nicht eine andere Regelung vereinbaren. ARTIKEL XVI 1. Das vorliegende Abkommen wird in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefaßt. Die drei Texte werden unterzeichnet und sind in gleicher Weise maßgebend. 2. Offizielle Texte des vorliegenden Abkommens werden in deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache abgefaßt. Jeder vertragschließende Staat oder jede Gruppe von vertragschließenden Staaten kann durch den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, im Einvernehmen mit diesem, einen anderen Text in der Sprache seiner Wahl festlegen lassen. Alle diese Texte werden dem Unterzeichneten Text des Abkommens beigefügt. ARTIKEL XVII 1, Das vorliegende Abkommen berührt in keiner Weise die Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst und die Zugehörigkeit zu dem durch diese Übereinkunft geschaffenen Verband. 2. Zur Ausführung der vorstehenden Ziffer wird diesem Artikel eine Erklärung beigefügt. Diese Erklärung ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens für die am 1. Januar 1951 durch die Berner Übereinkunft gebundenen sowie für die ihr später beigetretenen Staaten. Die Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens durch solche Staaten gilt zugleich als Unterzeichnung der Erklärung. Ratifikation, Annahme oder Beitritt zu dem Abkommen durch solche Staaten bedeuten in gleicher Weise Ratifikation, Annahme oder Beitritt zu dieser Erklärung. ARTIKEL XVIII Das vorliegende Abkommen läßt den Bestand der mehrseitigen oder zweiseitigen Abkommen oder Vereinbarungen über das Urheberrecht unberührt, die ausschließlich zwischen zwei oder mehreren amerikanischen Republiken in Kraft sind oder in Kraft treten werden. Weichen die Bestimmungen solcher bereits bestehenden Abkommen oder Vereinbarungen von den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ab oder Weichen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens von denen eines neuen Abkommens oder einer neuen Vereinbarung ab, die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens zwischen zwei oder mehreren amerikanischen Republiken abgeschlossen werden, so hat unter den Vertragsteilen das zuletzt abgeschlossene Abkommen oder die zuletzt abgeschlossene Vereinbarung den Vorrang. Unberührt bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem vertragschließenden Staat auf Grund bestehender Abkommen oder Vereinbarungen erworben wurden, bevor das vorliegende Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist ARTIKEL XIX Das vorliegende Abkommen läßt den Bestand der mehrseitigen oder zweiseitigen Abkommen oder Vereinbarungen über das Urheberrecht unberührt, die zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Staaten in Kraft sind. Weichen die Bestimmungen eines solchen Abkommens oder einer solchen Vereinbarung von den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ab, so haben die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens den Vorrang. Unberührt bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem vertragschließenden Staat auf Grund bestehender Abkommen oder Vereinbarungen erworben wurden, bevor das vorliegende Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist Die Bestimmungen der Artikel XVII und XVIII des vorliegenden Abkommens werden durch diesen Artikel in keiner Weise berührt. ARTIKEL XX Vorbehalte zu dem vorliegenden Abkommen sind nicht zulässig. ARTIKEL XXI Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung; Wissenschaft und Kultur übermittelt gehörig beglaubigte Abschriften des vorliegenden Abkommens den interessierten Staaten, dem Schweizerischen Bundesrat und zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Er unterrichtet außerdem alle interessierten Staaten über die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitritts- i - i :. : it- :;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die ständige, objelctive und kritische Erforschung und Beurteilung des Einsatzes und der konkreten Wirksamkeit der operativen Kräfte, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs des Einreiseverkehrs aus nichtsozialistischen Staaten Gebieten des Transitverkehrs durch das Hoheitsgebiet der DDR. In der politisch-operativen Arbeit sind vor allem die operativ bedeutsamen herauszuarbeiten und differenziert unter Kontrolle zu stellen. Rückversicherungsmotive Viedergutmachungsmotive Rückzugslegende ungerechtfertigte Bezeichnung für Ausweichlegende.

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