Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 26

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 26 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 26); 26 Gesetztöatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 7. Februar 1974 WELTUBHEBEKRECBTSABKOMMEN Die vertragschließenden Staaten, vom Wunsche beseelt, den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst in allen Ländern zu gewährleisten, überzeugt, daß eine Regelung des Schutzes des Urheberrechts, die, allen Nationen angemessen, in einem Weltabkommen niedergelegt ist und die bisher in Kraft befindlichen zwischenstaatlichen Ordnungen ergänzt, ohne ihnen Abbruch zu tun, zur Sicherung der Achtung vor den'Menschenrechten und zur Förderung der Entwicklung der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst beitragen wird, in der Gewißheit, daß eine solche für die ganze Welt bestimmte Regelung des Schutzes der Urheberrechte die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern und zu einer besseren Verständigung unter den Nationen beitragen wird, haben das Folgende beschlossen: ARTIKEL I Jeder vertragschließende Staat verpflichtet sich, alle Bestimmungen zu treffen, die notwendig sind, um einen ausreichenden und wirksamen Schutz der Rechte der Urheber und anderer Inhaber von Urheberrechten an den Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst, wie beispielsweise an Schriftwerken, an musikalischen, dramatischen und kinematographischen Werken sowie an Werken der Malerei, an Stichen und an Werken der Bildhauerei, zu gewähren. * ARTIKEL II 1. Die veröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragschließenden Staates sowie die zuerst in dem Gebiet eines solchen Staates veröffentlichten Werke genießen in jedem anderen vertragschließenden Staat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den zuerst in seinem eigenen Gebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt. 2. Die nichtveröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragschließenden Staates genießen in jedem anderen vertragschließenden Staat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den nichtveröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt. 3. Für die Anwendung dieses Abkommens kann jeder vertragschließende Staat durch seine Gesetzgebung seinen Staatsangehörigen die Personen gleichstellen, die ihren Wohnsitz in seinem Staatsgebiet haben. ARTIKEL III 1. Jeder vertragschließende Staat, dessen Gesetzgebung als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz die Erfüllung von Förmlichkeiten wie beispielsweise Hinterlegung, Registrierung, Vermerk, notarielle Beglaubigungen, Gebührenzahlung, Herstellung oder Veröffentlichung im eigenen Staatsgebiet fordert, hat diese Anforderungen für jedes durch dieses Abkommen geschützte und zuerst außerhalb seines Staatsgebiets veröffentlichte Werk, dessen Urheber nicht sein Staatsangehöriger ist, als erfüllt anzusehen, wenn alle Exemplare des Werkes, die mit Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Inhabers des Urheberrechts veröffentlicht worden sind, von der ersten Veröffentlichung des Werkes an das Kennzeichen © in Verbindung mit dem Namen des Inhabers des Urheberrechts und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung tragen; Kennzeichen, Name und Jahreszahl sind in einer Weise und an einer Stelle anzubringen, daß sie den Vorbehalt des Urheberrechts genügend zum Ausdruck bringen. 2. Die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels hindern keinen vertragschließenden Staat, Förmlichkeiten oder andere Voraussetzungen für den Erwerb und die Ausübung des Urheberrechts bei Werken zu fordern, die zuerst in seinem Staatsgebiet veröffentlicht wurden, sowie, ohne Rücksicht auf den Ort der Veröffentlichung, bei Werken seiner eigenen Angehörigen. 3. Die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels hindern keinen vertragschließenden Staate von einer vor Gericht auftretenden Person zu verlangen, daß sie für die Durchführung des Rechtsstreites bestimmte Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise die Vertretung des Klägers durch einen einheimischen Rechtsbeistand oder die Hinterlegung eines Exem-plares des Werkes durch den Kläger bei dem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde oder bei beiden, erfüllt. Jedoch wird der Bestand des Urheberrechts durch die Nichterfüllung dieser Anforderungen nicht berührt. Auch dürfen solche Anforderungen an Angehörige eines anderen vertragschließenden Staates nur insoweit gestellt werden, als der Staat, in dem der Schutz beansprucht wird, sie auch an seine eigenen Angehörigen stellt. 4. Jeder vertragschließende Staat ist verpflichtet, den unveröffentlichten Werken von Angehörigen der anderen vertragschließenden Staaten Rechtsschutz ohne Erfüllung von Förmlichkeiten zu gewähren. 5. Wenn ein vertragschließender Staat für die Schutzdauer mehr als eine Frist vorsieht und wenn die erste Frist eine der in Artikel IV vorgeschriebenen Mindestzeiten überschreitet, so ist dieser Staat nicht verpflichtet, die Bestimmung der Ziffer 1 des Artikels III auf die zweite und die folgenden Fristen anzuwenden. ARTIKEL IV 1. Die Schutzdauer des Werkes wird durch das Gesetz des vertragschließenden Staates, in dem der Schutz beansprucht wird, gemäß den in Artikel II enthaltenen und den nachfolgenden Bestimmungen geregelt. 2. Bei den durch dieses Abkommen geschützten Werken soll die Schutzdauer mindestens die Lebenszeit des Urhebers und 25 Jahre nach seinem Tode umfassen. Jedoch kann ein vertragschließender Staat, der bei dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens für sein Gebiet, unter Abweichung von der Regel, die Schutzdauer für bestimmte Arten von Werken von der ersten Veröffentlichung des Werkes ab berechnet, diese Ausnahme aufrechterhalten und sie auf andere Arten von Werken erstrecken. Für alle diese Arten darf die Schutzdauer nicht weniger als 25 Jahre nach der ersten Veröffentlichung betragen. Jeder vertragschließende Staat, der beim Inkrafttreten dieses Abkommens für sein Gebiet die Schutzdauer nicht vom Tode des Urhebers ab berechnet, hat die Befugnis, sie von der ersten Veröffentlichung des Werkes oder gegebenenfalls von der der Veröffentlichung vorausgegangenen Registrierung ab zu berechnen; die Schutzdauer darf nicht weniger als 25 Jahre seit der ersten Veröffentlichung oder gegebenenfalls der ihr vorausgegangenen Registrierung betragen. Wenn die Gesetzgebung eines vertragschließenden Staates zwei oder mehrere anschließende Schutzfristen vorsieht, darf die Dauer der ersten Frist nicht weniger betragen als die Dauer einer der oben bestimmten Mindestzeiten. 3. Die Bestimmungen der Ziffer 2 dieses Artikels finden auf Werke der Photographie und der angewandten Kernst keine Anwendung. Jedoch darf in den vertragschließenden Staaten, welche die Werke der Photographie schützen und den Werken der angewandten Kunst als Kunstwerken Schutz gewähren, die Schutzdauer dieser Werke nicht weniger als 10 Jahre betragen, 4. Kein vertragschließender Staat ist verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren als den, der für Werke der betreffenden Art in dem vertragschließenden Staat festgesetzt ist, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde; ist das Werk nicht veröffentlicht, so braucht kein längerer Schutz gewährt zu werden als der, welcher in dem vertragschließenden Staat, dem der Urheber angehört, für Werke der betreffenden Art festgesetzt ist. Wenn die Gesetzgebung eines vertragschließenden Staates zwei oder mehrere anschließende Schutzfristen vorsieht, wird für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen die;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 26 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 26) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 26 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 26)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auch die Erwartung, eine Rolle, ohne politisches Engagement leben lieh persönlichen Interessen und in der reize ausschließ-und Neigungen nachgоhen. Die untersuchten Bürger der fühlten sich in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Auftreten von subjektiv bedingten Fehlhaltungen, Mängeln und Unzulänglichkeiten. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungobedingungen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X