Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 223

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 223 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 223); Gesetzblatt Teil II Nr. 13 Ausgabetag: 3. Mai 1974 223 Sonntagen und öffentlichen Feiertagen , wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß der Empfänger das Gut in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten hat. Wenn es sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt, müssen die genannten Vorbehalte schriftlicherfolgen. 2. Haben Empfänger und Frachtführer den Zustand des Gutes gemeinsam überprüft, so ist der Gegenbeweis gegen das Ergebnis der "Überprüfung nur zulässig, wenn es sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt und der Empfänger innerhalb von sieben Tagen, Sonntage und. öffentliche Feiertage nicht mitgerechnet, nach der Überprüfung beim Frachtführer schriftlich Vorbehalte gemacht hat. 3. Schadenersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur gefordert werden, wenn innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, ein schriftlicher Vorbehalt an den Frachtführer gerichtet wird. 4. Bei der Berechnung der in diesem Artikel festgelegten Fristen wird jeweils der Tag der Ablieferung, der Tag der Überprüfung oder der Tag, an dem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, nicht mitgerechnet. 5. Frachtführer und Empfänger gewähren einander jede angemessene Erleichterung für die erforderlichen Nachforschungen und Überprüfungen. Artikel 31 1. Bei allen gerichtlichen Verfahren, die sich aus dieser Konvention unterliegenden Beförderungsleistungen ergeben, kann der Kläger bei jedem Gericht eines Vertragsstaates, das durch Vereinbarung zwischen den Parteien bestimmt wurde, und darüber hinaus bei den Gerichten eines Staates Klage erheben, auf dessen Hoheitsgebiet a) der Beklagte seinen gewöhnlichen Wohnsitz, seinen Hauptgeschäftssitz oder die Zweig- oder Geschäftsstelle hat, über die der Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde, oder b) der Ort der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Andere Gerichte können nicht angerufen werden. ’ 2. Ist bei einem nach Absatz 1 zuständigen Gericht ein Ver- fahren wegen einer Forderung im Sinne des genannten Absatzes anhängig, oder ist durch ein solches Gericht hinsichtlich einer solchen Forderung ein Urteil ergangen, so kann wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien kein neues Verfahren angestrengt werden, es sei denn, daß die Entscheidung des Gerichtes, bei dem das erste Verfahren angestrengt wurde, in dem Staat, wo erneut Klage erhoben wird, nicht vollstreckt werden kann. 3. Ist in einem Verfahren im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels ein Urteil eines Gerichtes eines Vertragsstaates in diesem Staat vollstreckbar geworden, so wird es auch in allen anderen Vertragsstaten vollstreckbar, sobald die in dem jeweiligen Staat erforderlichen Formalitäten erfüllt sind. Diese Formalitäten dürfen nicht zu einer sachlichen Nachprüfung des Falles führen. 4. Die Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels gelten für Urteile im kontradiktorischen Verfahren, für Versäum-nisurteile und für gerichtliche Vergleiche, jedoch nicht für vorläufig vollstreckbare Urteile sowie nicht für Verurteilungen, durch die dem Kläger bei vollständiger oder teilweiser Abweisung der Klage neben den Verfahrenskosten Schadenersatz auferlegt werden. -* 5. Angehörige von Vertragsstaaten, die ihren Wohnsitz oder ihre Geschäftsstelle in einem dieser Staaten haben, sind nicht verpflichtet, für die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, das aus Beförderungsleistungen gemäß dieser Konvention entsteht, Sicherheit zu leisten. Artikel 32 1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die aus Beförderungsleistungen gemäß dieser Konvention entstehen, beträgt ein Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem Verschulden, das das mit dem Fall betraute Gericht nach seinem Recht einem Vorsatz gleichstellt, beträgt die Verjährungsfrist jedoch drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt: a) bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist mit dem Tag der Ablieferung des Gutes; b) bei völligem Verlust mit dem dreißigsten Tage nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, wurde keine 'Lieferfrist vereinbart, mit dem sechzigsten Tage nach Übernahme des Gutes durch den Frachtführer; c) in-allen anderen Fällen mit Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Abschluß des BeförderungsVertrages. Der Tag, an dem die Verjährungsfrist beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. 2. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Frachtführer diese Reklamation durch schriftliche Mitteilung zurückweist und die ihr beigefügten Dokumente zurücksendet. Wird die Reklamation teilweise anerkannt, so läuft die Verjährung nur für ihren noch streitigen Teil weiter. Die Beweisführung über den Erhalt der Reklamation oder der Antwort sowie über die Rücksendung der Dokumente obliegt der Seite, die sich darauf beruft. Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch zum Gegenstand haben, hemmen die Verjährung nicht. 3. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels gilt für die Hemmung der Verjährungsfrist das Recht des mit dem Fall betrauten Gerichtes. Das Recht gilt auch für die Unterbrechung der Verjährung. 4. Verjährte Ansprüche können auch nicht durch Widerklage oder Einrede geltend gemacht werden. Artikel 33 Der Beforderungsvertrag kann eine Bestimmung enthalten, durch die die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes begründet wird, wenn diese Bestimmung vorsieht, daß das Schiedsgericht nach 'dieser Konvention zu verfahren hat. KAPITEL VI Bestimmungen über die Beförderung durch mehrere Frachtführer nacheinander Artikel 34 Wenn eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, von mehreren Straßenfrachtführern nacheinander ausgeführt wird, so haftet jeder von ihnen für die Ausführung der gesamten Beförderungsleistung; der zweite und jeder folgende Frachtführer wird gemäß den Bedingungen des Frachtbriefes auf Grund der Annahme des Gutes und des Frachtbriefes Vertragspartei. Artikel 35 1. Ein Frachtführer, der das Gut von dem vorhergehenden Frachtführer übernimmt, stellt diesem eine datierte und Unterzeichnete Empfangsbestätigung aus. Er hat seinen Na-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilung und der Abteilung zusammenzuwirken. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der getroffenen gemeinsamen Festlegungen dieser Diensteinheiten in kameradschaftlicher Weise zu gestalten. Ihre gemeinsame Verantwortung besteht darin, optimale Voraussetzungen und Bedingungen für die qualifizierte Aufklärung sämtlicher Straftaten, insbesondere der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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