Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 219

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 219 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 219); Gesetzblatt Teil II Nr. 13 Ausgabetag: 3. Mai 1974 219 f) die übliche 'Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; g) Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; h) Bruttogewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; i) die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen); j) Weisungen für Zoll- und andere Formalitäten; k) die Angabe, daß die Beförderung trotz einer gegenteiligen ‘Festlegung den Bestimmungen dieser Konvention unterliegt. 2. Gegebenenfalls muß der Frachtbrief außerdem folgende Angaben enthalten: a) das Verbot umzuladen; b) die Kosten, die der Absender übernimmt; c) den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme; d) die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen Interesses an der Lieferung; e) Weisungen des Absenders an den Frachtführer über die Versicherung des Gutes; f) die vereinbarte Frist, in der die Beförderung beendet sein muß; g) ein Verzeichnis der dem Frachtführer übergebenen Dokumente. 3. Die Parteien dürfen in den Frachtbrief noch andere Angaben eintragen, die sie für zweckmäßig halten. Artikel 7 1. Der Absender haftet für alle Kosten, Verluste und Schäden, die dem Frachtführer dadurch entstehen, daß folgende Angaben unrichtig oder unvollständig sind: a) die in Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe b, d, e, f, g, h und j bezeichneten Angaben; b) die in Artikel 6, Absatz 2, bezeichneten Angaben; c) alle anderen Angaben oder Weisungen des Absenders für die Ausstellung des Frachtbriefes oder für die Zwecke der Eintragung in ihn. 2. Trägt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders die im Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Angaben in den Frachtbrief 'ein, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß er hierbei im Namen des Absenders gehandelt hat. 3. Enthält der Frachtbrief die in Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe k bezeichnete Angabe nicht, so haftet der Frachtführer für alle Kosten, Verluste und Schäden, die dem über das Gut Verfügungsberechtigten infolge dieser Unterlassung entstehen. Artikel 8 1. Der Frachtführer ist verpflichtet, bei der Übernahme des Gutes zu überprüfen a) die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief über die Anzahl der Frachtstücke und über ihre Zeichen und Nummern; b) den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung. 2. Stehen dem Frachtführer keine angemessenen Mittel zur Verfügung, um die Richtigkeit der in Absatz il, Buchstabe a dieses Artikels bezeichneten Angaben zu überprüfen, so trägt er im Frachtbrief Vorbehalte ein, die zu begründen sind. 'Desgleichen hat er Vorbehalte zu begründen, die er hinsichtlich des äußeren Zustandes des Gutes und seiner Verpackung macht. Die Vorbehalte sind für den Absender nicht verbindlich, es 'sei denn, daß er sie im Frachtbrief ausdrücklich anerkannt hat. 3. Der Absender kann vom Frachtführer verlangen, daß dieser das Brüttögewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes überprüft. Er kann auch verlangen, daß der Inhalt der Frachtstücke überprüft wird. Der Frachtführer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der Überprüfung. Das Ergebnis der Überprüfung ist in den Frachtbrief einzutragen. Artikel 9 1. Der Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Abschluß und Inhalt des Beförderungsvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. 2. Sofern der Frachtbrief keine mit Gründen versehenen Vorbehalte des Frachtführers auf weist, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer äußerlich in gutem Zustande waren und daß die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmten. Artikel 10 Der Absender haftet dem Frachtführer für alle durch mangelhafte Verpackung des Gutes verursachten Schäden an Personen, an Betriebsmaterial und an anderen Gütern sowie für alle durch mangelhafte Verpackung verursachten Kosten, es sei denn, daß der Mangel offensichtlich oder dem Frachtführer bei ider Übernahme des Gutes bekannt war und er diesbezüglich keine Vorbehalte gemacht hat. Artikel 11 1. Der Absender hat dem Frachtbrief die Dokumente beizugeben, die für die vor der Ablieferung des Gutes zu erledigenden Zoll- oder anderen Formalitäten notwendig sind, oder diese Dokumente dem Frachtführer zur Verfügung zu stellen und diesem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob diese Dokumente oder Auskünfte richtig oder ausreichend sind. Der Absender haftet dem Frachtführer für alle aus dem Fehlen, der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Dokumente und Angaben entstehenden Schäden, es sei denn, daß den Frachtführer ein Verschulden trifft. 3. Der Frachtführer haftet wie, ein Kommissionär für die Folgen des Verlustes oder der unrichtigen Verwendung der im Frachtbrief bezeichneten und diesem beigegebenen oder dem Frachtführer ausgehändigten Dokumente; er hat jedoch keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes. Artikel 12 1. Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, daß der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert, den für die Ablieferung vorgesehenen Ort ländert oder das Gut einem anderen äls dem im Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert. 2. Dieses Recht erlischt, sobald die zweite Ausfertigung des Frachtbriefes dem Empfänger übergeben ist oder dieser sein Recht nach Artikel 13, Absatz 1 geltend macht. Von diesem Zeitpunkt an hat der Frachtführer den Weisungen des Empfängers nachzukommen. 3. Das Verfügungsrecht steht jedoch dem Empfänger bereits von der Ausstellung des Frachtbriefes an zu, wenn der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind. Der Informationsaustausch zwischen den Untersuchungsführern und dem Referat operati zug der Abteilung muß noch kontinuierlic werden. Er ist mit eine Voraussetzung von Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen -Die Rolle und Aufgaben der Deutschen Volkspolizei in diesem Prozeß - Ihr sich daraus ergebender größerer Wert für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges anzuwenden sind und wer zu ihrer Anweisung befugt ist.

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