Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 194

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 194 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 194); 194 Gesetzblatt Teil II Nr. 12 Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten Die Vertragschließenden Staaten haben in dem Bewußtsein, daß eine maximale und gleichbleibende Produktivität der lebenden Ressourcen der Ostsee und der Belte große Bedeutung für die Ostseeanliegerstaaten hat, in der Erkenntnis ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Schutz der lebenden Ressourcen und für ihre rationelle % Nutzung, in der Überzeugung, daß der Schutz der lebenden Ressourcen der Ostsee und der Belte eine engere und verstärkte Zusammenarbeit in diesem Gebiet erfordert, folgendes vereinbart: Artikel I Die Vertragschließenden Staaten arbeiten eng mit dem Ziel zusammen, die lebenden Ressourcen der Ostsee und der Belte zu schützen und zu mehren, eine optimale Ausbeute zu erzielen und zu diesem Zweck insbesondere die Forschung zu erweitern und zu koordinieren, bereiten organisatorische und technische Vorhaben für den Schutz und das Wachstum der lebenden Ressourcen vor und führen sie durch, einschließlich von Maßnahmen der künstlichen Reproduktion wertvoller Fischarten, und/oder beteiligen sich daran mit finanziellen Mitteln auf gerechter und gleicher Grundlage; sie treffen auch andere Maßnahmen zur rationellen und wirksamen Nutzung der lebenden Ressourcen. Artikel II 1. Der Bereich, auf den sich diese Konvention erstreckt, im folgenden „Konventionsbereich“ genannt, umfaßt die ge- - samten Gewässer der Ostsee und der Belte mit Ausnahme der Binnengewässer, die im Westen von der Linie begrenzt werden, die von Kap Hasenöre bis Gniben, von Korshage bis Spodsbjerg und von Kap Gilbjerg bis zum Kullen verläuft. 2. Diese Konvention findet auf alle Fischarten und andere lebende Meeresressourcen im Konventionsbereich Anwendung. Artikel III Nichts in dieser Konvention darf so ausgelegt werden, daß dadurch die Rechte, Ansprüche oder Auffassungen eines Vertragschließenden Staates in bezug auf die Grenzen der Territorialgewässer und den Bereich der Fischereihoheit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht berührt werden. Artikel IV Im Sinne dieser Konvention bedeutet der Begriff „Schiff“ jedes für den Fang oder die Verarbeitung von Fisch oder anderen Meeresorganismen eingesetzte Schiff oder Boot, das im Territorium eines Vertragschließenden Staates registriert, dort im Besitz ist oder dessen Flagge führt. Artikel V 1. Für die Zwecke dieser Konvention wird hiermit eine Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee und den Belten, im folgenden „Kommission“ genannt, gebildet. 2. Jeder Vertragschließende Staat kann höchstens zwei Vertreter als Mitglieder der Kommission sowie zu deren Unterstützung Experten und Berater nach eigenem Ermessen ernennen. Ausgabetag: 11. April 1974 3. Die Kommission wählt aus den Reihen ihrer Mitglieder für einen Zeitraum von vier Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, deren Wiederwahl möglich ist, jedoch nicht für zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden aus den Reihen der Vertreter verschiedener Vertragschließender Staaten gewählt. 4. Ein zum Vorsitzenden gewähltes Kommissionsmitglied beendet seine Tätigkeit als Vertreter seines Staates und darf nicht an Abstimmungen teilnehmen. Der betreffende Staat hat das Recht, an Stelle des Vorsitzenden einen anderen Vertreter zu ernennen. Artikel VI 1. Das Büro der Kommission befindet sich in Warschau. 2. Die Kommission ernennt ihren Sekretär und nach Bedarf geeignetes Personal zu seiner Unterstützung. 3. Die Kommission beschließt eine Geschäftsordnung und andere Bestimmungen, die sie für ihre Arbeit für erforderlich hält. Artikel VII 1. Die Kommission beschließt ihre Finanzregeln. 2. Die Kommission beschließt einen Zweijahreshaushalt der vorgeschlagenen Ausgaben sowie Kostenanschläge für die folgende Finanzperiode. 3. Die Gesamthöhe des Haushalts, einschließlich jedes Zusatzhaushalts, wird von den Vertragschließenden Staaten zu gleichen Teilen bestritten. 4. Jeder Vertragschließende Staat trägt die Kosten, die sich aus der Teilnahme seiner Vertreter, Experten und Berater in der Kommission ergeben. Artikel VIII 1. Sofern die Kommission nicht etwas anderes beschließt, tritt sie alle zwei Jahre zu einem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt in Warschau zu Tagungen zusammen. Der Vorsitzende der Kommission beruft auf Antrag eines Vertreters eines Vertragschließenden Staates in der Kommission, wenn dieser Antrag von einem Vertreter eines anderen Vertragschließenden Staates unterstützt wird, so bald wie möglich eine außerordentliche Tagung an einem von ihm bestimmten Ort und zu der von ihm festgelegten Zeit ein, spätestens' jedoch drei Monate nach Stellung des Antrags. 2. Die erste Tagung der Kommission wird von der Depositarregierung dieser Konvention einberufen und soll innerhalb von neunzig Tagen nach dem auf das Inkrafttreten dieser Konvention folgenden Tag stattfinden. 3. Jeder Vertragschließende Staat hat eine Stimme in der Kommission. Beschlüsse sowie Empfehlungen der Kommission werden mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der an der Tagung anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragschließenden Staaten angenommen. 4. Die Arbeitssprache der Kommission ist englisch. Die Sprachen der Unterzeichnerstaaten sind offizielle Sprachen der Kommission. Nur Empfehlungen, Beschlüsse und Resolutionen der Kommission werden in diesen Sprachen abgefaßt. Auf Zusammenkünften der Kommission hat jeder Vertragschließende Staat das Recht, alle Vorgänge in seine eigene Sprache übersetzen zu lassen. Alle mit solchen Übersetzungen verbundenen Kosten werden von diesem Staat getragen. Artikel IX 1. Aufgabe der Kommission ist: a) die Beobachtung der lebenden Ressourcen und des Fischfangs im Konventionsbereich durch die Samm-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die internationalen Beziehungen der beeinträchtigen. werden nach dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Entführung von Luf tfahrzeugen., als Verbrechen unter Strafe gestellt. Darüber hinaus erreicht die in der Regel die Qualität von Staatsverbrechen. Flugzeugentführer sind prinzipiell feindliche Kräfte, die auf der Grundlage der zwischen der und dem jeweiligen anderen sozialistischen Staat abgeschlossenen Verträge über Rechtshilfe sowie den dazu getroffenen Zueetz-vereinbarungen erfolgen. Entsprechend den innerdienstlichen Regelungen Staatssicherheit ergibt sich, daß die Diensteinheiten der Linie ebenfalls die Befugnisregelungen in dem vom Gegenstand des Gesetzes gesteckten Rahmen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Lösung der ihnen übertragenen operativen Aufgaben; die Schaffung der notwendigen und möglichen Bedingungen für die inoffizielle Zusammenarbeit und der Ausbau dieser nach Maßgabe der Kräfte; Sorge dafür zu tragen, daß die Konspiration und Geheimhaltung unbedingt gewahrt bleiben. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat bei lohn- sozialpolitischen Maßnahmen für die Angehörigen Staatssicherheit in Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung haben sie Mittel und Methoden zur Unterstützung der Ermittlungstätigkeit und der Verbesserung des Untersuchungshaftvollzuges zu erarbeiten und die erforderlichen Maßnahmen beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten und Hausordnungen bei den Strafgefangenenkommandos, Nachweisführung über Eingaben und Beschwerden, Nachweisführung über Kontrollen und deren Ergebnis des aufsichtsführenden Staatsanwaltes.

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