Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 186

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 186 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 186); 186 Gesetzblatt Teil II Nr. 11 Ausgabetag: 29. März 1974 stellen fest, daß die Anwendung der innerstaatlichen Rechtsnormen, die die Verjährungsfrist bei gewöhnlichen Straftaten betreffen, auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit für die Weltöffentlichkeit eine Angelegenheit von ernster Besorgnis ist, da sie die Verfolgung und Bestrafung von Personen, die für solche Verbrechen verantwortlich sind, verhindert; erkennen an, da# es notwendig und an der Zeit ist, durch diese Konvention das Prinzip völkerrechtlich zu bekräftigen, daß es für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit keine Verjährungsfrist gibt, sowie die weltweite Anwendung dieses Prinzips zu gewährleisten; und haben daher folgendes vereinbart: ARTIKEL I Die Verjährungsfristen finden keine Anwendung auf folgende Verbrechen, unabhängig davon, wann sie begangen wurden: a) Kriegsverbrechen, wie sie im Statut des Internationalen Nürnberger Militärgerichtshofes vom 8. August 1945 definiert und durch die Resolutionen 3 (I) vom 13. Februar 1946 und 95 (I) vom 11. Dezember 1946 der Vollversammlung der Vereinten Nationen bestätigt wurden, insbesondere die „ernsten Verletzungen“, die in den Genfer Konventionen über den Schutz der Kriegsopfer vom 12. August 1949 aufgeführt sind; b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit, unabhängig davon, ob sie im Krieg oder im Frieden begangen wurden, wie sie im Statut des Internationalen Nürnberger Militär-gerkhtshofes vom 8. August 1945 definiert und in den Resolutionen 3 (I) vom 13. Februar 1946 und 95 (I) vom 11. Dezember 1946 der Vollversammlung der Vereinten Nationen bestätigt wurden, Vertreibung im Ergebnis eines bewaffneten Überfalls oder einer Okkupation, unmenschliche Handlungen, die eine Folge der Apartheidpolitik sind, sowie das Verbrechen des Völkermordes, das in der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes von 1948 definiert wurde, auch wenn diese Handlungen keine Verletzung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften jenes Landes darstellen, in dem sie begangen wurden. ARTIKEL II Wenn eines der in Artikel I genannten Verbrechen begangen wird, finden die Bestimmungen dieser Konvention auf Vertreter der Staatsmacht und auf Privatpersonen Anwendung, die als Täter oder Mittäter solche Verbrechen begehen oder die andere Personen unmittelbar aufhetzen, solche Verbrechen zu begehen, oder die sich verschwören, um sie zu begehen, ungeachtet des Grades der Vollendung, sowie auf Vertreter der Staatsmacht, die zulassen, daß sie begangen werden. ARTIKEL III Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, alle notwendigen innerstaatlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen zu ergreifen, um in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Bedingungen für die Auslieferung der in Artikel II dieser Konvention genannten Personen zu schaffen. ARTIKEL IV Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren alle notwendigen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, daß eine gesetzliche oder anders festgelegte Verjährungsfrist nicht auf die Verfolgung und Bestrafung der in den Artikeln I und II dieser Konvention aufgeführten Verbrechen angewandt wird und daß eine solche Verjährungsfrist dort, wo sie besteht, abgeschafft wird. ARTIKEL V Diese Konvention steht bis zum 31. Dezember 1969 jedem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder jedem Mitglied einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, jedem Mitgliedstaat des Statuts des Internationalen Gerichtshofes und jedem anderen Staat, der von der Vollversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wurde, Teilnehmer dieser Konvention zu werden, zur Unterzeichnung offen. ARTIKEL VI Diese Konvention bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt ARTIKEL VII Diese Konvention steht jedem Staat der im Artikel V genannt wurde, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt i r ARTIKEL VIII 1. Diese Konvention tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. 2. Für jeden Staat, der diese Konvention nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihr beitritt, tritt diese Konvention am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. ARTIKEL IX 1. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Konvention kann von jedem Teilnehmerstaat zu jeder Zeit durch schriftliche Mitteilung an den “Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Ersuchen auf Revision dieser Konvention gestellt werden. 2. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen entscheidet darüber, welche Maßnahmen, wenn notwendig, bei einem solchen Ersuchen zu treffen sind. ARTIKEL X 1. Diese Konvention wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen inj Artikel V genannten Staaten beglaubigte Abschriften dieser Konvention. 3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen setzt alle im Artikel V genannten Staaten über folgendes in Kenntnis: a) Unterzeichnungen dieser Konvention und die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß den Artikeln V, VI und VII; b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konvention gemäß Artikel VIII; c) gemäß Artikel IX eingegangene Mitteilungen. ARTIKEL XI Diese Konvention, deren chinesische, englische, französische, russische und spanische Fassung gleichermaßen authentisch ist, trägt das Datum vom 26. November 1968. ZU URKUND DESSEN haben die zu diesem Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten diese Konvention unterzeichnet.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 186 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 186) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 186 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 186)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung vor gesellschaftsgefährlichen Angriffen jederzeit zu gewährleisten, und die andere besteht darin, auch die be- Marx Engels Debatten über das Holzdiebstahlgesetz Werke Sand Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Besuchen mit Verhafteten kann nur gewährleistet werden durch die konsequente Durchsetzung der Dienstanweisungen und sowie der Hausordnung und der Besucherordnung.

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