Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 171

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 171 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 171); Gesetzblatt Teil II Nr. 10 Ausgabetag: 27. März 1974 171 andere in Artikel III aufgeführten Handlungen beziehen, werden auf Antrag einer der am Streit beteiligten Seiten dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet. - ARTIKEL X Diese Konvention, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen gültig ist, trägt das Datum vom 9. Dezember 1948. ARTIKEL XI Diese Konvention steht bis zum 31. Dezember 1949 jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem Nichtmitgliedstaat, an den die Vollversammlung eine Einladung zur Unterzeichnung gerichtet hat, zur Unterzeichnung offen. Diese Konvention bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Nadi dem 1. Januar 1950 kann jedes Mitglied der Vereinten Nationen und 'jeder Nichtmitgliedstaat, der die obenerwähnte Einladung erhalten hat, dieser Konvention beitreten. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. ARTIKEL XII Eine Vertragschließende Seite kann jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Anwendung dieser Konvention auf alle oder eines der Territorien ausdehnen, für deren auswärtige Beziehungen diese Vertragschließende Seite verantwortlich ist. ARTIKEL XIII An dem Tag, an dem die ersten zwanzig Ratifikationsurkunden oder Beitrittsurkunden hinterlegt worden sind, fertigt der Generalsekretär ein Protokoll an und übermittelt jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem in Artikel XI in Betracht gezogenen Nichtmitgliedstaat eine Abschrift derselben. Diese Konvention tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Ratifikationen oder Beitritte, die nach dem obigen Datum erfolgen, werden am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde wirksam. ARTIKEL XIV Diese Konvention bleibt für die Dauer von zehn Jahren vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an in Kraft. Danach bleibt sie für die Dauer von jeweils fünf Jahren für diejenigen Vertragschließenden Seiten in Kraft, die sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der geltenden Frist gekündigt haben. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen. ARTIKEL XV Wenn infolge von Kündigungen die Zahl der Teilnehmer dieser Konvention auf weniger als sechzehn sinkt, tritt die Konvention mit dem Zeitpunkt außer Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird. i ARTIKEL XVI Ein Antrag auf Revision dieser Konvention kann von einer Vertragschließenden Seite jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär gestellt werden. Die Vollversammlung entscheidet über die Maßnahmen, die gegebenenfalls auf einen solchen Antrag hin zu ergreifen sind. ARTIKEL XVII Der Generalsekretär der Vereinten Nationen setzt alle Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Artikel XI in Betracht gezogenen Nichtmitgliedstaaten über folgendes in Kenntnis: a) Unterzeichnungen, Ratifikations- und Beitrittsurkunden, die gemäß Artikel XI eingegangen sind; b) Mitteilungen, die gemäß Artikel XII eingegangen sind; c) den Zeitpunkt, an dem diese Konvention gemäß Artikel XIII in Kraft tritt; d) Kündigungen, die gemäß Artikel XIV eingegangen sind; e) das Außerkrafttreten der Konvention gemäß Artikel XV; f) Mitteilungen, die gemäß Artikel XVI eingegangen sind. ARTIKEL XVIII Das Original dieser Konvention wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. Eine beglaubigte Abschrift der Konvention wird jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem der in Artikel XI in Betracht gezogenen Nichtmitgliedstaaten übermittelt. ARTIKEL XIX Diese Konvention wird am Tage ihres Inkrafttretens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registriert.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

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