Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 162

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 162 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 162); 162 i Gesetzblatt Teil II Nr. 9 (Übersetzung) Konvention über die politischen Rechte der Frau DIE VERTRAGSCHLIESSENDEN SEITEN SIND - VON DEM WUNSCH GETRAGEN, das in der Charta der Vereinten Nationen enthaltene Prinzip der Gleichberechtigung von Mann und Frau zu verwirklichen; IN DER ERKENNTNIS, daß jeder das Recht hat, unmittelbar oder mittelbar durch frei gewählte Vertreter an der Regierung seines Landes teilzunehmen und gleichen Zutritt zum öffentlichen Dienst seines Landes zu erhalten, sowie in dem Wunsch, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Mann und Frau bei der Wahrnehmung und Ausübung der politischen Rechte gleichzustellen; IN DEM ENTSCHLUSS, zu diesem Zweck eine Konvention abzuschließen; HIERMIT WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ARTIKEL I Die Frauen haben das Recht, bei allen Wahlen unter den gleichen Bedingungen wie die Männer und ohne jegliche Diskriminierung ihre Stimme abzugeben. ARTIKEL II Die Frauen sind unter den gleichen Bedingungen wie die Männer, ohne jede Diskriminierung, in alle durch nationales Recht geschaffenen und öffentlich gewählten Organe wählbar. ARTIKEL III Die Frauen haben das Recht, unter den gleichen Bedingungen wie die Männer, ohne jede Diskriminierung, öffentliche Ämter zu bekleiden und alle durch nationales Recht geschaffenen öffentlichen Funktionen auszuüben. ARTIKEL IV 1. Diese Konvention steht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen sowie allen anderen Staaten, die von der Vollversammlung dazu auf gef ordert wurden, zur Unterzeichnung offen. 2. Diese Konvention wird ratifiziert; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. ARTIKEL V - 1. Diese Konvention steht allen in Artikel IV, Absatz 1 genannten Staaten zum Beitritt offen. 2. Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. ARTIKEL VI 1. Diese Konvention tritt am 90. Tag nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für jeden Staat, der diese Konvention nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihr beitritt, tritt diese Konvention am 90. Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft. Ausgabetag: 25., März. 1974 ARTIKEL VII Wenn ein Staat bei der Unterzeichnung der Ratifizierung oder beim Beitritt zu einem Artikel dieser Konvention einen Vorbehalt äußert, teilt der Generalsekretär den Wortlaut dieses Vorbehaltes allen Staaten mit, die Teilnehmer dieser Konvention sind oder werden können. Jeder Staat, der gegen diesen Vorbehalt Einspruch erhebt, kann innerhalb von 90 Tagen, vom Zeitpunkt der genannten Mitteilung (oder von dem Tage, an dem er Teilnehmer der Konvention wurde) an, den Generalsekretär davon in Kenntnis setzen, daß er den Vorbehalt nicht akzeptiert. In diesem Fall tritt die Konvention zwischen diesem Staat und dem Staat, der den Vorbehalt äußert, nicht in Kraft. ARTIKEL VlII L Jeder Staat kann diese Konvention durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär in Kraft. 2. Diese Konvention verliert mit dem Tage des Inkrafttretens einer Kündigung, durch die sich die Zahl der Teilnehmer der Konvention auf weniger als sechs verringert, ihre Gültigkeit ARTIKEL IX Jede Streitigkeit, die zwischen zwei oder mehreren Teilnehmerstaaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention entsteht und nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, wird auf Ersuchen einer der am Streit beteiligten Seiten dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung übergeben, sofern sie keine andere Form der Beilegung vereinbaren. ARTIKEL X Der Generalsekretär der Vereinten Nationen setzt alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und die in Artikel IV, Absatz 1 dieser Konvention genannten Nichtmitgliedstaaten über folgendes in Kenntnis: a) die entsprechend Artikel IV eingegangenen Unterzeichnungen und Ratifikationsurkunden; b) die entsprechend Artikel V eingegangenen Beitrittsurkunden; c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konvention gemäß Artikel VI; d) die entsprechend Artikel VII eingegangenen Mitteilungen und Benachrichtigungen; e) die entsprechend Artikel VIII, Absatz 1 eingegangenen Mitteilungen über die Kündigung; f) das Außerkrafttreten der Konvention entsprechend Artikel VIII, Absatz 2. ARTIKEL XI 1. Diese vorliegende Konvention, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den in Artikel IV, Absatz 1 genannten Nichtmitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen in gehöriger Form bevollmächtigten Unterzeichneten diese Konvention unterschrieben, die am einunddreißigsten März neunzehnhundertdreiundfünfzig in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie sind noch kontinuierlicher geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich-negativer Aktivitäten Verhafteter fest zulegen, rechtzeitig ein den Erfordernissen jeder Zeit Rechnung tragender Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Haupt- selbständigen Abteilungen haben darauf Einfluß zu nehmen und dazu beizutragen, daß Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung für die Durchsetzung der aggressiven Ziele des Imperialismus treffen, daß sie sich nicht auf eine Zuspitzung der Lage bis hin zu bewaffneten Auseinandersetzungen vorbereiten.

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