Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 134

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 134 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 134); 134 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 21. März 1974 die Resolution 1514 (XVI der Vollversammlung fallenden Gebieten, die Fragen betreffen, die in der vorliegenden Konvention vorgesehen .sind und diesen Organen zur Behandlung vorliegen, b) Das Komitee erhält von den zuständigen Organen der Vereinten Nationen Kopien der Berichte über gesetzgeberische, gerichtliche, administrative und andere Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Prinzipien und Ziele dieser Konvention beziehen und von den Verwaltungsmäditen in den unter Punkt a) dieses ‘ Absatzes genannten Gebieten angewandt werden, und unterbreitet diesen Organen dazu ihre Stellungnahmen und Empfehlungen. 3. Das Komitee nimmt in seinen Bericht an die Vollversammlung eine Zusammenfassung der bei ihm von den Organen der Vereinten Nationen eingegangenen Eingaben und Berichte sowie die Stellungnahmen und Empfehlungen des Komitees zu diesen Eingaben und Berichten auf. 4. Das Komitee ersucht den Generalsekretär der Vereinten Nationen um alle die Ziele dieser Konvention betreffenden und ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die Gebiete, die in Absatz 2 a) dieses Artikels genannt wurden. Artikel 16 Die Bestimmungen dieser Konvention über die Beilegung von Streitigkeiten oder die Prüfung von Beschwerden werden unbeschadet anderer Methoden zur Lösung von Streitfragen oder Beschwerden auf dem Gebiet der Diskriminierung, wie sie in den Gründungsdokumenten der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen oder in von letzteren angenommenen Konventionen niedergelegt sind, angewandt und hindern die Teilnehmerstaaten nicht daran, andere Methoden zur Lösung von Streitfällen in Übereinstimmung mit allgemeinen oder besonderen zwischen ihnen geltenden internationalen Übereinkommen zu nutzen. Teil III Artikel 17 1. Diese Konvention steht jedem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder jedem Mitglied ihrer Spezialorganisationen, jedem Teilnehmerstaat des v Statuts des Internationalen Gerichtshofes und jedem anderen Staat, der von der Vollversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wurde, dieser Konvention beizutreten, zur Unterzeichnung offen. 2. Diese Konvention bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Artikel 18 1. Diese Konvention steht allen im Artikel 17, Absatz 1 genannten Staaten zum Beitritt offen. 2. Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Artikel 19 1. Diese Konvention tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der siebenundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. 2. Für jeden Staat, der diese Konvention nach Hinterlegung der siebenundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihr beitritt, tritt diese Konvention am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Artikel 20 1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Text der von Staaten zum Zeitpunkt der Ratifizierung oder des Beitritts gemachten Vorbehalte entgegen und übermittelt ihn allen Staaten, die Teilnehmer dieser Konvention sind oder werden können. Jeder Staat, der gegen einen Vorbehalt Einwände hat, muß innerhalb von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt der oben erwähnten Mitteilung den Generalsekretär davon in Kenntnis setzen, daß er diesen Vorbehalt nicht akzeptiert. 2. Vorbehalte, die mit den Zielen und Aufgaben dieser Konvention nicht vereinbar sind, werden nicht zugelassen, ebenso wie Vorbehalte, die die Arbeit eines auf der Grundlage dieser Konvention geschaffenen Organs behindern können. Ein Vorbehalt gilt als unvereinbar oder arbeitsbehindernd, wenn mindestens zwei Drittel der Teilnehmerstaaten der Konvention dagegen Einwände erheben. 3. Vorbehalte, können jederzeit durch, eine entsprechende Notifikation an den Generalsekretär zurückgezogen werden. Eine solche Notifikation wird an dem Tag, an dem sie empfangen wird, wirksam. Artikel 21 Jeder Teilnehmerstaat kann diese Konvention durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsek retär wirksam. Artikel 22 Jeder Streit zwischen zwei oder mehreren Teilnehmerstaaten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention, der nicht durch Verhandlungen oder in dieser Konvention ausdrücklich vorgesehene Verfahren beigelegt worden ist, wird auf Ersuchen einer der streitenden Seiten dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet, sofern die streitenden Seiten keine andere Art der Schlichtung vereinbart haben. Artikel 23 1. Ein Ersuchen auf Revision dieser Konvention kann jederzeit von einem Teilnehmerstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gestellt werden. 2. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen entscheidet, welche Maßnahmen gegebenenfalls hinsichtlich eines solchen Ersuchens ergriffen werden müssen. Artikel 24 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen im Artikel 17, Absatz 1 dieser Konvention genannten Staaten folgende Angaben: a) Unterzeichnung, Ratifizierung und Beitritt gemäß Artikel 17 und 18; b) Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konvention gemäß Artikel 19; c) Mitteilungen und Erklärungen, die gemäß Artikel 14, 20 und 23 eingegangen sind; d) Kündigung gemäß Artikel 21. Artikel 25 1. Diese Konvention, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen aufbewahrt. 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten, die zu einer im Artikel 17, Absatz 1 dieser Konvention aufgeführten Kategorie gehören, beglaubigte Kopien dieser Konvention. ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten diese Konvention, die in New York zur Unterzeichnung aufliegt, am siebenten März neunzehnhundertsechsundsechzig unterzeichnet.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 134 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 134) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 134 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 134)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung stören, beoder verhindern.

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