Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 133

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 133 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 133); Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 21. März 1974 133 der Kommission, über deren Benennung zwischen den Staaten, die die Seiten des Streitfalles sind, keine Einigung erzielt werden konnte, aus dem Kreis der Komiteemitglieder in geheimer Wahl mit einer Zweidrittelmehrheit gewählt. 2. Die Kommissionsmitglieder erfüllen ihre Aufgaben in persönlicher Eigenschaft. Sie dürfen nicht Bürger der Staaten, die Seiten des Streitfalles sind, oder eines Staates sein, der nicht Mitglied der Konvention ist. 3. Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und beschließt ihre eigene Geschäftsordnung. 4. Die Sitzungen der Kommission erfolgen gewöhnlich am Sitz der Vereinten Nationen oder auf Beschluß der Kommission an jedem anderen geeigneten Ort. 5. Das gemäß Artikel 10, Absatz 3 der Konvention vorgesehene Sekretariat arbeitet auch für die Kommission, falls ein Streit zwischen Teilnehmerstaaten der Konvention zur Bildung der Kommission führt. 6. Die streitenden Seiten tragen zu gleichen Teilen alle Ausgaben für die Mitglieder der Kommission gemäß Kostenanschlägen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen aufgestellt werden. 7. Der Generalsekretär hat das Recht, falls erforderlich, die Ausgaben für die Mitglieder der Kommission vor der Rückzahlung durch die streitenden Parteien gemäß Absatz 6 dieses Artikels zu erstatten. 8. Das Komitee stellt der Kommission die ihm zugegangenen und ausgewerteten Informationen zur Verfügung, und die Kommission kann die betroffenen Staaten ersuchen, weitere wichtige Informationen beizubringen. Artikel 13 1. Wenn die Kommission die Angelegenheit eingehend geprüft hat, arbeitet sie einen Bericht aus, der dem Vorsitzenden des Komitees vorgelegt wird, und ihre Schlußfolgerungen zu allen Fragen, die die faktische Seite des Streits zwischen den Parteien betreffen, und der solche Empfehlungen enthält, die sie für eine friedliche Beilegung des Streits für notwendig hält 2. Der Vorsitzende des Komitees übermittelt den Bericht der Kommission jedem an dem Streit beteiligten Staat. Innerhalb von drei Monaten teilen diese Staaten dem Vorsitzenden des Komitees mit, ob sie mit den im Bericht der Kommission enthaltenen Empfehlungen einverstanden sind oder nicht 3. Nach Ablauf des im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Zeitraums übermittelt der Vorsitzende des Komitees den Bericht der Kommission und die Erklärungen der betroffenen Teilnehmerstaaten den anderen Teilnehmerstaaten der Konvention. Artikel 14 1. Ein Teilnehmerstaat kann jederzeit erklären, daß er die Befugnis des Komitees anerkennt Mitteilungen von Einzelpersonen oder Gruppen von Personen im Bereich seiner Gerichtsbarkeit entgegenzunehmen und zu prüfen, die erklären, Opfer einer Verletzung von in dieser Konvention niedergelegten Rechten durch den betreffenden Teilnehmerstaat zu sein. Das Komitee darf nicht solche Mitteilungen entgegennehmen, wenn sie einen Teilnehmerstaat der Konvention betreffen, der eine solche Erklärung nicht abgegeben hat 2. Jeder Teilnehmerstaat, der eine Erklärung ‘ gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgibt kann im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung ein Organ bilden oder benennen, das befugt ist Eingaben von Einzelpersonen oder Gruppen von Personen innerhalb seines Hoheitsbereiches entgegenzunehmen und zu prüfen, die erklären, Opfer der Verletzung eines der in dieser Konvention niedergelegten Rechte zu sein und alle anderen im Lande möglichen Rechtsmittel erschöpft zu haben. 3. Eine gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegebene Erklärung sowie die Bezeichnung jedes gemäß Absatz 2 dieses Artikels gebildeten oder benannten Organs müssen durch den entsprechenden Teilnehmerstaat beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, der den anderen Teilnehmerstaaten Kopien davon zustellt hinterlegt werden. Die Erklärung kann jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär zurückgenommen werden, doch dies darf sich in keiner Weise auf die Mitteilungen auswirken, die dem Komitee zur Prüfung vorliegen. 4. Ein Verzeichnis der Eingaben wird von dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels gebildeten oder benannten Organ geführt, und beglaubigte Kopien dieses Verzeichnisses werden jährlich über die entsprechenden Kanäle beim Generalsekretär hinterlegt, wobei ihr Inhalt nicht veröffentlicht werden darf. 5. Falls der Antragsteller durch die Maßnahmen des gemäß Absatz 2 dieses Artikels gebildeten oder benannten Organs nicht zufriedengestellt wurde, hat er das Recht, die betreffende Angelegenheit innerhalb von sechs Monaten dem Komitee zu übermitteln. 6. a) Das Komitee bringt in vertraulicher Form bei ihm ein- gegangene Mitteilungen dem Teilnehmerstaat zur Kenntnis, der der Verletzung einer Bestimmung der Konvention bezichtigt wurde, doch wird die betreffende Person oder Personengruppe ohne ihre ausdrückliche Zustimmung nicht genannt. Das Komitee nimmt keine anonyme Mitteilung entgegen, b) Innerhalb von drei Monaten übermittelt der Staat, der die Mitteilung erhalten hat, dem Komitee schriftliche Erläuterungen oder Erklärungen, die diese Angelegenheit und die Maßnahmen, die dieser Staat möglicherweise ergriffen hat, klarstellen. 7. a) Das Komitee prüft die Mitteilungen unter Berücksich- tigung aller Angaben, die ihm von dem betroffenen Teilnehmerstaat und dem Antragsteller zur Verfügung gestellt wurden. Das Komitee darf keine Mitteilungen von einem Antragsteller prüfen, solange es nicht fest-gestellt hat, daß der Antragsteller alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpft hat. Diese Regel gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen die Anwendung dieser Mittel über Gebühr verzögert wird, b) Das Komitee übermittelt seine Vorschläge und Empfehlungen, falls vorhanden, dem betroffenen Teilnehmerstaat und dem Antragsteller. 8. Das Komitee nimmt in seinen Jahresbericht eine Zusammenfassung solcher Mitteilungen auf, und wo es angebracht ist, eine Zusammenfassung der Erläuterungen und Erklärungen der betroffenen Teünehmerstaaten sowie seine eigenen Vorschläge und Empfehlungen. 9. Das Komitee ist nur dann befugt, die in diesem Artikel vorgesehenen Funktionen wahrzunehmen, wenn mindestens zehn Teilnehmerstaaten der Konvention durch Erklärungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gebunden sind. Artikel 15 1. Bis zur Erreichung der Ziele der Deklaration über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker, die in der Resolution 1514 (XV) der Vollversammlung vom 14. Dezember 1960 enthalten sind, beschränken die Bestimmungen dieser Konvention in keiner Weise das Eingaberecht, das diesen Völkern durch andere internationale Dokumente oder durch die Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen gewährt wird. 2. a) Das gemäß Artikel 8, Absatz 1 dieser Konvention ge- bildete Komitee erhält Kopien der Eingaben von den Organen der Vereinten Nationen, die sich mit Fragen beschäftigen, die unmittelbar die Prinzipien und Ziele dieser Konvention betreffen, und unterbreitet ihnen dazu Stellungnahmen und Empfehlungen bei der Behandlung von Eingaben von Einwohnern von Treuhandgebieten, nichtautonomen und allen anderen l .;t;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-. nomische, soziale und geistig-kulturelle Potenzen, um den Ursachen und Bedingungen des Entstehens feindlicher Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ist die Untersuchung gosellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren ein politisch bedeutsamer und relativ eigenständiger Aufgabenkomplex.

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