Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 132

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 132 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 132); 132 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 21. März 1974 der Menschenrechte, der Deklaration der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung und dieser Konvention zu verbreiten. T e i1 II Artikel 8 1. Es wird ein Komitee für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (im folgenden „Komitee“ genannt) gebildet, das aus achtzehn Fachleuten mit hohen moralischen Qualitäten und von anerkannter Unparteilichkeit besteht. Diese Fachleute werden von den Teilnehmerstaaten aus den Reihen ihrer Staatsbürger, die ihre Funktionen in persönlicher Eigenschaft zu erfüllen haben, gewählt, wobei einer gerechten geographischen Verteilung und Vertretung der verschiedenen Formen der Zivilisation und der hauptsäch- ■ liehen Rechtssysteme Beachtung geschenkt wird. 2. Die Mitglieder des Komitees werden in geheimer Abstimmung aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Teilnehmerstaaten nominiert worden sind. Jeder Teilnehmerstaat kann aus den Reihen seiner Staatsbürger eine Person benennen. 3. Die erste Wahl wird sechs Monate nach. Inkrafttreten dieser Konvention durchgeführt. Spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt jeder Wahl richtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Schreiben an die Teilnehmerstaaten, in dem er sie ersucht, innerhalb von zwei Monaten ihre Nominierung einzureichen. Der Generalsekretär stellt in alphabetischer Reihenfolge eine Liste aller nominierten Personen mit Angabe der Teilnehmerstaaten zusammen, die diese Personen benannt haben, und er legt diese Liste den Teilnehmerstaaten der Konvention vor. 4. Die Wahlen der Komiteemitglieder finden auf einer Tagung der Teilnehmerstaaten der Konvention statt, die vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen einberufen wird. Auf dieser Tagung, für deren Beschlußfähigkeit zwei Drittel der Teilnehmerstaaten nötig sind, gelten die Kandidaten als Mitglieder des Komitees gewählt, die die größte Anzahl von Stimmen und die absolute Mehrheit der von den anwesenden und an der Abstimmung beteiligten Vertreter der Teilnehmerstaaten der Konvention abgegebenen Stimmen erhalten. 5. a) Die Mitglieder des Komitees werden für einen Zeit- raum von vier Jahren gewählt. Die Amtsperiode von neun der in der ersten Wahl gewählten Mitgliedern läuft jedoch am Ende von zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden des Komitees durch das Los bestimmt. b) Zur Besetzung unvorhergesehen frei werdender Stellen benennt der Teilnehmerstaat der Konvention, dessen Fachmann nicht mehr Mitglied des Komitees ist, aus den Reihen seiner Staatsbürger einen anderen Fachmann, der der Zustimmung durch das Komitee bedarf. 6. Die Teilnehmerstaaten sind verantwortlich für die Erstattung der Ausgaben der Komiteemitglieder, wenn sie Aufgaben des Komitees erfüllen. Artikel 9 1. Die Teilnehmerstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Prüfung durch das Komitee einen Bericht über die gesetzgeberischen, gerichtlichen, administrativen oder anderen Maßnahmen vorzulegen, die sie ergriffen haben und die die Bestimmungen dieser Konvention wirksam werden lassen, und zwar: a) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Konvention für den betreffenden Staat; b) danach alle zwei Jahre und immer dann, wenn das Komitee darum ersucht. Das Komitee kann von den Teilnehmerstaaten der Konvention weitere Informationen anfordem. 2. Das Komitee erstattet der Vollversammlung der Vereinten Nationen jährlich durch den Generalsekretär Bericht über seine Tätigkeit und kann Vorschläge und allgemeine Empfehlungen auf der Grundlage des Studiums der Berichte und Informationen, die von den Teilnehmerstaaten der Konvention eingegangen sind, unterbreiten. Solche Vorschläge und allgemeine Empfehlungen werden der Vollversammlung zusammen mit eventuellen Bemerkungen der Teilnehmerstaaten übermittelt. Artikel 10 1. Das Komitee beschließt seine eigene Geschäftsordnung. 2. Das Komitee wählt seine Amtspersonen für einen Zeitraum von zwei Jahren. 3. Das Sekretariat des Komitees wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gestellt. 4. Die Sitzungen des Komitees finden gewöhnlich am Sitz der Vereinten Nationen statt. Artikel 11 1. Wenn ein Teilnehmerstaat der Meinung ist, daß ein anderer Teilnehmerstaat die Bestimmungen der Konvention nicht in Kraft setzt, kann er das dem Komitee zur Kenntnis bringen. Das Komitee leitet diese Mitteilung an den betroffenen Teilnehmerstaat weiter. Innerhalb von drei Monaten legt der Staat, der die Mitteilung erhalten hat, dem Komitee schriftliche Erläuterungen vor, die diese Angelegenheit und die Maßnahmen, die dieser Staat möglicherweise ergriffen hat, klarstellen. 2. Wenn die Angelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der ersten Mitteilung durch einen solchen Staat durch zweiseitige Verhandlungen oder ein anderes ihnen zugängliches Verfahren zur Zufriedenheit beider Seiten geregelt ist, hat jeder dieser beiden Staaten das Recht, diese Angelegenheit erneut dem Komitee durch eine entsprechende Benachrichtigung des Komitees sowie des anderen Staates zu unterbreiten. 3. Das Komitee prüft die ihm in Übereinstimmung mit Punkt 2 dieses Artikels unterbreitete Angelegenheit, nachdem es gemäß den allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts festgestellt hat, daß alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsmittel im vorliegenden Fall in Anspruch genommen und erschöpft sind. Diese Regel güt nicht in den Fällen, wenn die Anwendung dieser Mittel über Gebühr verzögert wird. 4. In jeder ihm unterbreiteten Angelegenheit kann das Komitee die betroffenen Teilnehmerstaaten auffordem, weitere wichtige Informationen zur Verfügung zu stellen. 5. Wenn eine Frage, die sich aus den Bestimmungen dieses Artikels ergibt, im'Komitee behandelt wird, haben die betroffenen Teilnehmerstaaten das Recht, während der Behandlung dieser Angelegenheit einen Vertreter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees zu entsenden. Artikel 12 1. a) Nachdem das Komitee alle Informationen, die es als notwendig erachtet, erhalten und sorgfältig geprüft hat, benennt der Vorsitzende eine ad hoc Schlichtungskommission (im folgenden „Kommission“ genannt), bestehend aus fünf Personen, die Mitglieder des Komitees sein können, doch nicht zu sein brauchen. Die Mitglieder der Kommission werden mit Zustimmung aller am Streit beteiligten Seiten ernannt, und die Kommission stellt ihre guten Dienste den betroffenen Staaten für eine friedliche Regelung der Angelegenheit auf der Grundlage der Einhaltung dieser Konvention zur Verfügung, b) Wenn die Teilnehmerstaaten des'Streitfalles innerhalb von drei Monaten keine Einigung bezüglich der Zusammensetzung der gesamten oder eines Teiles der Kommission erzielen können, werden die Mitglieder;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 132 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 132) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 132 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 132)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Verhalten beenden. Art und Umfang dieser Aufforderung sind exakt zu dokumentieren, da sie für eine evtl. Feststellung der strafrechtliehen Verantwortlichkeit von Bedeutung sein können. So verlangt der Strafgesetzbuch in Abgrenzung zu den, Strafgesetzbuch das Nichtbefolgen einer Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane.

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