Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 108

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 108 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 108); 108 Gesetzblatt Teil II Nr. 7 Ausgabetag: 7. März 1974 Teil IV Artikel 16 1. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, in Übereinstimmung mit diesem Teil der Konvention, Berichte über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen und den bei der Wahrung der hierin anerkannten Rechte erzielten Fortschritt vorzulegen. 2. a) Alle Berichte werden dem Generalsekretär der Ver- einten Nationen eingereicht, der, entsprechend den Festlegungen dieser Konvention, Abschriften davon dem Wirtschafts- und Sozialrat zu dessen Begutachtung übermittelt. b) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt auch den Spezialorganisationen Abschriften der Berichte oder wichtige Teile daraus,- die von den Teilnehmerstaaten dieser Konvention, die gleichzeitig Mitglieder dieser Spezialorganisationen sind, vorgelegt werden, vorausgesetzt, daß diese Berichte jder Teile daraus sich auf Angelegenheiten beziehen, die aufgrund der betreffenden Gründungsurkunden in den Verantwortungsbereich der genannten Organisationen fallen. b) die Oberschulbildung in ihren verschiedenen Formen einschließlich der Fach- und Berufsschulbildung allgemein zugänglich und allen durch geeignete Maßnah- . men, insbesondere durch die schrittweise Einführung der Unentgeltlichkeit, nutzbar gemacht wird; c) die Hochschulbildung allen gleichermaßen auf der Grundlage der Leistung durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die schrittweise Einführung der Unentgeltlichkeit, zugänglich gemacht wird; d) die Grundschulausbildung solcher Menschen, die keine oder nur eine lückenhafte Grundschulausbildung erhalten haben, soweit als möglich unterstützt’oder verstärkt wird; e) die Entwicklung eines Schulsystems aller Stufen aktiv betrieben, ein angemessenes Stipendiensystem aufgebaut wird und die materiellen Bedingungen des Lehrpersonals ständig verbessert werden. 3. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des gesetzlichen Vormunds zu achten, für ihre Kinder andere als die von den öffentlichen Behörden errichteten Schulen zu wählen, die in ihrem Bildungsniveau dem Mindestmaß entsprechen, das vom Staat festgesetzt oder gebilligt wird, und die religiöse und moralische Erziehung ihrer Kinder im Einklang mit ihren eigenen Überzeugungen zu gewährleisten. 4. Nichts in diesem Artikel darf als Beschränkung der Freiheit von Personen oder Körperschaften ausgelegt werden, Bildungsstätten zu errichten und zu leiten, wenn sie die im Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Grundsätze beachten und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den Anforderungen entspricht, die als Mindestmaß vom Staat festgelegt sind. Artikel 14 Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention, der zur Zeit seines Beitritts nicht in der Lage war, in seinem Mutterland oder anderen unter seiner Hoheit stehenden Gebieten eine obligatorische unentgeltliche Grundschulbildung zu gewährleisten, verpflichtet sich, innerhalb von zwei Jahren einen ausführlichen Aktionsplan für die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der allgemeinen obligatorischen unentgeltlichen Grundschulausbildung innerhalb einer angemessenen und in dem Plan festgelegten Zahl von Jahren auszuarbeiten und anzunehmen. Artikel 15 1. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen das Recht eines jeden an: a) an dem kulturellen Leben teilzunehmen; b) des Nutzens des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilhaftig zu werden; c) Nutzen aus dem Schutz der moralischen und materiellen Ansprüche zu ziehen, die sich aus jedem wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Werk ergeben, dessen Autor er ist. 2. Die von den Teilnehmerstaaten dieser Konvention zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte schließen die für die Erhaltung, die Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen ein. 3. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, die für die wissenschaftliche Forschung und schöpferische Tätigkeit unerläßliche Freiheit zu achten. 4. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen die Vorteile an, die sich aus der Förderung und Entwicklung internationaler Kontakte und der Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Wissenschaft und Kultur ergeben. Artikel 17 1. Entsprechend einem Programm, das nach Konsultation mit den Teilnehmerstaaten und den betreffenden Spezialorganisationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Konvention vom Wirtschafts- und Sozialrat aufzustellen ist, reichen die Teilnehmerstaaten dieser Konvention ihre Berichte in Etappen ein. 2. Die Berichte können Faktoren und Schwierigkeiten nennen, die den Grad der Erfüllung der aus dieser Konvention hervorgehenden Verpflichtungen beeinträchtigen. 3. In dem Falle, da die Vereinten Nationen oder eine Spezialorganisation bereits zu einem früheren Zeitpunkt einschlägige Informationen von einem Teilnehmerstaat dieser Konvention erhalten haben, ist es nicht notwendig, diese Information noch einmal zu vervielfältigen; es genügt ein genauer Hinweis auf die in dieser Weise übermittelten Informationen. Artikel 18 Gemäß seinen, in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Verpflichtungen auf dem Gebiete der Menschenrechte und der Grundfreiheiten kann der Wirtschafts- und Sozialrat mit den Spezialorganisationen Vereinbarungen darüber treffen, wie sie ihm Bericht erstatten können über die erzielten Fortschritte bei der Einhaltung der in ihren Arbeits-bereich fallenden Festlegungen dieser Konvention. Diese Berichte könnten Einzelheiten über Entscheidungen und Empfehlungen im Rahmen der Verwirklichungen enthalten, die von ihren zuständigen Organen angenommen wurden. Artikel 19 Der Wirtschafts- und Sozialrat kann der Kommission für Menschenrechte die Berichte über Menschenrechte, die gemäß Artikel 16 und 17 von Staaten und jene über Menschenrechte, die gemäß Artikel 18 von den Spezialorganisationen eingereicht werden, zum Studium und zur allgemeinen Empfehlung oder als geeignetes Informationsmaterial übergeben. Artikel 20 Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention und die betreffenden Spezialorganisationen können dem Wirtschafts- und Sozialrat zu jeder allgemeinen Empfehlung nach Artikel 19 oder zu Hinweisen auf solche allgemeine Empfehlungen in einem Bericht der Kommission für Menschenrechte oder irgendeiner darin erwähnten Dokumentation Kommentare übergeben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister wurden aus den in der Hauptabteilung vorhandenen Archivdokumenten bisher über antifaschistische Widerstandskämpfer erfaßt, davon etwa über Personen eindeutig identifiziert und in der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Liebewirth Meyer Grimmer: Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für die Schädigung der den Mißbrauch, die Ausnutzung und die Einbeziehung von Bürgern der in die Feindtätigkeit vorbeugend zu beseitigen sind.

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