Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 107

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 107 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 107); Gesetzblatt Teil II Nr. 7 Ausgabetag: 7. März 1974 107 d) Erholung, Freizeit und eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit sowie periodischen bezahlten Urlaub und Bezahlung der öffentlichen Feiertage. Artikel 8 1. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich zu gewährleisten: a) das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutze seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden und der von ihm bevorzugten Gewerkschaft beizutreten, wobei nur die Regeln der in Frage kommenden Organisation bindend sind. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden als solchen, die durch Gesetze vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer nötig sind; b) da; Recht der Gewerkschaften, nationale Gewerkschaftsvereinigungen zu schaffen, und das Recht dieser Vereinigungen, internationale Gewerkschaftsorganisationen zu gründen oder ihnen beizutreten; c) das Recht der Gewerkschaften, sich frei zu betätigen und keinen anderen Beschränkungen als solchen unterworfen zu sein, die durch Gesetze vorgeschrieben sind und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer nötig sind; d) das Streikrecht, wenn es in Übereinstimmung mit den Gesetzen des jeweiligen Landes ausgeübt wird. 2. Dieser Artikel schließt nicht die Auferlegung gesetzlicher Beschränkungen auf die Ausübung dieser Rechte von seiten der Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der staatlichen Verwaltung aus. 3 Nichts in diesem Artikel berechtigt die Teilnehmerstaaten der Konvention der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über die Koalitionsfreiheit und den Schutz des Organisationsrechtes, gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen oder das Recht in solcher Weise anzuwenden, daß die in dieser Konvention enthaltenen Garantien beeinträchtigt werden. Artikel 9 Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit einschließlich Sozialversicherung an. Artikel 10 Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen an: 1. Der Familie, die die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft ist, soll größtmöglicher Schutz und Hilfe gewährt werden, insbesondere zu ihrer Gründung und solange sie für die Betreuung und Erziehung minderjähriger Kinder verantwortlich ist. Die Ehe darf nur aufgrund der freien Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden. 2. Besonderer Schutz soll den Müttern während eines angemessenen Zeitraumes vor und nach der Geburt eines Kindes gewährt werden. Während dieses Zeitraumes soll arbeitenden Müttern bezahlter Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Sozialversicherungsleistungen gewährt werden. 3. Besondere Schutz- und Hilfsmaßnahmen sollen für alle Kinder und Jugendlichen ohne Diskriminierung aufgrund der Abstammung oder anderer Gründe ergriffen werden. Kinder und Jugendliche sollen vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die sie moralisch gefährden, gesundheitsschädlich oder lebensgefährlich oder geeignet sind, sie in ihrer normalen Entwicklung zu behindern, soll gesetz- lich unter Strafe gestellt werden. Die Staaten sollen ein Mindestalter festsetzen, unterhalb dessen bezahlte Kinderarbeit verboten und gesetzlich strafbar ist. i Artikel 11 1. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung und die ständige Verbesserung der Lebensbedingungen an. Die Teilnehmerstaaten werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Verwirklichung dieses Rechts zu sichern und erkennen an, daß dazu die freiwillige internationale Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung ist. 2. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen das Grundrecht eines jeden, frei von Hunger zu sein, an und leiten einzeln und durch internationale Zusammenarbeit die Maßnahmen einschließlich besonderer Programme ein, die notwendig sind: a) um die Methoden der Produktion, Konservierung und Verteilung von Lebensmitteln durch volle Ausnutzung der Technik und der wissenschaftlichen Kenntnisse, durch Verbreitung der grundlegenden Erkenntnisse der Ernährungswissenschaft sowie durch eine solche Entwicklung oder Reform des Agrarsystems zu verbessern, die die effektivste Entwicklung und Nutzung der Na-turreichtümer ermöglicht, b) um unter Berücksichtigung der Probleme sowohl der nahrungsmittelimportierenden als auch der nahrungsmittelexportierenden Länder eine gleichmäßige Verteilung der Weltnahrungsmittelvorräte entsprechend dem Bedarf sicherzustellen. Artikel 12 1. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen das Recht eines jeden auf den höchsten erreichbaren körperlichen und geistigen Gesundheitszustand an. 2. Die von den Teilnehmerstaaten der Konvention einzuleitenden Maßnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts zu erreichen, schließen solche Maßnahmen ein, die notwendig sind für: a) den Rückgang der Totgeburtenrate, der Säuglingssterblichkeit sowie Vorkehrungen für eine gesunde Entwicklung des Kindes; b) die Verbesserung aller Bereiche der Umwelt- und Betriebshygiene; c) die Verhütung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und anderer Krankheiten; d) die Schaffung von Bedingungen, die allen im Krankheitsfall ärztliche und gesundheitliche Betreuung gewährleisten. Artikel 13 1. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie sind sich darüber einig, daß die Bildung der vollen Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Gefühls seiner Würde dient und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten stärken soll. Sie stimmen ferner darin überein, daß die Bildung alle Menschen befähigen soll, wirksam am Leben einer freien Gesellschaft teilzunehmen, die Verständigung, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen, rassischen, ethnischen oder religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen soll. 2. Die Teilnehmerstaaten der Konvention erkennen an, daß. um die volle Verwirklichung dieses Rechts zu erreichen: a) die Grundschulausbildung obligatorisch und für alle unentgeltlich sein soll;;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 107 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 107) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 107 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 107)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auch die Erwartung, eine Rolle, ohne politisches Engagement leben lieh persönlichen Interessen und in der reize ausschließ-und Neigungen nachgоhen. Die untersuchten Bürger der fühlten sich in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist die genaue Kenntnis der innergesellschaftlichen Situation der von erstrangiger Bedeutung für die Be-Stimmung der Schwerpunkte, Aufgaben und Maßnahmen der vorbeugenden Tätigkeit.

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