Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1974, Seite 106

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 106 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 106); 106 Gesetzblatt Teil II Nr. 7 Ausgabetag: 7. März 1974 (Übersetzung) Internationale Konvention . über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte In Anbetracht dessen, daß gemäß den in der Charta der Vereinten Nationen proklamierten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet, in der Erkenntnis, daß sich diese Rechte aus der den Menschen innewohnenden Würde herleiten, in der Erkenntnis, daß im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal freier Menschen, die frei von Furcht und Not sind, nur erreicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, unter denen jeder seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sowie seine zivilen Rechte und politischen Rechte genießen kann, in Anbetracht dessen, daß die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet sind, die allseitige Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Freiheiten zu fördern, in der Auffassung, daß der einzelne Pflichten gegenüber anderen und der Gemeinschaft hat, der er angehört, und verpflichtet ist, sich für die Förderung und Wahrung der in dieser Konvention anerkannten Rechte einzusetzen, kommen die Teilnehmerstaaten dieser Konvention über folgende Artikel überein: Teil I Artikel 1 1. Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Aufgrund dieses Rechts bestimmen sie frei ihren politischen Status und betreiben frei ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung. 2. Alle Völker können in ihrem eigenen Interesse unbeschadet aller Verpflichtungen, die sich aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit ergeben und die auf dem Prinzip des gegenseitigen Nutzens und dem Völkerrecht beruhen, über ihre Naturreichtümer und Hilfsmittel frei verfügen. In keinem Falle darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden. 3. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention einschließlich solcher, die für die Verwaltung von sich nicht selbst regierenden Gebieten und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, sollen, im Einklang mit den Bestimmungen det Charta der Vereinten Nationen, die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung fördern und dieses Recht achten. Teil II I Artikel 2 1. Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention verpflichtet sich, einzeln sowie durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Kräften Schritte zu' unternehmen, um nach und nach die’ volle Verwirklichung der in dieser Konvention anerkannten Rechte mit allen geeigneten Mitteln, vornehmlich gesetzgeberischer Maßnahmen, zu erreichen 2. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich zu gewährleisten, daß die in dieser Konvention verkündeten Rechte ohne jegliche Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Überzeugung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Eigentums, der Geburt oder sonstiger Umstände ausgeübt werden können. 3. Entwicklungsländer können unter Beachtung der Menschenrechte und ihrer nationalen Wirtschaft bestimmen, in welchem Umfange sie die in dieser Konvention anerkannten wirtschaftlichen Rechte Ausländern gewähren. Artikel 3 Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau hinsichtlich aller in dieser Konvention niedergelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gewährleisten. Artikel 4 Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen an, daß der Staat die Ausübung aller der von ihm in Übereinstimmung mit dieser Konvention festgesetzten Rechte nur im Rahmen der Gesetze und nur insoweit beschränken darf, als dies mit der Natur dieser Rechte zu vereinbaren ist, und einzig zu dem Zweck, das Gemeinwohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern. Artikel 5 1. Nichts in dieser Konvention darf so ausgelegt werden, daß sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung auszuführen, die auf die Vernichtung der in dieser Konvention anerkannten Rechte oder Freiheiten oder auf ihre Beschränkung in einem größeren als dem in dieser Konvention vorgesehenen Ausmaß abzielt. 2. Grundlegende Menschenrechte, die in einem Land aufgrund von Gesetzen, Verträgen, Bestimmungen oder Gewohnheiten anerkannt sind oder existieren, dürfen nicht unter dem Vorwand, daß die vorhegende Konvention diese Rechte nicht oder in einem geringeren Ausmaß anerkennt, beschränkt oder aufgehoben werden. Teil III Artikel 6 1. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen das Recht auf Arbeit an, da das Recht eines jeden auch die Möglichkeit einschließt, seinen Lebensunterhalt durch frei von ihm gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen. Sie werden geeignete Schritte unternehmen, um dieses Recht zu gewährleisten. 2, Die von den Teilnehmerstaaten dieser Konvention zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte sollen technische, Berufslenkungs- und Ausbildungsprogramme sowie politische und technische Maßnahmen umfassen, um eine stetige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung und eine produktive Vollbeschäftigung unter Bedingungen zu erreichen, die die grundlegenden politischen und wirtschaftlichen Freiheiten des einzelnen sicherstellen. Artikel 7 Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an; darunter besonders auf: a) eine Entlohnung, die allen Arbeitern mindestens folgendes bietet: (i) angemessene Löhne und gleiche Entlohnung für gleichwertige Arbeit ohne jeden Unterschied; insbesondere sind den Frauen Arbeitsbedingungen zu garantieren, die nicht schlechter als die der Männer sind, mit gleichem Lohn für gleiche Arbeit; und (ii) einen annehmbaren Lebensstandard für sie und ihre Familien entsprechend den Bestimmungen dieser Konvention ; b) sichere und gesunde Arbeitsbedingungen; c) gleiche Möglichkeiten für jeden, in seiner Tätigkeit eine angemessene höhere Stellung zu erlangen, wobei keine andere Erwägung als das Dienstalter und die Befähigung eine Rolle spielen dürfen;;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 106 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 106) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974, Seite 106 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, S. 106)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1974 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 28 vom 30. Dezember 1974 auf Seite 570. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1974 (GBl. DDR ⅠⅠ 1974, Nr. 1-28 v. 11.1.-30.12.1974, S. 1-570).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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