Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1973, Seite 91

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 91 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 91); Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 20. Juli 1973 91 Artikel 49 Ergänzung des Auslieferungsersuchens Enthält das Auslieferungsersuchen nicht die erforderlichen Angaben, so kann der ersuchte Vertragspartner seine Vervollständigung verlangen sowie eine Frist bestimmen, in der die ergänzenden Angaben zu übermitteln sind. Auf Ersuchen kann diese Frist verlängert werden. Auslieferungshaft Artikel 50 Der ersuchte Vertragspartner trifft nach Eingang des Auslieferungsersuchens unverzüglich Maßnahmen zur Ermittlung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und ordnet gegebenenfalls auch ihre Inhaftierung an. Artikel 51 Auf Antrag kann eine Person vor Eingang des Auslieferungsersuchens inhaftiert werden, wenn sich das zuständige Organ des ersuchenden Vertragspartners auf einen Haftbefehl oder ein rechtskräftiges Urteil unter gleichzeitiger Ankündigung des Auslieferungsersuchens beruft. Dieser Antrag kann auf dem Postwege, telegrafisch oder auf eine andere Weise schriftlich übermittelt werden. Von der Inhaftierung ist der andere Vertragspartner unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Artikel 52 (1) Der ersuchte Vertragspartner stellt das Auslieferungsverfahren ein und setzt die inhaftierte Person auf freien Fuß, wenn innerhalb der gemäß Artikel 49 dieses Vertrages zu bestimmenden Frist die geforderten zusätzlichen Angaben nicht übermittelt werden. (2) Eine nach den Bestimmungen des Artikels 51 dieses Vertrages inhaftierte Person wird auf freien Fuß gesetzt, wenn das Ersuchen nicht innerhalb von 2 Monaten eintrifft, von dem Tage an gerechnet, an dem der andere Vertragspartner von der Inhaftierung dieser Person in Kenntnis gesetzt wurde. Artikel 53 Aufschub der Auslieferung (1) Wird gegen eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird, ein Strafverfahren durchgeführt oder ist diese wegen einer anderen Straftat auf dem Territorium des ersuchten Vertragspartners verurteilt worden, so kann die Auslieferung bis zum Abschluß des Strafverfahrens oder bis zum Vollzug der Strafe aufgeschoben werden. (2) Würde der Aufschub der Auslieferung zur Verjährung der Strafverfolgung oder zur Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens gegen die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, führen, so kann einem begründeten Ersuchen eines Vertragspartners auf zeitweilige Auslieferung zur Durchführung eines Strafverfahrens stattgegeben werden. Der ersuchende Vertragspartner ist verpflichtet, die ausgelieferte Person spätestens nach 3 Monaten, gerechnet vom Tage der Übergabe an, zurückzuführen. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Artikel 54 Ersuchen anderer Staaten Bei Ersuchen mehrerer Staaten um Auslieferung einer Person wegen einer bestimmten oder wegen verschiedener strafbarer Handlungen entscheidet der ersuchte Vertragspartner, welchem Ersuchen stattgegeben werden soll, unter Berücksichtigung insbesondere der Staatsbürgerschaft der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, sowie des Ortes und der Schwere der Straftat und des Zeitpunktes der Ersuchen. Artikel 55 Grenzen der Strafverfolgung (1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen vor der Auslieferung begangenen strafbaren Handlung, die nicht von der Zustimmung zur Auslieferung erfaßt wird, ohne Einwilligung des ersuchten Vertragspartners weder strafrechtlich verfolgt, dem Vollzug einer Strafe zugeführt noch einem dritten Staat zur Strafverfolgung bzw. zum Vollzug einer Strafe ausgeliefert werden. (2) Die Zustimmung des ersuchten Vertragspartners ist nicht erforderlich, a) wenn eine ausgelieferte Person, die nicht Staatsbürger des ersuchenden Vertragspartners ist, innerhalb von einem Monat, gerechnet vom Tage der Beendigung des Strafverfahrens oder dem Vollzug der Strafe, das Territorium des ersuchenden Staates nicht verlassen hat. In diese Frist ist die Zeit nicht einbegriffen, in welcher die ausgelieferte Person gegen ihren Willen das Territorium dieses Vertragspartners nicht verlassen konnte; b) wenn die ausgelieferte Person das Territorium des Vertragspartners, an den sie ausgeliefert wurde, verlassen hat, jedoch erneut freiwillig auf dessen Territorium zurückkehrt. Artikel 56 Information über das Ergebnis des Strafverfahrens Der um Auslieferung ersuchende Vertragspartner informiert den ersuchten Vertragspartner vom Ergebnis des Strafverfahrens gegen die ausgelieferte Person. Wird die ausgelieferte Person verurteilt, so ist auch eine Abschrift des rechtskräftigen Urteils zu übermitteln. Artikel 57 Übergabe der auszuliefernden Person (1) Der ersuchte Vertragspartner, welcher der Auslieferung zustimmt, unterrichtet den anderen Vertragspartner über Ort und Zeit der Auslieferung der Person. (2) Eine Person, deren Auslieferung stattgegeben wurde, wird auf freien Fuß gesetzt, wenn der ersuchende Vertragspartner innerhalb einer Frist von 7 Tagen, gerechnet von dem Tage an, der als Tag der Übergabe festgesetzt wurde, diese Person nicht übernimmt. Artikel 58 Erneute Auslieferung Entzieht sich eine ausgelieferte Person, auf welche Weise auch immer, einem Strafverfahren oder dem Strafvollzug und befindet sich diese auf dem Territorium des ersuchten Vertragspartners, so wird sie aufgrund eines erneuten Auslieferungsersuchens ohne Übermittlung der im Artikel 48 dieses Vertrages genannten Unterlagen ausgeliefert. Artikel 59 Übergabe von Gegenständen (1) Der um Auslieferung ersuchte Vertragspartner übergibt die Gegenstände, die für die Begehung einer Straftat verwendet wurden, für die eine Auslieferung gemäß Artikel 43 dieses Vertrages zulässig ist, sowie die Gegenstände, die sich der Straffällige durch die Straftat erworben hat, an den ersuchenden Vertragspartner. Diese Gegenstände werden auch dann übergeben, wenn es infolge Todes oder aus anderen Gründen nicht zur Auslieferung der betreffenden Person kommt. (2) Der ersuchte Vertragspartner kann die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gegenstände zeitweilig zurückbehalten, wenn er sie für ein anderes Strafverfahren benötigt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, Nr. 1-18 v. 12.1.-28.12.1973, S. 1-292).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit sowie der Wahrnehmung und Aufr erhalt ung entsprechender feindlicher Verbindungen dienen. Eine breite Palette von Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergeben sich sowohl aus den den Staatssicherheit zur Verwirklichung seines Verfassungsauftrages, den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchunrs-arboit unbadinnt wahre Untersuchuncsernebnisse. Oes. Wie der Wahrheitsfindung reduziert sich letztlich auf die konsequente Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit sind stets in ihrer dialektischen Einheit zu betrachten und anzuwenden. Für die Arbeit Staatssicherheit ergeben sich sowohl aus inneren als auch äußeren Bedingungen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der DDR. Eine Trennung in seine Begriffsteile öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit, wie sie im bürgerlichen Recht erfolgt, ist nicht zulässig.

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