Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1973, Seite 72

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 72 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 72); 72 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 18. Juli 1973 Artikel 13 Funktionen in Nachlaßangelegenheiten 1. Die Zuständigkeit und die Aufgaben einer konsularischen Amtsperson in Nachlaßangelegenheiten sind in dem zwischen beiden Staaten abgeschlossenen Vertrag über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen geregelt. 2. Die zuständigen Organe des Empfangsstaates informieren eine konsularische Amtsperson über die Eröffnung eines Nachlaßverfahrens im Empfangsstaat, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer Bürger des Entsendestaates ist. Das trifft auch dann zu, wenn den zuständigen Organen des Empfangsstaates die Eröffnung eines Nachlaß Verfahrens auf dem Gebiet eines dritten Staates zugunsten eines Bürgers des Entsendestaates bekannt wird. Artikel 14 Vertretung vor den Organen des Empfangsstaates Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, Bürger des Entsendestaates vor den Organen des Empfangsstaates zu vertreten oder eine Vertretung vor den Gerichten zu veranlassen, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus anderen triftigen Gründen außerstande sind, ihre Rechte und Interessen rechtzeitig wahrzunehmen. Die Vertretung erfolgt so lange, bis die Vertretenen ihre Bevollmächtigten bestimmen oder die Wahrung ihrer Rechte und Interessen selbst übernehmen. Artikel 15 Verbindung mit den Bürgern des Entsendestaates 1. Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, mit jedem Bürger des Entsendestaates in Verbindung zu treten und diese zu unterhalten, ihn zu beraten, ihm jegliche Unterstützung zu erweisen und notwendigenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um ihm Hilfe in Rechtsangelegenheiten zu gewähren. Die Bürger des Entsendestaates können sich mit einer konsularischen Amtsperson in Verbindung setzen oder das Konsulat aufsuchen. 2. Die zuständigen Organe des Empfangsstaates informieren eine konsularische Amtsperson in spätestens vier Tagen über die vorläufige Festnahme oder Verhaftung eines Bürgers des Entsendestaates. 3. Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einen Bürger des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen oder verhaftet wurde oder eine Freiheitsstrafe verbüßt, fünf Tage nach der vorläufigen Festnahme oder Verhaftung zu besuchen und Verbindung mit ihm zu unterhalten. 4. Die in Absatz 3 vorgesehenen Rechte einer konsularischen Amtsperson werden periodisch gewährt. 5. Die in diesem Artikel vorgesehenen Rechte werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates unter der Bedingung verwirklicht, daß sie diese Rechte nicht aufheben. Artikel 16 Funktionen auf dem Gebiet der Schiffahrt 1. Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einem Schiff des Entsendestaates in einem Hafen, den Territorial- und Binnengewässern des Empfangsstaates jegliche Unterstützung und Hilfe zu leisten. 2. Eine konsularische Amtsperson kann sich an Bord des Schiffes begeben, sobald dem Schiff der freie Verkehr mit dem Land gestattet wurde. Der Kapitän und die Besatzungsmitglieder können mit der konsularischen Amtsperson in Verbindung treten. 3. Eine konsularische Amtsperson kann in allen Fragen hinsichtlich des Schiffes des Entsendestaates, des Kapitäns, der Besatzungsmitglieder und der Passagiere dieses Schiffes die zuständigen Organe des Empfangsstaates um Hilfe ersuchen, soweit es sich nicht um Passagiere handelt, die Bürger des Empfangsstaates sind. 4. Eine konsularische Amtsperson hat das Recht: a) unbeschadet der Rechte der Organe des Empfangsstaates alle Vorkommnisse, die auf der Reiseroute des Schiffes des Entsendestaates vorgefallen sind, zu untersuchen, den Kapitän und die Besatzungsmitglieder zu vernehmen, Schiffsdokumente zu überprüfen, Erklärungen über die Reiseroute und das Ziel des Schiffes entgegenzunehmen sowie das Ein- und Auslaufen oder den Verbleib des Schiffes im Hafen zu unterstützen; b) unbeschadet der Rechte der Organe des Empfangsstaates Maßnahmen zur Klärung von Streitfragen zwischen dem Kapitän und einem Besatzungsmitglied zu treffen, einschließlich von Streitfragen im Zusammenhang mit dem Heuervertrag, soweit das in den Rechtsvorschriften des Entsendestaates vorgesehen ist; c) Maßnahmen zur medizinischen Behandlung des Kapitäns oder eines Besatzungsmitglieds oder zu dessen Rückführung zu treffen; d) Erklärungen oder Dokumente, die entsprechend den Rechtsvorschriften des Entsendestaates bezüglich der Schiffe vorgesehen sind, entgegenzunehmen, auszustellen oder zu beglaubigen; e) provisorische Zertifikate für neu erworbene Schiffe gemäß den Rechtsvorschriften des Entsendestaates auszustellen, die berechtigen, unter dessen Flagge zu fahren. 5. Beabsichtigen die zuständigen Organe des Empfangsstaates, Zwangsmaßnahmen an Bord eines Schiffes des Entsendestaates durchzuführen oder eine Untersuchung vorzunehmen, ist die konsularische Amtsperson durch die zuständigen Organe des Empfangsstaates davon vorher zu verständigen, damit sie bei der Durchführung dieser Handlungen anwesend sein kann. Läßt die Dringlichkeit der Sache eine vorherige Verständigung nicht zu oder war die konsularische Amtsperson nicht anwesend, geben ihr die zuständigen Organe des Empfangsstaates eine vollständige Information über die Geschehnisse. Die vorstehenden Festlegungen finden auch dann Anwendung, wenn der Kapitän oder Besatzungsmitglieder zu Vorkommnissen auf dem Schiff durch die zuständigen Organe des Empfangsstaates an Land vernommen werden sollen. Die Festlegungen dieses Absatzes finden keine Anwendung bei Zoll-, Paß- oder Hygienekontrollen sowie allen anderen Handlungen, die auf Ersuchen oder mit Einverständnis des Kapitäns des Schiffes vorgenommen werden. 6. Wenn ein Schiff des Entsendestaates Schiffbruch erleidet, strandet oder eine andere Havarie im Empfangsstaat hat, oder wenn irgend ein Gegenstand, der zur Ladung eines havarierten Schiffes des Entsendestaates, des Empfangsstaates oder eines dritten Staates gehört, Eigentum eines Bürgers des Entsendestaates ist und an der Küste oder in der Nähe der Küste des Empfangsstaates gefunden oder einem Hafen dieses Staates zugestellt wird, setzen die zuständigen Organe des Empfangsstaates die konsularische Amtsperson umgehend in Kenntnis. Sie informieren die konsularische Amtsperson auch über Maßnahmen, die zur Rettung von Menschen, des Schiffes, der Ladung und anderer Güter sowie Schiffsteilen oder Teilen der Ladung, die sich vom Schiff losgelöst haben, getroffen wurden. 7. Eine konsularische Amtsperson kann einem solchen Schiff, den Besatzungsmitgliedern und den Passagieren jegliche Hilfe leisten. Zu diesem Zweck kann sie die zuständigen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, Nr. 1-18 v. 12.1.-28.12.1973, S. 1-292).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit konnte in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß gerade in den Bereichen des operativen Sicherungs- und Kontrolldienstes junge Mitarbeiter ihren Dienst leisten, die objektiv, auf Grund ihrs Alters, über geringe Parteiund Diensterfahrung verfügen.

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