Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1973, Seite 283

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 283 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 283); Gesetzblatt Teil II Nr. 18 Ausgabetag:. 28. Dezember 1973 283 §23 (1) Der Auftraggeber gewährt den Fachkräften des Auftragnehmers unentgeltlich möblierten Wohnraum (mit Beleuchtung, Heizung und Reinigung) in der Nähe des Ortes der Ausführung der Montagearbeiten. . (2) Falls die Wohnung der Fachkräfte des Auftragnehmers weiter als 2 km vom Ort der Ausführung der Montagearbeiten entfernt ist, gewährleistet der Auftraggeber den Fachkräften kostenlosen Transport zum Ort der Montagearbeiten und zurück. Dabei wird der Auftraggeber bestrebt sein, zu gewährleisten, daß die Fahrzeit vom Wohnort der Fachkräfte des Auftragnehmers zum Ort der Montagearbeiten und zurück eine Stunde nicht überschreitet. §24 (1) Wenn sich am Ort der Ausführung der Montagearbeiten oder am Wohnort der Fachkräfte des Auftragnehmers eine Werkskantine befindet, gewährt ihnen der Auftraggeber die Möglichkeit, diese zu benutzen. (2) Wenn am Ort der Ausführung der Montagearbeiten oder am Wohnort der Fachkräfte des Auftragnehmers keine Kantine oder keine andere Möglichkeit der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung vorhanden ist, organisiert der Auftraggeber auf andere Weise die Verpflegung dieser Fachkräfte so, daß sie mindestens einmal täglich ein warmes Essen erhalten können. Außerdem gewährt der- Auftraggeber den Fachkräften des Auftragnehmers die Möglichkeit, Lebensmittel und Massenbedarfsgüter zu kaufen. (3) Die Kosten für ihren Unterhalt und für den Einkauf von Waren tragen die Fachkräfte des Auftragnehmers. §25 Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Möglichkeiten für die kulturelle Betreuung der Fachkräfte des Auftragnehmers (Radio, Fernsehen, Kino, Theater, Vorträge, Ausflüge usw.) zu sorgen. §26 (1) Bei Krankheit oder Unfall der Fachkräfte des Auftragnehmers und ihrer Familienangehörigen während ihres Aufenthaltes im Aufträggeberland gewährt der Auftraggeber kostenlos dem Kranken oder Verletzten ärztliche Hilfe und Medikamente durch das staatliche Gesundheitswesen seines Landes. (2) Die Zahlungen für die Zeit der Krankheit der Fachkräfte des Auftragnehmers werden in der Höhe und auf die Art und Weise durchgeführt, wie es im § 38 vorgesehen ist. (3) Bei Erkrankung der Fachkräfte des Auftragnehmers, die eine Arbeitsunterbrechung zur Folge hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unmittelbar oder über die Handelsvertretung des Auftragnehmerlandes im Auftraggeberland davon in Kenntnis zu setzen. Wenn nach Erklärung des Arztes die Krankheit einer Fachkraft länger als 4 WcH chen andauem wird, ist der Auftragnehmer auf Ersuchen des Auftraggebers verpflichtet, sie mit einer anderen Fachkraft der gleichen Qualifikation auszutauschen. (4) Falls epidemische Krankheiten ausbrechen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entsprechenden vorbeugenden Maßnahmen zum Schutze der Fachkräfte vor diesen Krankheiten zu ergreifen. (5) Vor Beginn der Montagearbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, am Montageort besondere medizinische Stützpunkte, die mit allen erforderlichen medizinischen Mitteln zur Gewährung der ersten Hilfe (Verbandmaterial, Medikamente usw.) ausgestattet sind, einzurichten. Auf einzelnen Arbeitsstellen, die sich in großer Entfernung von den obengenannten Stützpunkten befinden, müssen Sanitätskästen vorhanden sein. v §27 (1) Der Auftragnehmer hat das Recht, nach vorheriger Benachrichtigung des Auftraggebers auf seine Kosten seine Fachkraft unter der Bedingung auszuwechseln, daß diese Auswechselung sich nicht auf den Termin und die Qualität der durchzuführenden Montagearbeiten auswirkt. Die Fachkraft, die ausgetauscht wird, kann den Ort der Ausführung der Montagearbeiten erst nach Ankunft ihres Nachfolgers verlassen. (2) Beim Vorliegen ernster Gründe hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftragnehmer die Abberufung oder den Austausch von Fachkräften zu verlangen. §28 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Entsendung seiner Fachkräfte sie mit diesen „Allgemeinen Montagebedingungen“ und den Bedingungen der Ausführung der Montagearbeiten, die im Vertrag vorgesehen sind, sowie mit dem Ablauf des Arbeitstages, den klimatischen und anderen Bedingungen bekannt zu machen, unter denen die Fachkräfte die Montagearbeiten ausführen werden. Der Auftragnehmer entsendet in das Auftraggeberland Fachkräfte, die mit den erwähnten Bedingungen der Ausführung der Montagearbeiten einverstanden sind. §29 (1) Die Fachkräfte des Auftragnehmers haben das Recht, nach llmonatiger Arheit im Auftraggeberland für die Zeit, die in der Gesetzgebung des Auftragnehmerlandes vorgesehen ist,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, Nr. 1-18 v. 12.1.-28.12.1973, S. 1-292).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Mohnhaupt, Die Bekämpfung der Lüge bei der Ver- nehmung des Beschuldigten Berlin, Humboldt-Universität, Sektion Kriminalistik, Diplomarbeit Tgbo- Muregger, Neubauer, Möglichkeiten, Mittel und Methoden zur massenhaften Erzeugung und - Ausprägung feindlich-negativer Einstellungen und zur Inspirierung und Organisierung feindlich-negativer Handlungen. Das spontan-anarchische Wirken des Imperialistischen Herrschaftssystems und seine Rolle für. das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus zu leisten, ein hoher sicherheitspolitischer Nutzeffekt zu erreichen und die politisch-operative Lage im Verantwortungsbereich positiv zu verändern ist. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter. Das verlangt, anhand des zur Bestätigung vorgelegten Vernehmungsplanes die Überlegungen und Gedanken des Untersuchungsführers bei der Einschätzung von Aussagen Beschuldigter Potsdam, Juristische Fachschule, Fachschulabschlußarbeit Vertrauliche Verschlußsache Plache, Putz Einige Besonderheiten bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren geaen Jugendliche durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dor gerichteten Formierung Jugendlicher Ausdruck dessen unter anderem die vom Gegner bereits seit Bahren verbreitete feindliche These Bleib daheim und wehr dich täglich.

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