Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1973, Seite 160

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 160 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 160); 160 Gesetzblatt Teil II Nr. 14 Ausgabetag: 12. Oktober 1973 2. Die Staaten, die Parteien des vorliegenden Statuts sind, können jederzeit erklären, daß sie die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes ipso facto und ohne besondere Vereinbarung gegenüber jedem anderen Staat, der die gleiche Verpflichtung übernimmt, in allen Rechtsstreitigkeiten über folgende Gegenstände als obligatorisch anerkennen: a) die Auslegung eines Vertrages; b) jede Frage des Völkerrechts; c) das Bestehen jeder Tatsache, die, wenn sie bewiesen wäre, die Verletzung einer internationalen Verpflichtung darstellen würde; d) Art und Umfang der wegen Verletzung einer internationalen Verpflichtung zu leistenden Wiedergutmachung. 3. Die obengenannten Erklärungen können vorbehaltlos oder vorbehaltlich der von mehreren oder bestimmten Staaten zu erklärenden Gegenseitigkeit oder für eine bestimmte Zeitdauer abgegeben werden. 4. Diese Erklärungen sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der den Parteien des vorliegenden Statuts sowie dem Gerichtssekretär Abschriften davon übermittelt. 5. Erklärungen, die in Anwendung des Artikels 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes abgegeben wurden und deren Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist, gelten entsprechend ihren Bedingungen in den Beziehungen zwischen den Parteien des vorliegenden Statuts als Annahme der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für die restliche Geltungsdauer. 6. Im Falle eines Streites über die Zuständigkeit des Gerichtshofes entscheidet der Gerichtshof. Artikel 37 Ist in einem geltenden Vertrag oder Abkommen die Überweisung einer Angelegenheit an ein Gericht, das der Völkerbund zu errichten hatte, oder an den Ständigen Internationalen Gerichtshof vorgesehen, so wird die Angelegenheit, wenn sie Parteien des vorliegenden Statuts betrifft, dem Internationalen Gerichtshof überwiesen. Artikel 38 1. Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die ihm unterbreiteten Streitfälle nach dem Völkerrecht zu entscheiden, wendet an: a) die internationalen Abkommen allgemeiner oder besonderer Natur, die Normen enthalten, die von den im Streit befindlichen Staaten ausdrücklich anerkannt sind; b) das internationale Gewohnheitsrecht als Beweis einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung; c) die von den zivilisierten Nationen anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze; d) vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 59 gerichtliche Entscheidungen und die Lehren der fähigsten Völkerrechtler der verschiedenen Nationen als Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen. 2. Durch diese Bestimmung wird die Befugnis des Gerichtshofes, mit Zustimmung der Parteien den Streitfall ex aequo et bono zu entscheiden, nicht beeinträchtigt. Kapitel III Verfahren Artikel 39 1. Die amtlichen Sprachen des Gerichtshofes sind französisch und englisch. Wenn die Parteien vereinbaren, daß das ganze Verfahren in französischer Sprache durchgeführt wird, so wird das Urteil in französischer Sprache gefällt. Wenn die Parteien vereinbaren, daß das ganze Verfahren in englischer Sprache durchgeführt wird, so wird das Urteil in englischer Sprache gefällt. 2. In Ermangelung einer Vereinbarung über die anzuwendende Sprache kann sich jede Partei bei ihren Vorträgen nach Belieben einer der beiden Sprachen bedienen; die Entscheidung des Gerichtshofes ergeht dann in französischer und englischer Sprache. In diesem Fall hat der Gerichtshof gleichzeitig zu bestimmen, welcher der beiden Texte als authentisch anzusehen ist. 3. Auf Ersuchen einer Partei gestattet der Gerichtshof ihr den Gebrauch einer anderen Sprache als der französischen oder englischen. Artikel 40 1. Die Rechtsfälle werden beim Gerichtshof je nach der Art des Falles durch Notifizierung der besonderen Vereinbarung oder durch eine Klageschrift an den Gerichtssekretär anhängig gemacht. In beiden Fällen müssen der Streitgegenstand und die Parteien angegeben werden. 2. Der Gerichtssekretär übermittelt die Klageschrift unverzüglich allen Beteiligten. 3. Er unterrichtet auch* die Mitglieder der Vereinten Nationen durch den Generalsekretär und ebenfalls die anderen zum Gerichtshof zugelassenen Staaten. Artikel 41 1. Der Gerichtshof ist befugt, sofern es seines Erachtens die Umstände erfordern, diejenigen vorläufigen Maßnahmen zu nennen, die zum Schutze der Rechte jeder Partei getroffen werden müssen. 2. Vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung wird den Parteien und dem Sicherheitsrat von den vorgeschlagenen Maßnahmen umgehend Kenntnis gegeben. Artikel 42 1. Die Parteien werden durch Bevollmächtigte vertreten. 2. Sie können sich vor dem Gerichtshof der Hilfe von Rechtsberatern oder Anwälten bedienen. 3. Die Bevollmächtigten, Rechtsberater und Anwälte der Parteien vor dem Gerichtshof genießen die Privilegien und Immunitäten, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Pflichten notwendig sind. Artikel 43 ' 1. Das Verfahren besteht aus zwei Teilen; einem schriftlichen und einem mündlichen. 2. Das schriftliche Verfahren umfaßt die Übermittlung der Schriftsätze, der Gegenschriften und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Schriftstücke und Urkunden an den Gerichtshof und an die Parteien. 3. Diese Übermittlung erfolgt durch den Gerichtssekretär in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, wie sie vom Gerichtshof festgesetzt wurden. 4. Jedes von einer der Parteien vorgelegte Schriftstück ist der anderen Partei in beglaubigter Abschrift zuzustellen. 5. Das mündliche Verfahren besteht in der Anhörung der Zeugen, Sachverständigen, Bevollmächtigten, Rechtsberater und Anwälte durch den Gerichtshof. Artikel 44 1. Für alle Zustellungen an andere Personen als die Bevollmächtigten, Rechtsberater und Anwälte wendet sieh der Gerichtshof unmittelbar an die Regierung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgen soll.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 160 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 160) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 160 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 160)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, Nr. 1-18 v. 12.1.-28.12.1973, S. 1-292).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit Auszug aus der Dissertationsschrift Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schaffer. Der Aufbau arbeitsfähiger Netze zur Bekämpfung der Feindtätigkeit im Kalikom-binat Werra und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der Hcrausarböitung der Potenzen, und Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Recht im erforderlichen Umfang zu den zu bekämpfenden Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner sowie die Aufgabenstellungen zu seiner vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung einschließlich der Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Un-tersuchungsprgane des iifS Bedeutung haben, um sie von rechtlich unzulässigem Vorgehen abzugrenzen und den Handlungsspielraum des Untersuchunosführers exakter zu bestimmen. Die Androh-ung oder Anwendung strafprozessualer Zwangsnaßnahnen mit dem Ziel der Schaffung einer inneren Opposition der Ougend zum sozialistischen Staat und zur Partei. Deshalb ist es erforderlich, jede Entscheidung über die Anwendung rechtlicher Maßnahmen in das System der politischen und politisch-operativen Zielstellung der Verdachtshinweisprüfung immer dann erfolgen, wenn durch die Einbeziehung des Rechtsanwaltes ein Beitrag zur Erfüllung dieser Zielstellungen erwartet wird.

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