Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1973, Seite 159

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 159 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 159); Gesetzblatt Teil II Nr. 14 Ausgabetag: 12. Oktober 1973 159 2. Der Gerichtshof kann jederzeit eine Kammer zur Verhandlung einer bestimmten Sache einsetzen. Die Zahl der Richter, die diese Kammer bilden, wird vom Gerichtshof mit Zustimmung der Parteien festgesetzt. 3. Die in diesem Artikel vorgesehenen Kammern verhandeln und entscheiden Sachen, wenn die Parteien es beantragen. Artikel 27 Jedes von einer der in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Kammern gefällte Urteil gilt als Urteil des Gerichtshofes. Artikel 28 Die in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Kammern können mit Zustimmung der Parteien auch an anderen Orten als in Den Haag tagen und ihre Tätigkeit ausüben. Artikel 29 Zur raschen Erledigung der Geschäfte bildet der Gerichtshof jährlich eine aus fünf Richtern bestehende Kammer, die auf Ersuchen der Parteien im abgekürzten Verfahren Rechtsfälle verhandeln und entscheiden kann. Zusätzlich werden zwei Richter bestimmt, um die Richter zu ersetzen, die an den Sitzungen nicht teilnehmen können. Artikel 30 1. Der Gerichtshof erarbeitet Regeln für die Ausübung seiner Tätigkeit. Insbesondere legt er eine Verfahrensordnung fest. 2. Die Verfahrensordnung des Gerichtshofes kann die Hinzuziehung von Beisitzern ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Gerichtshofes oder seiner Kammern vorsehen. Artikel 31 1. Richter, die die Staatsangehörigkeit der Parteien besitzen, behalten das Recht, an den Sitzungen über die vor dem Gerichtshof anhängige Sache teilzunehmen. 2. Gehört dem Kollegium des Gerichtshofes ein Richter an, der die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzt, so kann jede andere Partei eine Person ihrer Wahl bestimmen, die als Richter an den Sitzungen teilnimmt. Sie ist vorzugsweise aus dem Kreis jener Personen auszuwählen, die gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 als , Kandidaten benannt worden sind. 3. Gehört dem Richterkollegium kein Richter an, der die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzt, so kann jede dieser Parteien auf die im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Weise einen Richter bestimmen. 4. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden auch auf die in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen Fälle Anwendung. In diesen Fällen ersucht der Präsident ein oder erforderlichenfalls zwei der die Kammer bildenden Mitglieder des Gerichtshofes, ihren Platz an die Mitglieder des Gerichtshofes, die die Staatsangehörigkeit der beteiligten Parteien besitzen oder in Ermangelung oder bei Verhinderung solcher Mitglieder, an die von den Parteien besonders bestimmten Richter abzutreten. 5. Bilden mehrere Parteien eine Streitgenossenschaft, so gelten sie hinsichtlich der vorstehenden Bestimmungen als eine Partei. Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof. 6. Die gemäß Absatz 2, 3 und 4 dieses Artikels bestimmten Richter müssen die in den Artikeln 2, 17 Absatz 2, 20 und 24 des vorliegenden Statuts aufgestellten Bedingungen erfüllen. Sie wirken an der Entscheidung völlig gleichberechtigt mit ihren Kollegen mit. Artikel 32 1. Die Mitglieder des Gerichtshofes erhalten ein Jahresgehalt. 2. Der Präsident erhält eine jährliche Sonderzulage. 3. Der Vizepräsident erhält eine Sonderzulage für jeden Tag, an dem er das Amt des Präsidenten ausübt. 4. Die gemäß Artikel 31 bestimmten Richter, die nicht Mitglieder des Gerichtshofes sind, erhalten eine Entschädigung für jeden Tag, an dem sie ihre Tätigkeit ausüben. 5. Diese Gehälter, Zulagen und Entschädigungen werden von der Vollversammlung festgesetzt. Sie dürfen während der Amtszeit nicht herabgesetzt werden. 6. Das Gehalt des Gerichtssekretärs wird von der Vollversammlung auf Vorschlag des Gerichtshofes festgesetzt. 7. Von der Vollversammlung erlassene Regelungen setzen die Bedingungen fest, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofes und dem Gerichtssekretär ein Ruhegehalt gewährt wird, sowie die Bedingungen, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofes und dem Gerichtssekretär Reisekosten erstattet werden. 8. Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen sind von allen Steuern befreit. Artikel 33 Die Ausgaben des Gerichtshofes werden von den Vereinten Nationen in einer durch die Vollversammlung festzusetzenden Weise getragen. Kapitel II Zuständigkeit des Gerichtshofes , Artikel 34 1. Nur Staaten sind berechtigt, als Parteien vor dem Gerichtshof aufzutreten. 2. Der Gerichtshof kann entsprechend seiner Verfahrensordnung öffentliche internationale Organisationen um Auskünfte zu ihm vorliegenden Rechtsfällen ersuchen und nimmt solche Auskünfte auch entgegen, wenn sie ihm von diesen Organisationen aus eigener Initiative erteilt werden. 3. Steht die Auslegung der Gründungsurkunde einer öffentlichen internationalen Organisation oder eines auf Grund dieser Urkunde abgeschlossenen internationalen Abkommens in einem dem Gerichtshof vorgelegten Rechtsfall in Frage, so verständigt der Gerichtssekretär die betreffende öffentliche internationale Organisation hiervon und übermittelt ihr Abschriften aller schriftlichen Vorgänge. Artikel 35 1. Der Gerichtshof steht den Staaten offen, die Parteien des vorliegenden Statuts sind. 2. Die Bedingungen, unter denen der Gerichtshof anderen Staaten offen steht, werden vorbehaltlich von besonderen Bestimmungen in geltenden Verträgen vom Sicherheitsrat festgesetzt; daraus darf sich unter keinen Umständen für die Parteien eine ungleiche Lage vor dem Gerichtshof ergeben. 3. Ist ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nation, r ist, Partei eines Rechtsfalles, so setzt der Gerichtshof den Beitrag fest, den diese Partei zu den Ausgaben des Gerichtshofes zu entrichten hat. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der betreffende Staat bereits die Ausgaben des Gerichtshofes mitbestreitet. Artikel 36 1. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes erstreckt sich auf alle Rechtsfälle, die die Parteien ihm vorlegen sowie auf alle Angelegenheiten, die in der Charta der Vereinten Nationen oder in geltenden Verträgen und Abkommen besonders vorgesehen sind.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 159 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 159) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 159 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 159)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, Nr. 1-18 v. 12.1.-28.12.1973, S. 1-292).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten und die Vereinbarung entsprechender organisatorisch-technischer Sicherungsmaßnahmen mit dem Gericht, um vorbeugend die bedeutendsten begünstigenden Bedingungen für die Gefährdung der Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlurg-zu beseitigen. Das bezieht sich auch auf die Verbindungen Verhafteter zu Personen außerhalb der Untersuchungshaftanstalt, die nicht den gesetzlich zulässigen und mit der Untersuchungshaft unumgänglich verbundenen Einschränkungen unterliegen. Im Interesse der Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft werden jedoch der Zeitpunkt der Aufnahme und der Umfang persönlicher und postalischer Kontakte. Im Ermittlungsverfahren durch den Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , zur Verhinderung von Entweichungsversuchen, Selbsttötungsabsichten sowie von Angriffen auf Leben und Gesundheit unserer Mitarbeiter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges durchgeführt.

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