Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1973, Seite 157

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 157 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 157); Gesetzblatt Teil II Nr. 14 Ausgabetag: 12. Oktober 1973 157 Statut des Internationalen Gerichtshofes Artikel 1 Der Internationale Gerichtshof, der durch die Charta der Vereinten Nationen als das Hauptorgan der Rechtsprechung der Vereinten Nationen geschaffen wurde, wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Statuts gebildet und übt seine Tätigkeit entsprechend diesen Bestimmungen aus. Kapitel I Organisation des Gerichtshofes Artikel 2 Der Gerichtshof besteht aus einem Kollegium unabhängiger Richter, die ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit aus einem Kreis von Personen mit hohen moralischen Eigenschaften gewählt werden, die die in ihrem Lande zur Ausübung höchster richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen besitzen oder Völkerrechtsgelehrte von anerkannter Autorität sind. Artikel 3 1. Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn Mitgliedern, von denen jeweils nur ein Mitglied Angehöriger desselben Staates sein darf. 2. Wer hinsichtlich der Mitgliedschaft beim Gerichtshof als Angehöriger von mehr als einem Staat angesehen werden kann, gilt als Angehöriger des Staates, in dem er gewöhnlich seine Bürgerrechte und politischen Rechte ausübt. Artikel 4 1. Die Mitglieder des Gerichtshofes werden von der Vollversammlung und vom Sicherheitsrat gemäß den nachfolgenden Bestimmungen aus einer Liste von Personen gewählt, die von den nationalen Gruppen des Ständigen Schieds-hofes benannt worden sind. 2. Im Falle der im Ständigen Schiedshof nicht vertretenen Mitglieder der Vereinten Nationen werden die Kandidaten durch die nationalen Gruppen benannt, die zu diesem Zweck von ihren Regierungen unter den gleichen Bedingungen eingesetzt werden, wie sie Artikel 44 des Haager Abkommens von 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle für die Mitglieder des Ständigen Schiedshofes vorschreibt. 3. Die Bedingungen, unter denen ein Staat, der Partei des vorliegenden Statuts, aber nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, an der Wahl der Mitglieder des Gerichtshofes teilnehmen kann, werden in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung auf Empfehlung des Sicherheitsrates von der Vollversammlung festgesetzt. Artikel 5 1. Mindestens drei Monate vor dem Tage der Wahl richtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen an die Mitglieder des Ständigen Schiedshofes, die zu den Staaten gehören, die Parteien des vorliegenden Statuts sind, sowie an die Mitglieder der gemäß Artikel 4 Absatz 2 eingesetzten nationalen Gruppen die schriftliche Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist durch die nationalen Gruppen Personen zu benennen, die in der Lage sind, die Pflichten eines Mitglieds des Gerichtshofes zu übernehmen. 2. Keine Gruppe darf mehr als vier Personen benennen, worunter höchstens zwei ihrer Staatsangehörigkeit sein dürfen. Die Zahl der von einer Gruppe benannten Kandidaten darf unter keinen Umständen mehr als das Doppelte der Zahl der zu besetzenden Sitze betragen. Artikel 6 Es wird jeder nationalen Gruppe empfohlen, vor diesen Benennungen ihren Obersten Gerichtshof, ihre juristischen Fakultäten und Rechtsschulen sowie ihre nationalen Akademien und die nationalen Sektionen internationaler Akademien, die sich dem Rechtsstudium widmen, zu konsultieren. Artikel 7 1. Der Generalsekretär stellt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise benannten Personen auf. Mit der in Artikel 12 Absatz 2 festgelegten Ausnahme sind allein diese Personen wählbar. 2. Der Generalsekretär legt diese Liste der Vollversammlung und dem Sicherheitsrat vor. Artikel 8 Die Vollversammlung und der Sicherheitsrat nehmen unabhängig voneinander die Wahl der Mitglieder des Gerichtshofes vor. Artikel 9 Bei jeder Wahl haben die Wähler darauf zu achten, daß die zu wählenden Mitglieder nicht nur für ihre Person die erforderlichen Voraussetzungen besitzen, sondern daß der Gerichtshof auch als Gesamtheit die Vertretung der Hauptformen der Zivilisation und der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt gewährleistet. Artikel 10 1. Als gewählt gelten jene Kandidaten, die in der Vollversammlung und im Sicherheitsrat die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. 2. Die Abstimmung im Sicherheitsrat sowohl bei der Wahl der Richter als auch bei der Einsetzung der Mitglieder der in Artikel 12 vorgesehenen Kommission erfolgt ohne Unterscheidung zwischen ständigen und nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates. 3. Erhält mehr als ein Angehöriger desselben Staates die absolute Stimmenmehrheit der Vollversammlung und des Sicherheitsrates, gilt nur der älteste von ihnen als gewählt. Artikel 11 Bleiben nach dem ersten Wahlgang ein Sitz oder mehrere Sitze frei, so findet ein zweiter und, wenn notwendig, ein dritter Wahlgang statt. Artikel 12 1. Bleiben nach dem dritten Wahlgang ein Sitz oder mehrere Sitze frei, so kann jederzeit auf Verlangen der Vollversammlung oder des Sicherheitsrates eine Vermittlungskommission von sechs Mitgliedern gebildet werden, von denen drei von der Vollversammlung und drei vom Sicherheitsrat ernannt werden; die Kommission hat die Aufgabe, mit absoluter Stimmenmehrheit für jeden freien ' Sitz einen Namen auszuwählen, welcher der Vollversammlung und dem Sicherheitsrat getrennt zur Annahme unterbreitet wird. 2. Hat sich die Vermittlungskommission einstimmig auf eine Person geeinigt, die die erforderlichen Bedingungen erfüllt, so kann sie diese in ihre Liste aufnehmen, selbst wenn die Person nicht in der in Artikel 7 vorgesehenen Kandidatenliste enthalten war. 3. Stellt die Vermittlungskommission fest, daß es ihr nicht gelingen wird, die Wahl durchzuführen, so besetzen die schon gewählten Mitglieder des Gerichtshofes innerhalb einer vom Sicherheitsrat festzusetzenden Frist die freien;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 157 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 157) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973, Seite 157 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, S. 157)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1973. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1973 beginnt mit der Nummer 1 am 12. Januar 1973 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 28. Dezember 1973 auf Seite 292. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1973 (GBl. DDR ⅠⅠ 1973, Nr. 1-18 v. 12.1.-28.12.1973, S. 1-292).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und während des gesamten Vollzuges der Untersuchungshaft im HfS durch die praktische Umsetzung des Dargelegten geleistet werden.

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